Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Dezember 7, 2025

Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG München, Beschluss v. 08.10.2025 – 33 W 1013/25 e

Vorinstanz:
LG Ingolstadt, Beschluss vom 09.07.2025 – 82 O 686/23 Erb

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Rechtsstreit handelt von einem Erben und einer pflichtteilsberechtigten Witwe. Der Erbe wurde vom Gericht verurteilt, ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Das ist eine offizielle Liste aller Vermögenswerte und Schulden des Verstorbenen, die von einem Notar erstellt und unterschrieben werden muss.

Weil der Erbe dieses Verzeichnis nach einiger Zeit immer noch nicht vorgelegt hatte, beantragte die Gegenseite (die Witwe) beim Landgericht Ingolstadt ein Zwangsgeld. Ein Zwangsgeld ist eine Geldbuße, die jemanden dazu bringen soll, eine gerichtliche Anordnung endlich zu befolgen.

Das Landgericht verhängte dieses Zwangsgeld. Der Erbe wehrte sich jedoch dagegen und legte Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein. Das OLG gab dem Erben recht und hob das Zwangsgeld auf.

Die Vorgeschichte und die Probleme mit den Notaren

Der Erblasser verstarb im Oktober 2022. Sein Neffe wurde Erbe, die Witwe forderte ihren Pflichtteil und verlangte Auskunft über den Bestand des Erbes. Im April 2025 verurteilte das Landgericht den Erben dazu, das notarielle Verzeichnis vorzulegen.

Der Erbe hatte jedoch große Schwierigkeiten, einen Notar zu finden, der diese Arbeit übernimmt:

  1. Bereits im Oktober 2024 fragte er einen Notar in Schrobenhausen an. Dieser lehnte den Auftrag ab.
  2. Im April 2025 beauftragte er einen Notar in Schwedt (am letzten Wohnort des Verstorbenen). Er schickte diesem alle Unterlagen. Doch im Juli 2025 lehnte auch dieser Notar die Arbeit ab, weil er ein rechtliches Hindernis sah.
  3. Daraufhin suchte der Erbe sofort weiter und fand schließlich ein Notariat in Augsburg, das bereit war, das Verzeichnis zu erstellen. Auch diesem Notariat übergab er alle Papiere.

Warum das Landgericht das Zwangsgeld verhängte

Das Landgericht Ingolstadt war der Meinung, der Erbe habe nicht genug getan. Es verhängte das Zwangsgeld, weil das Verzeichnis fehlte.

Als der Erbe sich beschwerte und mitteilte, dass er nun einen dritten Notar in Augsburg gefunden habe, ignorierte das Landgericht dieses Argument weitgehend. Es war der Ansicht, der Erbe hätte sich förmlich über den zweiten Notar (den in Schwedt) beschweren müssen, anstatt einfach einen neuen zu suchen. Das Landgericht leitete die Akte dann an das Oberlandesgericht München weiter.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München

Das OLG München hat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben. Die Richter erklärten sehr genau, warum das Zwangsgeld hier falsch war. Die Begründung stützt sich auf drei wesentliche Punkte:

1. Das Landgericht hat einen Verfahrensfehler gemacht Das OLG kritisierte das Landgericht deutlich. Ein Gericht muss sich immer anhören, was die betroffenen Personen vorbringen. Das nennt man „rechtliches Gehör“. Der Erbe hatte dem Gericht geschrieben: „Ich habe jetzt einen neuen Notar in Augsburg beauftragt und ihm alles gegeben.“ Das Landgericht hat diesen wichtigen Hinweis in seiner Entscheidung praktisch ignoriert. Das war ein Fehler. Das OLG entschied deshalb selbst in der Sache, um keine weitere Zeit zu verlieren.

Zwangsgeld wegen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses

2. Was ist der Sinn eines Zwangsgeldes? Das Gericht erklärte den Unterschied zwischen einer Strafe und einem Zwangsgeld.

  • Eine Strafe gibt es für etwas Schlimmes, das man in der Vergangenheit getan hat.
  • Ein Zwangsgeld schaut in die Zukunft. Es soll den „Willen beugen“. Es soll jemanden dazu zwingen, etwas zu tun, was er bisher verweigert hat.

Wenn jemand aber bereits alles tut, was in seiner Macht steht, macht ein Zwangsgeld keinen Sinn. Man kann niemanden zwingen, etwas schneller zu tun, wenn er bereits sein Bestes gibt und auf die Arbeit eines Dritten (hier: des Notars) warten muss. Es ist dabei egal, ob der Erbe in der Vergangenheit vielleicht zu langsam war. Entscheidend für das Zwangsgeld ist nur der Moment, in dem das Gericht entscheidet. In diesem Moment hatte der Erbe einen Notar in Augsburg beauftragt und alle Unterlagen abgegeben. Er konnte in diesem Augenblick nichts mehr tun, um die Sache zu beschleunigen.

3. Muss man sich über einen Notar beschweren? Das Landgericht hatte argumentiert, der Erbe hätte eine offizielle Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Notar in Schwedt einlegen müssen, der den Auftrag abgelehnt hatte. Das OLG München sieht das anders:

  • Ein Erbe muss nicht zwingend eine Beschwerde gegen einen Notar einlegen. Das ist nur dann notwendig, wenn es der schnellste Weg ist, um an das Verzeichnis zu kommen.
  • Eine Beschwerde gegen einen Notar dauert oft lange und der Ausgang ist ungewiss.
  • Es ist für den Erben (und auch für die wartende Witwe) oft viel sinnvoller, einfach einen neuen Notar zu suchen, der bereit ist, die Arbeit zu machen.

Da der Erbe innerhalb von nur drei Wochen nach der Absage aus Schwedt einen neuen Notar in Augsburg gefunden hatte, war das der bessere und schnellere Weg. Es wäre unsinnig gewesen, ihn zu zwingen, einen Rechtsstreit mit dem alten Notar zu führen. Das hätte die Erstellung des Verzeichnisses nur weiter verzögert.

Fazit

Der Erbe muss kein Zwangsgeld zahlen. Er hat gezeigt, dass er sich kümmert. Er hat einen neuen Notar beauftragt und die Unterlagen übergeben. Damit hat er seine Pflicht erfüllt, alles zu tun, um die gerichtliche Anordnung umzusetzen. Dass Notare manchmal Aufträge ablehnen oder langsam arbeiten, liegt nicht in der Macht des Erben. Solange er sich aktiv um Ersatz bemüht, darf er dafür nicht bestraft werden.

Das Gericht stellte klar: Ein Zwangsgeld ist ein Druckmittel, keine Rache für Verzögerungen in der Vergangenheit. Wer kooperiert, darf nicht mit Zwangsgeld belegt werden.

RA und Notar Krau

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