Zweifel an der Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers
OLG München, Urteil v. 16.01.2020 – 29 U 1834/18
Es handelt sich um ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 16. Januar 2020. In diesem Rechtsstreit ging es um zwei konkurrierende Unternehmen. Beide Unternehmen vermitteln Versicherungen.
Der Streit drehte sich um eine zentrale Frage: Darf sich ein Unternehmen „Versicherungsmakler“ nennen, wenn es eigentlich einer großen Versicherung gehört? Und darf dieses Unternehmen behaupten, es sei „unabhängig“?
Das Gericht musste zwischen zwei Dingen unterscheiden:
Die Klägerin (diejenige, die geklagt hat) und die Beklagte (diejenige, die verklagt wurde) sind beide im Geschäft mit Versicherungen tätig. Beide haben eine offizielle Erlaubnis vom Staat, als Versicherungsmakler zu arbeiten.
Es gibt jedoch einen wichtigen Unterschied bei der Beklagten:
Trotzdem hat die Beklagte in ihrer Werbung behauptet, sie sei „unabhängig und neutral“. Sie schrieb in ihrer Werbung, dass sie ausschließlich den Interessen der Kunden verpflichtet sei.
Die Klägerin fand das falsch. Sie war der Meinung:
Das Landgericht Passau hatte der Klägerin zunächst in allen Punkten recht gegeben. Dagegen hat sich die Beklagte gewehrt und ist in Berufung gegangen. Der Fall landete deshalb beim nächsthöheren Gericht, dem OLG München.
Damit das Urteil verständlich ist, werden hier die wichtigsten Fachbegriffe erklärt:
Darf das Unternehmen als Versicherungsmakler arbeiten?
Das Gericht hat entschieden: Ja, das darf es.
Die Klägerin wollte erreichen, dass dem Unternehmen verboten wird, als Versicherungsmakler aufzutreten. Das Gericht hat diesen Antrag jedoch abgelehnt. Das sind die Gründe:
Das Gericht sagt also: Nur weil die Firma einer Versicherung gehört, darf man ihr nicht den Beruf verbieten. Hier hat die Beklagte gewonnen. Das Urteil der Vorinstanz wurde in diesem Punkt aufgehoben.
Darf das Unternehmen werben, es sei „unabhängig und neutral“?
Das Gericht hat entschieden: Nein, das darf es nicht.
Hier hat die Klägerin gewonnen. Das Gericht verbietet der Beklagten, sich in der Werbung als „unabhängig“ oder „neutral“ zu bezeichnen, solange sie mehrheitlich einer Versicherung gehört.
Die Begründung des Gerichts ist sehr deutlich:
Auch wenn die Beklagte an anderer Stelle im Kleingedruckten (Erstinformation) schreibt, dass sie zur XY Lebensversicherung gehört, reicht das nicht aus. Die fette Werbeüberschrift „Wir sind unabhängig“ bleibt trotzdem eine Täuschung.
Das Urteil ist eine Mischung aus Gewinnen und Verlieren für beide Seiten:
Wer zahlt die Kosten? Da beide Parteien teilweise gewonnen und teilweise verloren haben, werden die Kosten für das Gericht und die Anwälte gegeneinander aufgehoben. Das heißt vereinfacht: Jeder zahlt seine eigenen Anwälte und die Hälfte der Gerichtskosten.
Geht es weiter? Das Gericht hat die sogenannte Revision zugelassen. Das bedeutet, der Fall ist so wichtig und grundsätzlich, dass er noch eine Stufe höher gehen darf, nämlich vor den Bundesgerichtshof (BGH). Es ist eine Frage, die die ganze Versicherungsbranche betrifft.
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