
Zweifelsfragen zur Poolvereinbarung nach Paragraf 13b I Nr 3 Satz 2 ErbStG
LfSt Bayern Verfügung vom 11. 8. 2011 S 3812b.1.1 – 1 St 34
Zu den Poolvereinbarungen i. S. des Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG haben sich weitere Fragen ergeben, zu denen die Referatsleiter Erbschaftsteuer folgende Auffassung vertreten haben:
Eine anzuerkennende Poolvereinbarung muss nicht zwingend eine vertragliche oder gesetzliche Schadensersatzregelung beinhalten für Fälle, in denen das Ausscheiden eines Gesellschafters aus dem Pool zu einem gleichzeitigen Verletzen der 25 %-Grenze und damit einem schädlichen Verfügen auch bei den verbliebenen Poolmitgliedern führt.
Die Aufhebung einer Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt stellt nach Paragraf 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ErbStG eine schädliche Verfügung für begünstigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) dar. Wird jedoch eine Poolvereinbarung i. S. des Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben, bedeutet das nicht, dass die bis dahin gepoolten Anteile rückwirkend zum Verwaltungsvermögen gehören.
Eine Poolvereinbarung nach Paragraf 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG, die dazu führt, dass die gepoolten Anteile eine Beteiligung von mehr als 25 % vermitteln, ist auch möglich, wenn ein Teil der Anteile unmittelbar durch die Personengesellschaft im Gesamthandsvermögen und ein Teil unmittelbar durch einen bzw. mehrere Gesellschafter im Sonderbetriebsvermögen gehalten wird und zwischen der Personengesellschaft und den betreffenden Gesellschaftern eine anzuerkennende Poolvereinbarung besteht.
Beispiel:
Die AB OHG hält in ihrem Betriebsvermögen Anteile an der A-GmbH mit einer Beteiligung von 24 %, der Gesellschafter A hält weitere Anteile mit einer Beteiligung von 11 %, die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehören.
Haben die AB OHG und der Gesellschafter A eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Poolvereinbarung abgeschlossen, bilden die gepoolten Anteile an der A-GmbH eine Beteiligung von 35 %. Die Anteile zählen nicht zum Verwaltungsvermögen.
Hinsichtlich der Beteiligungsbedingung nach Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ErbStG ist es ausreichend, wenn der Erwerber zeitgleich mit der Anteilsübertragung dem Pool beitreten muss.
Eine einheitliche Verfügung i. S. des Paragraf 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 bzw. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 ErbStG setzt voraus, dass in der Poolvereinbarung für die Poolmitglieder die gleichen Verfügungsregeln hinsichtlich der gepoolten Anteile festgelegt sind. Daraus muss sich ergeben, dass die Anteile nur an einen bestimmten Personenkreis, z. B. Familienmitglieder oder einen Familienstamm, übertragen werden dürfen oder dass eine Übertragung der Zustimmung der Mehrheit der Poolmitglieder bedarf.
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