Zweifel an Testierfähigkeit mögliches Delir

September 18, 2024

Zweifel an Testierfähigkeit mögliches Delir

OLG Zweibrücken 8 W 60/23

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) änderte einen Beschluss des Amtsgerichts und wies den Erbscheinsantrag eines Beteiligten zurück.

Es entschied, dass ein Testament wirksam war, obwohl Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestanden.

Sachverhalt:

  • Der Erblasser hatte ein notarielles Testament errichtet, in dem er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin bestimmte.
  • Ein Neffe des Erblassers beantragte einen Erbschein basierend auf einem früheren Erbvertrag, da er das Testament aufgrund angeblicher Testierunfähigkeit des Erblassers für unwirksam hielt.
  • Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt und stellte die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung des Erbscheins fest.
  • Die Lebensgefährtin legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

Zweifel an Testierfähigkeit mögliches Delir

  • Das OLG hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück.
  • Es stellte fest, dass das Testament wirksam war, da die Testierunfähigkeit des Erblassers nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte.
  • Ein Sachverständigengutachten hatte zwar auf ein mögliches Delir des Erblassers hingewiesen, jedoch gab es Unsicherheiten bezüglich der Diagnose.
  • Gemäß § 2229 BGB gilt jedermann als testierfähig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, der die Testierunfähigkeit behauptet.
  • Da keine weiteren Aufklärungsmöglichkeiten bestanden, konnte die Testierunfähigkeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
  • Das Testament war somit wirksam, und die Lebensgefährtin wurde als Alleinerbin anerkannt.

Fazit:

Das Urteil betont die hohe Beweisanforderung für die Feststellung der Testierunfähigkeit. Selbst wenn Zweifel bestehen, gilt die Vermutung der Testierfähigkeit.

Es unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung und Dokumentation bei der Beurkundung von Testamenten, insbesondere bei älteren oder gesundheitlich beeinträchtigten Erblassern.

RA und Notar Krau

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