Zwangsvollstreckung wegen Arbeitsbescheinigung und Arbeitszeugnis
LAG Hessen 10 Ta 172/17
Beschl. v. 19.06.2017
Zeugnis,
Zwangsvollstreckung einheitlich nach § 888 ZPO,
Ausfüllen und Herausgabe eines Arbeitspapiers,
Der Beschluss befasst sich mit der Zwangsvollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich der Arbeitgeber (Schuldner) verpflichtet hatte,
dem Arbeitnehmer (Gläubiger) eine ausgefüllte Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III und ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.
Nachdem der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen war, beantragte der Arbeitnehmer die Festsetzung eines Zwangsgelds.
Das Arbeitsgericht verhängte daraufhin ein Zwangsgeld.
Gegen diesen Beschluss legte der Arbeitgeber Beschwerde ein.
Wesentliche Aussagen des Gerichts:
Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber sowohl die Arbeitsbescheinigung ausfüllen als auch herausgeben. Daher war die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO durchzuführen.
Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis eine Holschuld, d.h. der Arbeitnehmer muss es beim Arbeitgeber abholen.
Allerdings trifft den Arbeitgeber aus der Fürsorgepflicht heraus die Obliegenheit, den Arbeitnehmer darüber zu informieren, wann das Zeugnis fertiggestellt und abholbereit ist.
Der Arbeitnehmer muss nicht „auf gut Glück“ beim Arbeitgeber erscheinen.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber das Zeugnis erst nach Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags erstellt und dem Arbeitnehmer übersandt.
Zuvor hatte er auf die mehrfachen schriftlichen Aufforderungen des Arbeitnehmers nicht reagiert.
Dies rechtfertigte die Verhängung des Zwangsgelds, da der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachgekommen war.
Das Gericht entschied über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen (§ 91a ZPO),
da die Parteien das Verfahren bezüglich des Zeugnisses übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Der Arbeitgeber musste die Kosten des Verfahrens tragen, da er seiner Verpflichtung zur Zeugniserteilung erst nach Rechtshängigkeit des Zwangsgeldantrags nachgekommen war.
Tenor:
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Der Beschluss verdeutlicht die Pflichten des Arbeitgebers bei der Erstellung und Herausgabe von Arbeitspapieren, insbesondere von Arbeitszeugnissen.
Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Dokumente vollständig und zeitnah zu erstellen.
Zudem müssen sie den Arbeitnehmer darüber informieren, wann die Dokumente abholbereit sind.
Kommen Arbeitgeber diesen Pflichten nicht nach, können sie zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.