Zwangsvollstreckung der Verpflichtung des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung

April 14, 2026

Zwangsvollstreckung der Verpflichtung des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung

OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 3 W 80/25,

Hier ist die Erläuterung zum Beschluss des OLG Brandenburg (3 W 80/25) in einfacher und leicht verständlicher Sprache.

Wie muss ein Erbe mitwirken, wenn er ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen muss und die Vollstreckung droht?

Einleitung: Worum geht es in diesem Fall?

Wenn jemand stirbt, hinterlässt er oft ein Erbe. Menschen, die einen Anspruch auf einen Pflichtteil haben, wollen wissen, wie groß das Erbe ist. Deshalb hat der Erbe die Pflicht, Auskunft zu geben. Das Gesetz verlangt in § 2314 BGB oft ein sogenanntes notarielles Nachlassverzeichnis. Das ist eine Liste aller Besitztümer und Schulden des Verstorbenen. Diese Liste muss ein Notar erstellen.

In dem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg ging es um ein Problem: Ein Erbe war bereits verurteilt worden, so ein Verzeichnis vorzulegen. Er tat es aber nicht. Die Gegenseite beantragte deshalb ein Zwangsgeld. Das ist eine Geldstrafe vom Gericht. Sie soll den Erben dazu zwingen, seine Pflicht endlich zu erfüllen. Der Erbe wehrte sich dagegen. Er sagte, er habe ja einen Notar beauftragt. Er meinte, er könne nichts dafür, dass der Notar so langsam arbeite. Das Gericht sah das jedoch ganz anders.


Was ist eine unvertretbare Handlung?

Das Gericht spricht im Beschluss von einer unvertretbaren Handlung. Das klingt kompliziert, ist aber einfach erklärt. Eine vertretbare Handlung kann jeder für Sie erledigen. Zum Beispiel: Einen Rasen mähen oder Geld bezahlen. Das kann auch jemand anderes tun.

Eine unvertretbare Handlung kann nur die Person selbst tun. Das Erstellen eines Nachlassverzeichnisses gehört dazu. Warum? Weil der Notar die Informationen vom Erben braucht. Nur der Erbe weiß oft, wo die Unterlagen sind. Nur der Erbe kann dem Notar sagen, welche Konten existieren. Ein Dritter kann diese Informationen nicht einfach herbeizaubern. Deshalb sagt das Gesetz: Nur der Wille des Erben muss „gebeugt“ werden. Das passiert durch Zwangsgeld oder im schlimmsten Fall durch Zwangshaft.


Die Mitwirkungspflicht: Nur beauftragen reicht nicht

Der Erbe in diesem Fall dachte, er sei fein raus. Er hatte im Januar 2025 einen Notar beauftragt. Danach passierte aber kaum etwas. Er behauptete, er habe ab und zu mal angerufen. Das Gericht war damit nicht zufrieden.

Das Gericht stellte klar: Ein Erbe darf sich nicht passiv verhalten. Er muss dem Notar aktiv zuarbeiten. Er muss dem Notar alle Informationen von sich aus geben. Dazu gehören Informationen über:

  • Alle Besitztümer (Aktiva).
  • Alle Schulden (Passiva).
  • Schenklichkeiten, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat.

Zwangsvollstreckung der Verpflichtung des Erben zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung

Der Erbe in diesem Fall hatte erst sehr spät ein Vorgespräch beim Notar. Er konnte nicht beweisen, dass er dem Notar schon vorher alle Listen geschickt hatte. Das Gericht nannte das ein mangelndes Bemühen.


Was muss ein Erbe tun, wenn der Notar trödelt?

Das ist der wichtigste Teil der Entscheidung. Das Gericht verlangt vom Erben intensive Bemühungen. Wenn der Notar nicht arbeitet, muss der Erbe Druck ausüben. Es reicht nicht, nur freundlich am Telefon nachzufragen. Der Erbe muss folgende Schritte unternehmen:

  1. Regelmäßige Nachfragen: Er muss oft und nachweisbar nachhaken.
  2. Hinweis auf Eilbedürftigkeit: Er muss dem Notar sagen, dass ein Gerichtsbeschluss vorliegt. Er muss erklären, dass ihm Zwangsgeld droht.
  3. Fristen setzen: Er muss dem Notar schriftlich eine klare Frist setzen.
  4. Rechtliche Mittel androhen: Er muss dem Notar mit Beschwerden drohen.

Fachbegriffe einfach erklärt:

  • Untätigkeitsbeschwerde (§ 15 BNotO): Das ist eine Beschwerde beim Gericht. Man beschwert sich darüber, dass der Notar seine Amtspflicht verletzt, weil er nichts tut.
  • Dienstaufsichtsbeschwerde (§ 93 BNotO): Hier beschwert man sich bei der vorgesetzten Behörde des Notars (zum Beispiel beim Landgerichtspräsidenten).
  • Beschwerde bei der Notarkammer (§ 67 BNotO): Man meldet das Fehlverhalten des Notars an seine Berufsorganisation.

Das OLG Brandenburg sagt: Wenn der Erbe diese Dinge nicht tut, hat er nicht alles versucht. Dann bleibt das Zwangsgeld rechtmäßig.


Überlastung des Notars ist keine Ausrede

Oft sagen Erben: „Aber alle Notare in meiner Stadt sind überlastet!“ Das Gericht lässt dieses Argument fast nie gelten. Wenn ein Notar keine Zeit hat, muss der Erbe sich einen anderen Notar suchen. Notare haben eine Amtspflicht. Wenn einer ablehnt, muss der Erbe beweisen, dass er viele andere Notare angefragt hat.

In diesem speziellen Fall hatte der Erbe sogar erst im Juni ein Vorgespräch. Das war fünf Monate nach der Beauftragung. Das war dem Gericht viel zu langsam. Der Erbe hätte schon viel früher Listen mit allen Werten erstellen können. Er hätte nicht auf die Aufforderung des Notars warten dürfen.


Warum wurde die Beschwerde zurückgewiesen?

Der Erbe hatte eine sofortige Beschwerde eingelegt. Das ist ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des ersten Gerichts (hier das Landgericht Potsdam). Das OLG hat diese Beschwerde abgelehnt. Der Erbe muss das Zwangsgeld nun zahlen oder die Liste sofort liefern.

Zusätzlich trägt der Erbe die Kosten des Verfahrens. Das zeigt: Trödeln im Erbrecht kann sehr teuer werden. Man verliert nicht nur Zeit, sondern auch viel Geld für Gerichtskosten und Anwälte.


Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Ein Erbe muss ein notarielles Verzeichnis vorlegen, wenn das Gericht dies anordnet.
  • Der Erbe muss dem Notar alle Informationen aktiv liefern.
  • Wenn der Notar langsam ist, muss der Erbe ihn schriftlich mahnen.
  • Er muss dem Notar mit offiziellen Beschwerden drohen.
  • Pauschale Ausreden wie „Ich habe telefoniert“ reichen vor Gericht nicht aus.
  • Der Wille des Erben wird durch Zwangsgeld erzwungen.

Dieses Urteil ist ein Warnsignal an alle Erben. Wer meint, er könne die Auskunftspflicht durch Abwarten hinauszögern, irrt sich. Die Gerichte verlangen volle Transparenz und echtes Engagement. Ein Notar ist kein Schutzschild gegen die Pflichten des Erben. Er ist ein Werkzeug, das der Erbe richtig nutzen und steuern muss.

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden oder Fragen zum Erbrecht haben, sollten Sie professionelle Hilfe suchen.

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