Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Artikel 15 DSGVO 

März 27, 2026

Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Artikel 15 DSGVO 

BFH Beschluss vom 11. Dezember 2025, VII B 128/25

Einleitung: Wenn das Finanzamt nicht vollständig antwortet

Stellen Sie sich vor, Sie gewinnen einen Prozess gegen das Finanzamt. Das Gericht verpflichtet die Behörde dazu, Ihnen alle über Sie gespeicherten Daten offenzulegen. Doch das Finanzamt schickt Ihnen nur eine lückenhafte Übersicht und behauptet, damit sei die Pflicht erfüllt. Genau darum ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

In seinem Beschluss vom 11. Dezember 2025 (Aktenzeichen: VII B 128/25) hat das höchste deutsche Finanzgericht klargestellt, dass ein „bisschen Auskunft“ nicht ausreicht. Wenn Behörden Informationen zurückhalten, müssen sie das genau begründen. Ansonsten riskieren sie rechtliche Zwangsmaßnahmen.


Der Hintergrund: Streit um die Datenauskunft

Was war passiert?

Ein Bürger wollte wissen, welche Daten das Finanzamt über ihn gespeichert hat. Dieses Recht steht jedem Menschen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu. Da das Finanzamt zunächst nicht kooperierte, zog der Mann vor das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und gewann. Das Gericht verurteilte das Finanzamt dazu, eine vollständige Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO zu erteilen.

Die Reaktion des Finanzamts

Das Finanzamt schickte daraufhin einige Listen (eine sogenannte Grunddaten- und eDaten-Übersicht). Im Begleitschreiben hieß es jedoch einschränkend, man erteile die Auskunft unter Beachtung von „inhaltlichen Beschränkungen“. Das Amt suchte sich also selbst aus, welche Daten es zeigt und welche nicht, ohne zu erklären, warum bestimmte Teile fehlten.

Der Antrag auf Zwangshaft und Zwangsgeld

Der Bürger war damit nicht zufrieden. Er empfand die Auskunft als unvollständig. Deshalb beantragte er beim Finanzgericht, das Urteil mit Gewalt durchzusetzen. Er forderte ein Zwangsgeld und regte sogar Zwangshaft gegen die Verantwortlichen im Finanzamt an.

Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Auskunftsverpflichtung nach Artikel 15 DSGVO 


Die Entscheidung des Finanzgerichts: Ein vorschnelles Nein

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag des Bürgers zunächst ab. Die Richter dort meinten, das Finanzamt habe seine Schuldigkeit getan. Da die Behörde ein Schreiben mit Daten geschickt hatte, sei der Anspruch „erfüllt“. Wenn der Bürger mehr wolle, müsse er eben erneut klagen. Das Gericht weigerte sich, Zwangsmittel festzusetzen. Gegen diese Entscheidung wehrte sich der Bürger mit einer Beschwerde beim Bundesfinanzhof.


Der Bundesfinanzhof greift ein: Klare Regeln für die Behörde

Der BFH hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Die obersten Richter sahen gleich mehrere Fehler in der Art und Weise, wie das Vorinstanzgericht den Fall behandelt hatte.

1. Keine Zwangshaft gegen Behörden

Zunächst stellte der BFH klar: Eine Zwangshaft gegen Beamte oder Behördenleiter gibt es in diesem Bereich nicht. Wenn eine Behörde eine Handlung (wie eine Auskunft) verweigert, ist das Mittel der Wahl das Zwangsgeld (bis zu 1.000 €). Hier gelten spezielle Regeln der Finanzgerichtsordnung (Paragraf 154 FGO), die schärfere Maßnahmen der allgemeinen Zivilprozessordnung ausschließen.

2. Wann gilt eine Auskunft als „erfüllt“?

Dies ist der wichtigste Punkt der Entscheidung. Der BFH betonte:

  • Eine Auskunft ist nur dann erfüllt, wenn die Behörde glaubhaft erklärt, dass sie vollständig ist.
  • Wenn das Finanzamt von vornherein sagt, dass es die Auskunft „beschränkt“ oder Daten schwärzt, muss es Ross und Reiter nennen.
  • Es muss genau erklärt werden, auf welcher gesetzlichen Grundlage Teile der Daten zurückgehalten werden.

Einfach nur zu behaupten, man halte sich an „Beschränkungen“, ohne diese zu begründen, reicht nicht aus. In einem solchen Fall darf das Gericht den Antrag auf Zwangsvollstreckung nicht einfach mit dem Hinweis ablehnen, es sei ja „etwas“ geliefert worden.

3. Verfahrensfehler des Untergerichts

Das Finanzgericht hatte dem Finanzamt zwar eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, dann aber entschieden, noch bevor diese Frist abgelaufen war. Dieses „Überholen“ der eigenen Fristen ist rechtlich nicht zulässig. Zudem fehlte für die Vollstreckung noch eine formale Voraussetzung: eine sogenannte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils.


Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie eine Auskunft über Ihre Daten verlangen, muss diese klar, verständlich und vor allem vollständig sein. Versteckt sich eine Behörde hinter vagen Formulierungen oder lässt sie offensichtlich Informationen weg, ohne dies rechtlich sauber zu begründen, haben Sie gute Karten. Sie müssen nicht unbedingt neu klagen, sondern können die Herausgabe der restlichen Daten im Wege der Vollstreckung erzwingen.

Wichtige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Erzwingung:

  1. Vollstreckbare Ausfertigung: Sie benötigen eine spezielle Kopie des Urteils mit einem entsprechenden Stempel des Gerichts.
  2. Genaue Prüfung: Kontrollieren Sie, ob die Behörde behauptet, die Auskunft sei „final und vollständig“.
  3. Begründungszwang: Bestehen Sie darauf, dass Auslassungen oder Schwärzungen im Detail begründet werden.

Ihr nächster Schritt

Rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt, insbesondere wenn es um Datenschutz und Zwangsvollstreckung geht, sind hochkomplex. Die formalen Hürden sind hoch, wie der Fall der fehlenden Vollstreckungsklausel zeigt.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Behörden benötigen, sollten Sie professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Bitte nehmen Sie mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr Kontakt auf, um Ihr weiteres Vorgehen individuell zu planen.

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