
Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung
OLG Düsseldorf I-3 Wx 273/11
Ein Erblasser hatte in einem notariellen Testament seine Nichte zur Alleinerbin eingesetzt.
Nach seinem Tod beantragte die Nichte einen Erbschein.
Ein Cousin des Erblassers erhob dagegen Einspruch und bezweifelte die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Er führte an, der Erblasser sei aufgrund seiner Krebserkrankung und Medikamenteneinnahme depressiv und leicht beeinflussbar gewesen.
Das Nachlassgericht wies den Einspruch zurück und stellte die Erbfolge zugunsten der Nichte fest.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Cousins zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Begründung:
Das OLG Düsseldorf erläuterte zunächst die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gemäß Paragraf 2229 Abs. 4 BGB:
Im vorliegenden Fall fehlten jegliche Anhaltspunkte für konkrete auffällige Verhaltensweisen des Erblassers, die auf eine Testierunfähigkeit hindeuteten.
Da keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Testierunfähigkeit vorlagen, bestand für das Nachlassgericht keine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Fazit:
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Zweifel des Cousins an der Testierfähigkeit des Erblassers nicht ausreichten, um ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Beweisführung bei Zweifeln an der Testierfähigkeit.
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