Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil vom 04.02.2014 entschieden,
dass die Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks unzulässig ist,
wenn der Erblasser eine Teilungsanordnung getroffen hat und die Versteigerung nicht erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden.
Sachverhalt:
Die Parteien waren Miterben eines Erblassers, der in seinem Testament für alle Nachlassgrundstücke Teilungsanordnungen getroffen hatte.
Der Beklagte beantragte die Teilungsversteigerung eines Grundstücks, das der Klägerin zugewiesen worden war.
Er begründete dies mit der Notwendigkeit, Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.
Die Klägerin widersprach der Versteigerung.
Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Oldenburg erklärte die Teilungsversteigerung für unzulässig.
Begründung:
Teilungsanordnung: Eine Teilungsanordnung des Erblassers ist für alle Miterben bindend und schließt die Teilungsversteigerung eines einzelnen Nachlassgrundstücks grundsätzlich aus.
Ausnahme: Eine Teilungsversteigerung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden, z.B. eine Nachlassinsolvenz.
Keine Notwendigkeit im vorliegenden Fall: Im vorliegenden Fall war die Teilungsversteigerung nicht erforderlich, um einen schweren Nachteil abzuwenden. Es standen andere Möglichkeiten zur Verfügung, um die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, z.B. die Veräußerung anderer Nachlassgrundstücke oder die Verwendung der Erträge aus den Grundstücken.
Verstoß gegen § 2042 BGB: Der Beklagte verstieß mit der Teilungsversteigerung auch gegen § 2042 BGB, da er nicht die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft bezweckte, sondern nur die Veräußerung eines einzelnen Grundstücks.
Keine Teilauseinandersetzung: Auch eine Teilauseinandersetzung war im vorliegenden Fall nicht zulässig, da die Klägerin berechtigte Interessen gegen die Versteigerung geltend machte.
Fazit:
Das Urteil des OLG Oldenburg verdeutlicht die Bindungswirkung von Teilungsanordnungen des Erblassers.
Die Teilungsversteigerung eines Nachlassgrundstücks ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.