
Zwei Erbverträge fragliche Schlusserbfolge
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1ZBR 67/92
In diesem Fall befasste sich das Bayerische Oberste Landesgericht mit der Auslegung von zwei Erbverträgen, die Ehegatten im Abstand von 20 Jahren geschlossen hatten.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die im ersten Erbvertrag vereinbarte Schlusserbeneinsetzung durch den zweiten Erbvertrag aufgehoben wurde.
Die Fakten des Falles
Ein Ehepaar hatte 1946 einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe als Schlusserbin bestimmten.
1967 schlossen die Ehegatten einen weiteren Erbvertrag, in dem sie ihren Grundbesitz an die Tochter übergaben und ihr zwei Grundstücke als Vermächtnis vermachten.
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte die Tochter einen Erbschein als Alleinerbin.
Der Bruder der Erblasserin war der Meinung, dass die Tochter nur Vermächtnisnehmerin sei und die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied, dass die Tochter Alleinerbin ist.
Der zweite Erbvertrag hob die Schlusserbeneinsetzung im ersten Erbvertrag nicht auf.
Begründung des Gerichts
Fazit
Der Fall BayObLG 1Z BR 67/92 zeigt, dass ein späterer Erbvertrag nicht automatisch einen früheren Erbvertrag aufhebt.
Es müssen ausdrückliche oder durch Auslegung zu ermittelnde Anhaltspunkte für einen Aufhebungswillen vorliegen.
Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Verfügungen in beiden Erbverträgen nebeneinander gelten sollen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Das BayObLG hat in diesem Fall die Schlusserbeneinsetzung im ersten Erbvertrag bestätigt und entschieden, dass diese durch den zweiten Erbvertrag nicht aufgehoben wurde.
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