Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren Auskunftserteilung über Bestand Nachlass durch Vorlage notarielles Nachlassverzeichnis – OLG Nürnberg 12 W 1364/09
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. August 2009 – 12 W 1364/09 behandelt die Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren bezüglich der Erfüllung einer Auskunftsverpflichtung über den Bestand eines Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Pflicht hierzu entstand aus einem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Ansbach, das die Schuldnerin, nach dem Tod ihrer Mutter, verpflichtete, ihrer Schwester und Klägerin entsprechende Auskünfte zu erteilen.
Das Landgericht setzte zur Durchsetzung dieser Verpflichtung ein Zwangsgeld fest, gegen das die Schuldnerin sofortige Beschwerde einlegte, hauptsächlich aufgrund der verzögerten Bearbeitung durch das Notariat, welches aufgrund von personellen Engpässen das Nachlassverzeichnis nicht zeitnah erstellen konnte.
Die Schuldnerin argumentierte, dass sie keine Kontrolle über die Geschwindigkeit der Bearbeitung durch den Notar habe und daher die Zwangsmittelfestsetzung ungerecht sei.
Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurück, allerdings mit der Maßgabe, dass das festgesetzte Zwangsgeld entfällt, sobald die Schuldnerin die geforderte Auskunft erteilt hat.
In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die Auskunftsverpflichtung eine unvertretbare Handlung darstellt, die grundsätzlich durch § 888 ZPO vollstreckbar ist.
Das bedeutet, dass sie nicht durch einen Dritten vorgenommen werden kann, sondern vom Willen und den Handlungen der Schuldnerin abhängt.
Das Gericht erklärte weiter, dass es trotz der Abhängigkeit von der Mitwirkung eines Notars, immer noch eine Verpflichtung der Schuldnerin sei, die nötigen Informationen und Dokumente bereitzustellen, damit der Notar das Nachlassverzeichnis erstellen kann.
Es betonte, dass die Schuldnerin alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen muss, um die Erstellung des Verzeichnisses zu ermöglichen, einschließlich rechtlicher Schritte gegen den Notar, falls nötig.
Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet auch, dass ein Verschulden der Schuldnerin bezüglich der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nicht notwendig ist, um Zwangsmittel festzusetzen.
Diese Maßnahmen dienen eher als Mittel zur Erzwingung der Mitwirkung, nicht als Strafe für ein Fehlverhalten.
Das Gericht hielt außerdem die Höhe des Zwangsgeldes von 1.000,00 EUR für angemessen und innerhalb des gesetzlichen Rahmens.
Abschließend wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatte und nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beitrug.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt, und es wurde keine Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Zwangsvollstreckungsverfahren vorgenommen, da die Gerichtskosten festgelegt sind und unabhängig vom Streitwert anfallen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.