Zwangsgeld zur Erwirkung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

August 17, 2018

Zwangsgeld zur Erwirkung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG Karlsruhe 14 W 85/15

Beschluss 23.10.2015

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 2015 ging es um die Frage der Festsetzung des Streitwerts

im Zusammenhang mit der Erwirkung eines notariellen Nachlassverzeichnisses durch Zwangsgeld.

Das Landgericht (LG) Offenburg hatte zuvor den Beklagten verurteilt, der Klägerin durch Vorlage

eines notariellen Bestandsverzeichnisses Auskunft über den Nachlass der Erblasserin zu erteilen.

Nachdem der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachkam, beantragte die Klägerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes.

Zwangsgeld zur Erwirkung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Im weiteren Verfahren erklärte das LG Offenburg die Vollstreckung für erledigt und setzte den Streitwert auf 2.000 Euro fest, was von der Beklagtenseite angefochten wurde.

Das OLG Karlsruhe hob diesen Beschluss auf und setzte den Streitwert auf 10.000 Euro fest.

Das Gericht begründete dies damit, dass der Wert des Zwangsmittelverfahrens nach dem Erfüllungsinteresse der Klägerin zu bemessen sei,

welches dem Wert des Hauptsacheverfahrens entspreche.

Da es im vorliegenden Fall darum ging, den Beklagten zur Vorlage des Verzeichnisses zu zwingen, war das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung des Urteils entscheidend.

Das OLG stimmte der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung zu, wonach der Streitwert

eines Zwangsvollstreckungsverfahrens sich am Wert des zu vollstreckenden Anspruchs orientiert.

Zwangsgeld zur Erwirkung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Somit entspricht der Streitwert des Zwangsgeldverfahrens dem Wert des zugrunde liegenden Auskunftsanspruchs.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte,

die ebenfalls den Wert des Hauptsacheverfahrens als Maßstab für den Streitwert des Zwangsvollstreckungsverfahrens heranziehen.

RA und Notar Krau

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