Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs – OLG Frankfurt am Main 20 W 425/10
Dieser Fall behandelt die Frage, ob das Grundbuchamt Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs festsetzen darf,
wenn das Grundbuch zwar unrichtig ist, die Eigentümereintragung an sich aber korrekt ist.
Sachverhalt:
Im Grundbuch war zunächst Frau A als Eigentümerin eingetragen.
Nach ihrem Tod wurde der Betroffene als Eigentümer eingetragen, zunächst basierend auf einem Erbschein vom 19. September 2003.
Dieser Erbschein wurde später für kraftlos erklärt und durch einen Erbschein vom 17. August 2007 ersetzt, der einen Testamentsvollstreckervermerk enthielt.
Auch dieser Erbschein wurde vom Nachlassgericht im Januar 2010 eingezogen, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam war.
Das Grundbuchamt forderte den Betroffenen daraufhin auf, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk vorzulegen.
Da der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Grundbuchamt ein Zwangsgeld fest.
Verfahrensgang:
Der Betroffene legte gegen die Zwangsgeldfestsetzung Beschwerde ein.
Er argumentierte, dass der Fehler beim Nachlassgericht liege und er nicht für die Berichtigung des Grundbuchs verantwortlich sei.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main:
Das Oberlandesgericht hob die Zwangsgeldfestsetzung auf.
Begründung:
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Zwangsgeldfestsetzung im Rahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens nach § 82 GBO erfolgte.
Gemäß § 82 GBO kann das Grundbuchamt den Eigentümer zur Berichtigung des Grundbuchs verpflichten, wenn die Eintragung des Eigentümers durch einen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist.
Voraussetzung für die Anwendung des § 82 GBO ist jedoch, dass die Eigentümereintragung im Grundbuch unrichtig ist.
Im vorliegenden Fall war die Eintragung des Betroffenen als Eigentümer korrekt.
Die Unrichtigkeit des Grundbuchs bezog sich lediglich auf die als Eintragungsgrundlage angegebene Erbscheine und den Testamentsvollstreckervermerk.
Das Gericht betonte, dass § 82 GBO nur auf die unrichtige Eigentümereintragung anwendbar ist, nicht aber auf unrichtige Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs.
Die Berichtigung des Testamentsvollstreckervermerks in Abteilung II konnte daher nicht mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass das Grundbuchamt Zwangsgeld nur zur Durchsetzung der Berichtigung einer unrichtigen Eigentümereintragung festsetzen darf.
Unrichtige Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs, wie z.B. die Eintragungsgrundlage oder ein Testamentsvollstreckervermerk, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 82 GBO.
Wesentliche Erkenntnisse aus der Entscheidung:
Bedeutung für zukünftige Fälle:
Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 GBO.
Das Grundbuchamt darf Zwangsgeld nicht zur Durchsetzung der Berichtigung von unrichtigen Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs einsetzen.
Dies gilt insbesondere für unrichtige Eintragungsgrundlagen und Testamentsvollstreckervermerke.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.