Zweigverein – Gesamtverein – Cannabis Anbauvereinigungen
Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2025 (Az.: 14 W 92/24 (Wx))
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe wies mit Beschluss vom 25. April 2025 die Beschwerde des Antragstellers
gegen die Zurückweisung der Eintragung des Zweigvereins „M C K“ in das Vereinsregister durch das Amtsgericht Freiburg ab.
Der Zweigverein sollte eine Untergliederung des Zentralvereins „M C D e. V.“ bilden, dessen Zweck die Förderung örtlicher Anbauvereinigungen ist.
Das OLG bestätigte die Auffassung des Registergerichts, dass die Eintragung des Zweigvereins als Teil dieses Gesamtvereins unzulässig sei, da die Vereinszwecke von Zentral- und Zweigverein sich nicht
deckten und dies aufgrund zwingender Vorgaben des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) auch nicht möglich sei.
Der Antragsteller, handelnd als Vorstand des in Gründung befindlichen Zweigvereins „M C K“, beantragte die Eintragung dieses Vereins als
Zweigverein des bereits eingetragenen Zentralvereins „M C D e. V.“ beim Amtsgericht Freiburg.
Die Satzung des Zweigvereins sah als ausschließlichen Zweck den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an seine Mitglieder sowie die Weitergabe von
Vermehrungsmaterial und die Information über Suchtprävention vor (§ 2 der Satzung des Zweigvereins).
Die Satzung des Zentralvereins beschrieb dessen vordringliche Aufgabe in der indirekten Bekämpfung des Cannabis-Schwarzmarktes
durch die Erleichterung der Gründung und Organisation von Cannabis Social Clubs (Anbauvereinigungen) deutschlandweit (Präambel).
Weiterhin nannte die Satzung die Suchtprävention und die Schaffung notwendiger Infrastrukturen zur Unterstützung der Zweigvereine als bedeutende Aufgaben (§ 2 der Satzung des Zentralvereins).
Der Zentralverein beabsichtigte, die Verwaltung zentral zu übernehmen und die Rahmenbedingungen für die Mitglieder der Zweigvereine zu verbessern.
Das Registergericht wies den Eintragungsantrag zurück, da es der Ansicht war, dass die Vereinszwecke von Zentral- und Zweigverein nicht übereinstimmten,
was für die Konstruktion eines Gesamtvereins erforderlich sei.
Diese fehlende Übereinstimmung sei aufgrund der Anforderungen des KCanG nicht behebbar.
Das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Registergerichts und wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.
Das Gericht führte aus, dass die vereinsrechtliche Konstruktion eines in Zweigvereine untergliederten Gesamtvereins voraussetze, dass sich die Vereinszwecke von Zentralverein und Zweigvereinen deckten.
Diese Deckung sei vorliegend nicht gegeben.
Das OLG stellte fest, dass der Zweck des Zentralvereins in der Förderung und Unterstützung örtlicher Anbauvereinigungen zur Bekämpfung des Schwarzmarktes liege, während der ausschließliche Zweck des
Zweigvereins gemäß § 1 Nr. 13 KCanG der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum sowie die Information über Suchtprävention sei.
Das Gericht betonte, dass § 1 Nr. 13 KCanG den Zweck einer Anbauvereinigung legaldefiniere und dieser Zweck ausschließlich im Rahmen einer solchen Vereinigung verfolgt werden könne, da nur behördlich
zugelassenen Anbauvereinigungen der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis erlaubt sei.
Der Zentralverein könne und wolle selbst keine Anbauvereinigung im Sinne des KCanG sein.
Das OLG wies die Argumentation zurück, dass die Bekämpfung des Schwarzmarktes durch die Gründung von Anbauvereinigungen einen einheitlichen, übergeordneten Zweck darstelle.
Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass Zentral- und Zweigvereine einen gemeinsamen Zweck mit unterschiedlichen Mitteln verfolgten.
Im vorliegenden Fall sei dies jedoch durch die präzise und abschließend definierte Zweckbestimmung für Anbauvereinigungen im KCanG ausgeschlossen.
Der Gesetzgeber habe eine konkrete Tätigkeit zum Vereinszweck erhoben, deren Ausführung Anbauvereinigungen exklusiv vorbehalten sei.
Diese Regelungstechnik sei mit der Konstruktion eines Gesamtvereins, wie er hier vorliege, unvereinbar.
Das OLG führte weiterhin aus, dass auch andere Regelungen des KCanG gegen die Konstruktion eines solchen Gesamtvereins sprächen.
Die Begrenzung der Mitgliederzahl in Anbauvereinigungen (§ 16 Abs. 2 KCanG) und die Anforderungen an die Selbstständigkeit der Anbauvereinigungen in wirtschaftlicher Hinsicht (§§ 24, 25 KCanG) stünden im
Widerspruch zu den weitreichenden Kontroll- und Verwaltungsrechten, die sich der Zentralverein in seiner Satzung einräume.
Da somit ein nicht behebbares Eintragungshindernis vorlag, war die unmittelbare Zurückweisung des Antrags durch das Registergericht ohne vorherige Zwischenverfügung rechtmäßig.
Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, da die Frage der vereinsrechtlichen Zulässigkeit solcher Gesamtvereine im Kontext des neuen KCanG von grundsätzlicher Bedeutung sei
und eine einheitliche Rechtsprechung geboten erscheine, zumal unterschiedliche Handhabungen durch die Registergerichte festgestellt worden seien.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht – Freiburg im Breisgau vom 17.09.2024, Az. 00 AR 2370/24, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.