Zwangsmittelantrag bei Auskunftstitel

April 30, 2025
Zwangsmittelantrag bei Auskunftstitel

Zwangsmittelantrag bei Auskunftstitel

BGH | I ZB 31/24, 07.11.2024 

RA und Notar Krau

Die Gläubigerin, Inhaberin weltweit bekannter Marken für Landfahrzeuge und deren Teile, klagte gegen die Schuldnerin, die Ersatz- und Zubehörteile für Kraftfahrzeuge vertreibt.

Die Schuldnerin bietet sowohl Originalteile als auch Produkte von Drittanbietern an und bezieht ihre Waren aus verschiedenen Quellen, auch aus dem europäischen Ausland.

Ein Abnehmer der Schuldnerin verkaufte über eBay einen Luftfilter, der mit Marken der Gläubigerin versehen war, es sich jedoch nicht um ein Originalprodukt handelte.

Nachdem die Gläubigerin den Abnehmer abgemahnt hatte, teilte dieser mit, den Filter von der Schuldnerin erworben zu haben.

Die Schuldnerin gab daraufhin eine von der Gläubigerin angenommene Unterlassungsverpflichtungserklärung ab.

Anschließend forderte die Gläubigerin von der Schuldnerin auf markenrechtlicher Grundlage Auskunft, Rückruf, Vernichtung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht verurteilte die Schuldnerin zur Auskunft über das Inverkehrbringen oder den Besitz von Luftfiltern mit den Marken der Gläubigerin in Deutschland,

sofern diese nicht von der A. AG oder mit deren Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden.

Die Auskunft sollte Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten, Vorbesitzer, gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen sowie die Mengen und Preise der betroffenen Waren umfassen.

Zwangsmittelantrag bei Auskunftstitel

Die Berufung der Schuldnerin gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen.

Die Schuldnerin erteilte daraufhin über ihre Anwälte Auskunft zu den Namen und Anschriften der genannten Personen und Stellen.

Die Gläubigerin hielt diese Auskunft jedoch für unvollständig und beantragte die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der vollständigen Auskunft.

Die Schuldnerin argumentierte, die von verschiedenen Lieferanten erhaltenen Luftfilter seien nach Anlieferung gemeinsam gelagert worden.

Eine Zuordnung einzelner Filter zu bestimmten Lieferanten sei nachträglich nicht mehr möglich.

Anfragen bei den Lieferanten hätten keine Klärung gebracht, welcher die Plagiate geliefert habe.

Das Landgericht setzte daraufhin ein Zwangsgeld von 300 Euro, ersatzweise Zwangshaft, gegen die Schuldnerin fest,

da diese ihrer Auskunftspflicht bezüglich Lieferanten und gewerblicher Abnehmer überwiegend, aber nicht vollständig nachgekommen sei.

Im Übrigen wies es den Antrag zurück, da die Schuldnerin nicht verpflichtet sei, Namen und Anschriften von Lieferanten zu nennen,

bezüglich derer keine Erkenntnisse über die Lieferung gefälschter Ware vorlägen.

Dies gelte analog für die gewerblichen Abnehmer.

Das Beschwerdegericht änderte auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin den Beschluss des Landgerichts ab und wies den Zwangsgeldantrag insgesamt zurück.

Zwangsmittelantrag bei Auskunftstitel

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags durch das Landgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde legte die Gläubigerin Rechtsbeschwerde ein, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin zurück.

Er bestätigte die Auffassung des Beschwerdegerichts, dass die Schuldnerin die titulierte Auskunftsverpflichtung nicht erfüllen könne

und daher kein Zwangsmittel gegen sie verhängt werden dürfe.

Der BGH stellte zunächst klar, dass das Vollstreckungsgericht den Inhalt der Auskunftspflicht durch Auslegung des Vollstreckungstitels ermitteln muss.

Ausgangspunkt dieser Auslegung ist der Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung.

Ergänzend können die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Umständen auch die Antrags- oder Klagebegründung sowie der Parteivortrag herangezogen werden.

Maßgeblich für die Auslegung des Vollstreckungstitels sind jedoch nicht die materiell-rechtlichen Ansprüche des Gläubigers.

Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung des Urteils des Landgerichts, dass die Schuldnerin lediglich verpflichtet ist,

solche Dritten zu benennen, die markenverletzende Ware an sie geliefert oder von ihr erhalten haben.

Eine Verpflichtung, alle potenziellen Lieferanten und Abnehmer zu nennen, bei denen dies lediglich möglich erscheint, besteht nicht.

Der BGH bestätigte die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass es der Schuldnerin aufgrund ihrer Lagerhaltung unmöglich sei,

den konkreten Lieferanten der markenverletzenden Luftfilter zu identifizieren und somit auch die gewerblichen Abnehmer dieser Produkte zu benennen.

Da die Verhängung von Zwangsmitteln gemäß Paragraf 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraussetzt, dass die zu erzwingende Handlung

ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt, scheidet eine solche Anordnung bei objektiver oder subjektiver Unmöglichkeit der Handlung aus.

Zwangsmittelantrag bei Auskunftstitel

Die Darlegungslast für die Unmöglichkeit trägt dabei der Schuldner.

Der BGH setzte sich auch mit der von der Gläubigerin angeführten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln auseinander, wonach ein Verletzer, der weder Lieferanten noch Abnehmer

nachweislich markenverletzender Ware benennen kann, die Namen der in Betracht kommenden Lieferanten mitteilen müsse.

Der BGH stellte jedoch klar, dass sich diese Ansicht allein auf den materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch gemäß Paragraf 19 MarkenG beziehe,

der für die Auslegung des titulierten Auskunftsanspruchs grundsätzlich irrelevant sei.

Auch im Rahmen einer Kontrollüberlegung für die Auslegung des Vollstreckungstitels schloss sich der BGH dieser Auffassung nicht an.

Der Vollstreckungstitel verpflichte die Schuldnerin ausschließlich zur Nennung von Lieferanten und Abnehmern von Luftfiltern, die ohne Zustimmung der Gläubigerin im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden und somit Markenrechte verletzten.

Diese Tenorierung entspreche Paragraf 19 Abs. 1 und 3 MarkenG sowie Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums.

Sowohl die nationale als auch die europäische Regelung beschränkten die Auskunftspflicht auf Lieferanten und Abnehmer

tatsächlich markenrechtsverletzender Ware und nicht auf solche, bei denen dies lediglich in Betracht komme.

Da der Vollstreckungstitel die Schuldnerin nicht zur Benennung potenzieller Lieferanten und Abnehmer verpflichte und die Erfüllung der titulierten Verpflichtung unmöglich sei, erübrigte sich eine Prüfung der

Frage, ob eine weitergehende Auslegung des Titels gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen würde.

Fazit

Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass bei der Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs der Wortlaut des Titels maßgeblich ist.

Eine Verpflichtung zur Nennung von lediglich potenziell in Frage kommenden Lieferanten und Abnehmern besteht nicht.

Kann der Schuldner aufgrund tatsächlicher Umstände die im Titel konkretisierte Auskunft nicht erteilen, ist die Festsetzung von Zwangsmitteln zur Erzwingung dieser Auskunft unzulässig.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Prozessuale Befugnisse des Nebenintervenienten

    September 4, 2026
    BGH (II. Zivilsenat), Beschluss vom 10.03.2026 – II ZB 15/25Berufung im Zivilprozess: Wie Sie rechtliche Hürden sicher überwindenEin verlore…

    Kein Stillstand des Verfahrens durch gerichtliche Untätigkeit

    September 4, 2026
    BGH (V. Zivilsenat), Urteil vom 12.06.2026 – V ZR 205/24Vorinstanzen:AG Köln, Entscheidung vom 30.01.2018 – 215 C 13/17 –LG Köln, Entsch…

    Akteneinsicht eines unbeteiligten Dritten – Betreuungsverfahren

    September 4, 2026
    BGH Beschluss vom 17.6.2026 – IV AR (VZ) 20/25Akteneinsicht im Betreuungsverfahren: So setzen Sie Ihre Rechte erfolgrei…