Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers

August 15, 2017

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung

OLG Düsseldorf I-3 Wx 273/11

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Nichte zur Alleinerbin eingesetzt.

Nach seinem Tod beantragte die Nichte einen Erbschein.

Ein Cousin des Erblassers erhob dagegen Einspruch und bezweifelte die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Er führte an, der Erblasser sei aufgrund seiner Krebserkrankung und Medikamenteneinnahme depressiv und leicht beeinflussbar gewesen.

Das Nachlassgericht wies den Einspruch zurück und stellte die Erbfolge zugunsten der Nichte fest.

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Cousins zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Testierfähigkeit:

Das OLG Düsseldorf erläuterte zunächst die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gemäß Paragraf 2229 Abs. 4 BGB:

  • Testierunfähig ist, wer aufgrund krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Nicht jede Geisteskrankheit führt zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens beeinträchtigt sind.
  1. Zweifel an der Testierfähigkeit:
  • Zweifel an der Testierfähigkeit müssen sich aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen ergeben.
  • Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteile für mögliche Krankheitsbilder ohne Anknüpfung an auffälliges Verhalten des Erblassers reichen nicht aus.
  1. Keine Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit:

Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers

Im vorliegenden Fall fehlten jegliche Anhaltspunkte für konkrete auffällige Verhaltensweisen des Erblassers, die auf eine Testierunfähigkeit hindeuteten.

  • Der Hausarzt des Erblassers hatte bescheinigt, dass keine Beeinträchtigung seiner kognitiven Fähigkeiten zu beobachten war.
  • Der Notar hatte sich von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt.
  • Die Zweifel des Cousins beruhten lediglich auf Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteilen.
  1. Keine Ermittlungspflicht des Gerichts:

Da keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorlagen, bestand für das Nachlassgericht keine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Zweifel des Cousins an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht ausreichten, um ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Beweisführung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass die Testierfähigkeit des Erblassers vermutet wird und derjenige, der die Testierunfähigkeit behauptet, diese beweisen muss.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass bloße Vermutungen und Wahrscheinlichkeitsurteile nicht ausreichen, um Zweifel an der Testierfähigkeit zu begründen.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der Feststellungen des Notars und des Hausarztes bei der Beurteilung der Testierfähigkeit.
RA und Notar Krau

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