Zwangsvollstreckung des Pflichtteilsberechtigten zur Durchsetzung Auskunftsanspruch gegen Erben – OLG Celle 6 W 59/03
In diesem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle geht es um ein Zwangsvollstreckungsverfahren, das ein Pflichtteilsberechtigter zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs gegen den Erben eingeleitet hat.
Der Erbe hatte ein Nachlassverzeichnis vorgelegt, das von einem Notar erstellt wurde, aber die Pflichtteilsberechtigte beanstandete dessen inhaltliche Qualität.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.
I. Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels
Das OLG stellt fest, dass das Rechtsmittel zulässig, aber unbegründet ist.
Der Schuldner behauptet, er habe den Auskunftsanspruch nach der mündlichen Verhandlung erfüllt, aus der das Teil-Urteil resultierte, aus dem die Gläubigerin vollstreckt.
Grundsätzlich kann diese Einwendung nur durch eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend gemacht werden.
In diesem Fall ist die Einwendung jedoch auch im Vollstreckungsverfahren zulässig, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und eine Entscheidung möglich ist, ohne dass sich das Verfahren unangemessen verzögert.
II. Inhaltliche Anforderungen an das Nachlassverzeichnis
Der Auskunftsanspruch der Gläubigerin bezieht sich auf ein Verzeichnis des Nachlasses der am 1. August 1994 verstorbenen Person, das von einem Notar aufgenommen werden soll.
Das Landgericht hatte der Gläubigerin diesen Anspruch durch ein Teil-Urteil am 18. November 2002 zuerkannt.
Das am 28. Februar 2003 von einem Notar beurkundete Verzeichnis erfüllt diesen Anspruch jedoch nicht.
Beurkundung und Inhalt des Verzeichnisses
Die notarielle Urkunde enthält keine eigenen Wahrnehmungen des Notars zum Bestand des Nachlasses, sondern lediglich Erklärungen des Schuldners.
Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG hätte der Notar eigene Feststellungen zum Bestand des Nachlasses treffen müssen.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Pflicht des Notars, im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens tätig zu werden.
Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses
Der Vorteil eines durch eine Amtsperson aufgenommenen Verzeichnisses besteht darin, dass es dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft bietet als eine Privatauskunft des Erben.
Das notarielle Nachlassverzeichnis soll eine eigene Bestandsaufnahme sein und nicht nur die Erklärungen einer anderen Person wiedergeben.
Dies wird deutlich im Vergleich mit den Vorschriften über das Nachlassinventar (§ 2002 und § 2003 BGB), die zwischen einem vom Erben selbst aufgenommenen Inventar und einem von einer Amtsperson aufgenommenen Inventar unterscheiden.
Kostenentscheidung und Beschwerdewert
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Interesse des Schuldners, das Zwangsgeld nicht zahlen zu müssen.
Der Beschluss des OLG Celle verdeutlicht die Anforderungen an die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Es reicht nicht aus, dass der Notar lediglich die Erklärungen des Erben aufnimmt.
Der Notar muss eigene Feststellungen zum Nachlassbestand treffen, um dem Pflichtteilsberechtigten eine verlässliche und genaue Auskunft zu gewährleisten.
Der Beschluss zeigt auch, dass Einwendungen gegen die Vollstreckung eines Auskunftsanspruchs unter bestimmten Bedingungen im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden können, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
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