Zwangsvollstreckung in Grundstück aufgrund Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 I BGB

März 9, 2019

Zwangsvollstreckung in Grundstück aufgrund Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 I BGB

OLG Hamm 10 U 65/98

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. U 65/98 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einem Kläger und einem Beklagten

über die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2329 Abs. 1 BGB.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Münster entschieden, wobei beide Parteien Berufung einlegten.

Der Kläger forderte die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das dem Beklagten übertragen worden war.

Der Beklagte hatte zuvor einen Teil des Nachlasses erhalten, während der Kläger Anspruch auf eine Ergänzung seines Pflichtteils geltend machte.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen einer Forderung von 35.209,44 DM sowie 4 % Zinsen ab dem 21.04.1999 zu dulden hat.

Der Kläger hatte Anspruch auf diesen Betrag, nachdem von seinem Pflichtteilsergänzungsanspruch das bereits Erhaltene abgezogen worden war.

Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ergab sich aus dem halben Wert des Hausgrundstücks, dem Nachlass und früheren Schenkungen an den Kläger.

Der Wert des Grundstücks, das auf den Beklagten übertragen wurde, wurde jedoch nur zur Hälfte angerechnet,

da der Kläger bereits durch eine Erhöhung seiner Pflichtteilsquote von 1/4 auf 1/2 durch einen Erbverzicht eines anderen Erben begünstigt wurde.

Zwangsvollstreckung in Grundstück aufgrund Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 I BGB

Dadurch wurde sein Anspruch so bemessen, dass er letztlich den gleichen Wert erhielt, den er ohne den Erbverzicht als Pflichtteil erhalten hätte.

Das Gericht wies die weitergehende Berufung des Klägers zurück, da dieser keinen Nachweis erbringen konnte, dass er einen Teil der ihm geschenkten 41.378,00 DM zurückgezahlt hatte.

Auch der Zinsanspruch vor Rechtshängigkeit wurde abgelehnt, da es an einer verzugsbegründenden Mahnung fehlte.

Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen den Parteien entsprechend dem Anteil ihres Erfolgs aufgeteilt.

Zusammenfassend entschied das Gericht zugunsten des Klägers in Bezug auf die Duldung der Zwangsvollstreckung,

jedoch nur in dem durch die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ermittelten Umfang.

RA und Notar Krau

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