Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis

März 14, 2025

Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 29. November 2024 (3 W 121/24) entschieden,

dass ein Schuldner, der zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, sich nicht darauf beschränken darf, lediglich einen Notar zu beauftragen.

Vielmehr muss er aktiv darauf hinwirken, dass das Verzeichnis fristgerecht erstellt und vorgelegt wird.

Kernpunkte des Beschlusses:

Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung:

Der Schuldner muss alle ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Notar zur Mitwirkung zu bewegen.

Dies beinhaltet, dem Notar eine angemessene Frist zur Fertigstellung zu setzen und ihm bei Nichteinhaltung der Frist mit einer Untätigkeitsbeschwerde zu drohen.

Unzureichende Maßnahmen:

Im vorliegenden Fall hatten die Schuldner den Notar zwar beauftragt, aber die zur Erstellung des Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Kontoauszüge) erst mit erheblicher Verzögerung beigebracht.

Zudem hatten sie den Notar nicht ausreichend zur Einhaltung einer Frist gedrängt und keine weiteren Schritte unternommen, um die Erstellung des Verzeichnisses zu beschleunigen.

Vollstreckung nach § 888 ZPO:

Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten bedarf, ist nach § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich, wenn der Schuldner willentlich die Handlung verzögert.

Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass die Handlung von einem Dritten abhängt, wenn er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dessen Mitwirkung zu erreichen.

Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis

Höhe des Zwangsgeldes:

Das OLG setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest, da dies als angemessen erschien, um die Schuldner zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten.

Die Handlung des Schuldners muss zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch in seinem Willen liegen:

Sollte der Schuldner alle Mittel ausgeschöpft haben, die nötigen Papiere und Auskünfte zu beschaffen, und der Notar verzögert es mutwillig, liegt keine mutwillige Handlung des Schuldners vor.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Pflichten von Schuldnern bei der Vollstreckung von Auskunftsansprüchen, insbesondere im Erbrecht.

Er unterstreicht die Bedeutung einer aktiven Mitwirkung des Schuldners, um die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse zu beschleunigen.

Der Beschluss bietet eine gute Orientierungshilfe, um in ähnlichen fällen die richtige Vorgehensweiße zu wählen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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