
Zwangsvollstreckungsverfahren des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben aus dem Auskunftstitel – OLG Köln 2 W 66/08
Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über die Zwangsvollstreckung eines Titels, der den Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger über den Nachlass eines Verstorbenen Auskunft zu erteilen.
Der Schuldner wurde verurteilt, ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis des Nachlasses vorzulegen.
Der Gläubiger hat zur Durchsetzung dieser Verpflichtung die Festsetzung von Zwangsmitteln beantragt.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht Köln hatte zunächst entschieden, den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung von Zwangsmitteln größtenteils abzuweisen.
Es sah den Erfüllungseinwand des Schuldners als berechtigt an, weil dieser bereits ein notarielles Verzeichnis vorgelegt hatte.
Zudem hielt das Landgericht den Anspruch der Gläubigerin für verjährt.
Entscheidung des Oberlandesgerichts
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und zur Erzwingung der Erfüllung der Verpflichtung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro sowie ersatzweise Zwangshaft von fünf Tagen festgesetzt.
Der weitergehende Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln wurde abgelehnt.
Begründung
Erfüllungseinwand:
Der Erfüllungseinwand des Schuldners ist nicht berechtigt.
Die vorgelegte notarielle Urkunde und die eidesstattliche Versicherung genügen nicht den Anforderungen des Titels.
Sie enthalten nicht die erforderlichen vollständigen Angaben über den Nachlass und die ergänzungspflichtigen Zuwendungen.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis nach Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht erfüllt, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen beurkundet, ohne den Nachlass eigenständig zu prüfen.
Verjährungseinwand:
Der Einwand der Verjährung des Auskunftsanspruchs greift nicht.
Der Anspruch verjährt nach Paragraf 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB erst nach 30 Jahren, da er rechtskräftig tituliert wurde.
Der Einwand der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs, dessen Vorbereitung der Auskunftsanspruch dient, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nach Paragraf 888 ZPO nicht berücksichtigt werden.
Solche materiell-rechtlichen Einwendungen sind nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage (Paragraf 767 ZPO) geltend zu machen.
Bestimmtheit des Titels:
Der unter lit. b) des Titels formulierte Anspruch, den Wert der Nachlassgegenstände durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, ist nicht hinreichend bestimmt.
Es fehlt die konkrete Bezeichnung der zu begutachtenden Gegenstände im Urteil selbst, was für die Vollstreckung notwendig wäre.
Ein Vollstreckungstitel muss klar und eindeutig den Inhalt der zu erzwingenden Handlung definieren.
Kostenentscheidung:
Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, da beide Parteien teils unterlegen und teils obsiegend waren.
Zwangsgeld und Zwangshaft:
Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 1.000 Euro ist angesichts der ersten Vollstreckungsmaßnahme und der bereits langen Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Schuldner erforderlich und angemessen.
Fazit
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und zur Erzwingung der Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Zwangsmittel festgesetzt.
Der Schuldner hat seine Verpflichtung aus dem Urteil nicht erfüllt, da die vorgelegten Dokumente unvollständig sind und die Bestimmungen des Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht erfüllen.
Der Einwand der Verjährung des Auskunftsanspruchs ist unbegründet, und der Verjährungseinwand des Pflichtteilsanspruchs ist im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Der Titel muss inhaltlich klar sein, was im vorliegenden Fall bezüglich der Sachverständigengutachten nicht gegeben war, weshalb der weitergehende Antrag der Gläubigerin abgelehnt wurde.
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