Zweckbefristung wegen Schließung eines Betriebs

September 19, 2017

Zweckbefristung wegen Schließung eines Betriebs

BAG 7 AZR 222/15 Urteil vom 21.3.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Zweckbefristung wegen der Schließung eines Betriebs nur dann wirksam ist,

wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine sichere Vorstellung davon hat, wie sich die betriebliche

Tätigkeit und der Bedarf an der Arbeitsleistung nach der Schließung konkret weiterentwickeln.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war in einem Zentrallager eines Einzelhandelsunternehmens befristet beschäftigt.

Die Befristung war an die Schließung des Zentrallagers geknüpft.

Der Arbeitgeber errichtete ein neues Zentrallager an einem anderen Ort, in dem Mitarbeiter der zu schließenden Lager weiterbeschäftigt werden sollten.

Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet ist.

Zweckbefristung wegen Schließung eines Betriebs

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Es entschied, dass die Wirksamkeit der Zweckbefristung von weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts abhängt.

Begründung:

  • Zweckbefristung: Die Parteien hatten eine Zweckbefristung vereinbart, die an die Schließung des Zentrallagers geknüpft war.
  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war als allgemeine Feststellungsklage zulässig.
  • Sachlicher Grund: Die Zweckbefristung ist nur wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Hier kommt der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung in Betracht.
  • Prognose: Der Arbeitgeber muss bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose über den vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung erstellen.
  • Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen.
  • Konkrete Vorstellung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss eine konkrete Vorstellung davon haben, wie sich die betriebliche Tätigkeit und der Bedarf an der Arbeitsleistung nach der Schließung des Betriebs weiterentwickeln.
  • Betriebsbezogene Auslegung: § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist betriebsbezogen auszulegen. Maßgeblich sind die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist.
  • Weitere Feststellungen: Das Landesarbeitsgericht muss weitere Feststellungen dazu treffen, ob der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers tatsächlich nur vorübergehend bestand und ob eine Weiterbeschäftigung im neuen Zentrallager möglich gewesen wäre.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zweckbefristung wegen der Schließung eines Betriebs.

Arbeitgeber müssen bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine sichere Prognose über den vorübergehenden

Bedarf an der Arbeitsleistung erstellen und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb berücksichtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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