Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs

Juni 2, 2020

Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs – OLG Frankfurt am Main 20 W 425/10

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau: 

  1. Einführung
    • Hintergrund der Entscheidung
    • Rechtliche Grundlagen
  2. Sachverhalt
    • Eigentümereintragung und Erbscheine
    • Beschlüsse des Nachlassgerichts
    • Aufforderungen des Grundbuchamts
  3. Beschwerdeverfahren
    • Festsetzung des Zwangsgeldes
    • Einwendungen des Betroffenen
    • Entscheidung des Einzelrichters
  4. Rechtliche Würdigung
    • Voraussetzungen des § 82 GBO
    • Prüfung der Grundbuchunrichtigkeit
    • Abgrenzung zur Eintragungsgrundlage und Testamentsvollstreckervermerk
  5. Entscheidungsgründe
    • Unzulässigkeit der Zwangsgeldfestsetzung
    • Unrichtigkeit der Eintragungsgrundlage und des Testamentsvollstreckervermerks
    • Keine Anwendung des § 82 GBO auf Abt. II
  6. Tenor
    • Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
    • Keine Kostenentscheidung
    • Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
  7. Zusammenfassung und Ausblick
    • Wesentliche Erkenntnisse aus der Entscheidung
    • Bedeutung für zukünftige Fälle

Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs

Dieser Fall behandelt die Frage, ob das Grundbuchamt Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs festsetzen darf,

wenn das Grundbuch zwar unrichtig ist, die Eigentümereintragung an sich aber korrekt ist.

Sachverhalt:

Im Grundbuch war zunächst Frau A als Eigentümerin eingetragen.

Nach ihrem Tod wurde der Betroffene als Eigentümer eingetragen, zunächst basierend auf einem Erbschein vom 19. September 2003.

Dieser Erbschein wurde später für kraftlos erklärt und durch einen Erbschein vom 17. August 2007 ersetzt, der einen Testamentsvollstreckervermerk enthielt.

Auch dieser Erbschein wurde vom Nachlassgericht im Januar 2010 eingezogen, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam war.

Das Grundbuchamt forderte den Betroffenen daraufhin auf, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und einen neuen Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk vorzulegen.

Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs

Da der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, setzte das Grundbuchamt ein Zwangsgeld fest.

Verfahrensgang:

Der Betroffene legte gegen die Zwangsgeldfestsetzung Beschwerde ein.

Er argumentierte, dass der Fehler beim Nachlassgericht liege und er nicht für die Berichtigung des Grundbuchs verantwortlich sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main:

Das Oberlandesgericht hob die Zwangsgeldfestsetzung auf.

Begründung:

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Zwangsgeldfestsetzung im Rahmen des Grundbuchberichtigungszwangsverfahrens nach § 82 GBO erfolgte.

Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs

Gemäß § 82 GBO kann das Grundbuchamt den Eigentümer zur Berichtigung des Grundbuchs verpflichten, wenn die Eintragung des Eigentümers durch einen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist.

Voraussetzung für die Anwendung des § 82 GBO ist jedoch, dass die Eigentümereintragung im Grundbuch unrichtig ist.

Im vorliegenden Fall war die Eintragung des Betroffenen als Eigentümer korrekt.

Die Unrichtigkeit des Grundbuchs bezog sich lediglich auf die als Eintragungsgrundlage angegebene Erbscheine und den Testamentsvollstreckervermerk.

Das Gericht betonte, dass § 82 GBO nur auf die unrichtige Eigentümereintragung anwendbar ist, nicht aber auf unrichtige Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs.

Die Berichtigung des Testamentsvollstreckervermerks in Abteilung II konnte daher nicht mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte klar, dass das Grundbuchamt Zwangsgeld nur zur Durchsetzung der Berichtigung einer unrichtigen Eigentümereintragung festsetzen darf.

Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs

Unrichtige Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs, wie z.B. die Eintragungsgrundlage oder ein Testamentsvollstreckervermerk, fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 82 GBO.

Wesentliche Erkenntnisse aus der Entscheidung:

  • Der Grundbuchberichtigungszwang nach § 82 GBO bezieht sich nur auf die unrichtige Eigentümereintragung, nicht aber auf unrichtige Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs.
  • Die Anwendung des § 82 GBO setzt voraus, dass die Eigentümereintragung im Grundbuch unrichtig ist und dies auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruht.
  • Das Grundbuchamt darf Zwangsgeld nur festsetzen, wenn feststeht, dass das Grundbuch bezüglich der Eigentümereintragung unrichtig ist.

Bedeutung für zukünftige Fälle:

Diese Entscheidung verdeutlicht die Grenzen des Grundbuchberichtigungszwangs nach § 82 GBO.

Das Grundbuchamt darf Zwangsgeld nicht zur Durchsetzung der Berichtigung von unrichtigen Eintragungen in anderen Abteilungen des Grundbuchs einsetzen.

Dies gilt insbesondere für unrichtige Eintragungsgrundlagen und Testamentsvollstreckervermerke.

RA und Notar Krau

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