Zweckbefristung wegen Schließung eines Betriebs

September 19, 2017

Zweckbefristung wegen Schließung eines Betriebs

BAG 7 AZR 222/15 Urteil vom 21.3.2017,

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine Zweckbefristung wegen der Schließung eines Betriebs nur dann wirksam ist,

wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine sichere Vorstellung davon hat, wie sich die betriebliche

Tätigkeit und der Bedarf an der Arbeitsleistung nach der Schließung konkret weiterentwickeln.

Sachverhalt:

Ein Arbeitnehmer war in einem Zentrallager eines Einzelhandelsunternehmens befristet beschäftigt.

Die Befristung war an die Schließung des Zentrallagers geknüpft.

Der Arbeitgeber errichtete ein neues Zentrallager an einem anderen Ort, in dem Mitarbeiter der zu schließenden Lager weiterbeschäftigt werden sollten.

Der Arbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet ist.

Zweckbefristung wegen Schließung eines Betriebs

Entscheidung des BAG:

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Es entschied, dass die Wirksamkeit der Zweckbefristung von weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts abhängt.

Begründung:

  • Zweckbefristung: Die Parteien hatten eine Zweckbefristung vereinbart, die an die Schließung des Zentrallagers geknüpft war.
  • Zulässigkeit der Klage: Die Klage war als allgemeine Feststellungsklage zulässig.
  • Sachlicher Grund: Die Zweckbefristung ist nur wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Hier kommt der Sachgrund des nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung in Betracht.
  • Prognose: Der Arbeitgeber muss bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose über den vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung erstellen.
  • Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen.
  • Konkrete Vorstellung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss eine konkrete Vorstellung davon haben, wie sich die betriebliche Tätigkeit und der Bedarf an der Arbeitsleistung nach der Schließung des Betriebs weiterentwickeln.
  • Betriebsbezogene Auslegung: Paragraf 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist betriebsbezogen auszulegen. Maßgeblich sind die Verhältnisse in dem Betrieb, für den der Arbeitnehmer befristet eingestellt ist.
  • Weitere Feststellungen: Das Landesarbeitsgericht muss weitere Feststellungen dazu treffen, ob der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers tatsächlich nur vorübergehend bestand und ob eine Weiterbeschäftigung im neuen Zentrallager möglich gewesen wäre.

Fazit:

Das Urteil des BAG verdeutlicht die Anforderungen an die Wirksamkeit einer Zweckbefristung wegen der Schließung eines Betriebs.

Arbeitgeber müssen bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine sichere Prognose über den vorübergehenden

Bedarf an der Arbeitsleistung erstellen und die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem anderen Betrieb berücksichtigen.

RA und Notar Krau

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