Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis

März 14, 2025

Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem Beschluss vom 29. November 2024 (3 W 121/24) entschieden,

dass ein Schuldner, der zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, sich nicht darauf beschränken darf, lediglich einen Notar zu beauftragen.

Vielmehr muss er aktiv darauf hinwirken, dass das Verzeichnis fristgerecht erstellt und vorgelegt wird.

Kernpunkte des Beschlusses:

Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung:

Der Schuldner muss alle ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Notar zur Mitwirkung zu bewegen.

Dies beinhaltet, dem Notar eine angemessene Frist zur Fertigstellung zu setzen und ihm bei Nichteinhaltung der Frist mit einer Untätigkeitsbeschwerde zu drohen.

Unzureichende Maßnahmen:

Im vorliegenden Fall hatten die Schuldner den Notar zwar beauftragt, aber die zur Erstellung des Verzeichnisses erforderlichen Unterlagen (Kontoauszüge) erst mit erheblicher Verzögerung beigebracht.

Zudem hatten sie den Notar nicht ausreichend zur Einhaltung einer Frist gedrängt und keine weiteren Schritte unternommen, um die Erstellung des Verzeichnisses zu beschleunigen.

Vollstreckung nach § 888 ZPO:

Die Vollstreckung einer unvertretbaren Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten bedarf, ist nach § 888 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich, wenn der Schuldner willentlich die Handlung verzögert.

Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen, dass die Handlung von einem Dritten abhängt, wenn er nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um dessen Mitwirkung zu erreichen.

Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis

Höhe des Zwangsgeldes:

Das OLG setzte ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro fest, da dies als angemessen erschien, um die Schuldner zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten.

Die Handlung des Schuldners muss zum Zeitpunkt der Vollstreckung noch in seinem Willen liegen:

Sollte der Schuldner alle Mittel ausgeschöpft haben, die nötigen Papiere und Auskünfte zu beschaffen, und der Notar verzögert es mutwillig, liegt keine mutwillige Handlung des Schuldners vor.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Pflichten von Schuldnern bei der Vollstreckung von Auskunftsansprüchen, insbesondere im Erbrecht.

Er unterstreicht die Bedeutung einer aktiven Mitwirkung des Schuldners, um die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse zu beschleunigen.

Der Beschluss bietet eine gute Orientierungshilfe, um in ähnlichen fällen die richtige Vorgehensweiße zu wählen.

RA und Notar Krau

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