Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Juli 21, 2017

Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Eintragung einer Zwangshypothek

OLG München 34 Wx 260/15

RA und Notar Krau

Ein Gläubiger (Beteiligter) beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek auf einen Miteigentumsanteil, der zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehörte.

Der Schuldner war Miterbe, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab.

Rechtliche Fragen:

  • Kann eine Zwangshypothek auf einen Miterbenanteil eingetragen werden, wenn der Schuldner noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist?
  • Greift das erweiterte Antragsrecht nach § 14 GBO in diesem Fall?

Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Entscheidung des OLG München:

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde des Gläubigers zurück.

Begründung:

  • Identität von Schuldner und Eigentümer: Für die Eintragung einer Zwangshypothek ist es Voraussetzung, dass der Schuldner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Hier war der Schuldner zwar Miterbe, aber die Eigentumsübertragung auf ihn war noch nicht im Grundbuch vollzogen.
  • Erbengemeinschaft: Nach dem Erbfall war das Wohnungseigentum im gemeinschaftlichen Eigentum der Erbengemeinschaft. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf den Schuldner als Alleineigentümer war nicht möglich, da die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen war.
  • Kein erweitertes Antragsrecht nach § 14 GBO: Auch das erweiterte Antragsrecht nach § 14 GBO griff nicht, da eine Zwangshypothek nicht auf einen Miterbenanteil eingetragen werden kann, solange die Erbengemeinschaft besteht.

Ergebnis:

Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Die Beschwerde des Gläubigers wurde zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek nicht vorlagen.

Detaillierte Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:

Der Beteiligte hatte gegen den Sohn (T.) der verstorbenen Eigentümerin (G.) einen Vollstreckungsbescheid erwirkt.

T. war Miterbe nach seiner Mutter, aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek auf den Miteigentumsanteil.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da T. nicht als Eigentümer eingetragen war.

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Zwar war der Erbschein ein Nachweis dafür, dass die Eigentümereintragung im Grundbuch unrichtig war, da T. Miterbe geworden war.

Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Allerdings gehörte das Wohnungseigentum zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erbengemeinschaft.

Eine Berichtigung des Grundbuchs auf T. als Alleineigentümer war nicht möglich, da die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen war.

Der Gläubiger hatte auch kein erweitertes Antragsrecht nach § 14 GBO.

Eine Zwangshypothek kann nicht auf einen Miterbenanteil eingetragen werden, solange die Erbengemeinschaft besteht.

Der Gläubiger hätte stattdessen den Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners pfänden müssen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek im Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft.

Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Solange die Auseinandersetzung nicht abgeschlossen und der Erbe nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist,

kann eine Zwangshypothek nicht auf seinen Miterbenanteil eingetragen werden.

Gläubiger müssen in diesen Fällen den Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners pfänden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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