Zwischenurteil über die Anordnung der Prozesskostensicherheit

Juli 6, 2025
Zwischenurteil über die Anordnung der Prozesskostensicherheit

Zwischenurteil über die Anordnung der Prozesskostensicherheit

RA und Notar Krau

Hier ist eine Zusammenfassung des Gerichtsbeschlusses des KG Berlin vom 4. Dezember 2023 (Az. 2 U 123/23), die für Laien verständlich ist:

Urteil erklärt: Prozesskosten und Auslandsbezug – Was Sie wissen müssen

Das Kammergericht (KG) Berlin hat in einem Beschluss vom 4. Dezember 2023 eine wichtige Klarstellung zur sogenannten Prozesskostensicherheit getroffen. Dieses Urteil ist besonders relevant, wenn eine im Ausland ansässige Person oder Firma vor einem deutschen Gericht klagt.

Worum ging es in dem Fall?

Im Kern ging es um die Frage, ob eine Klagepartei, die im Ausland sitzt, sich gegen eine gerichtliche Anordnung zur Prozesskostensicherheit wehren kann, noch bevor ein endgültiges Urteil im Hauptverfahren gefällt wird. Prozesskostensicherheit bedeutet, dass die klagende Partei (hier: mit Auslandsbezug) einen bestimmten Geldbetrag beim Gericht hinterlegen muss. Dies dient dazu, die beklagte Partei (die in Deutschland sitzt) davor zu schützen, dass sie am Ende des Prozesses auf ihren Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibt, falls sie gewinnt und diese Kosten im Ausland nur schwer oder gar nicht eintreiben kann.

Das Landgericht hatte in diesem Fall entschieden, dass die klagende Partei eine solche Sicherheit leisten muss. Dagegen legte die klagende Partei, die eine Gesellschafterin einer deutschen Firma ist, Berufung ein.

Die Entscheidung des Kammergerichts

Das Kammergericht hat entschieden, dass eine solche Zwischenentscheidung über die Anordnung einer Prozesskostensicherheit nicht eigenständig durch die klagende Partei angefochten werden kann. Das bedeutet: Man kann nicht sofort in Berufung gehen, nur weil das Gericht entschieden hat, dass man eine Sicherheit hinterlegen muss.

Warum ist das so?

Normalerweise kann man nur gegen Endurteile Berufung einlegen. Eine Anordnung zur Prozesskostensicherheit ist aber kein Endurteil, sondern eine Entscheidung, die während des laufenden Verfahrens getroffen wird. Auch wenn sie die Klage „sachlich berührt“ – also Auswirkungen auf das Verfahren haben kann – ist sie keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage im eigentlichen Sinne. Das Gericht argumentierte, dass die Zulässigkeit der Klage erst später, in einem möglichen Endurteil, entschieden wird.

Zwischenurteil über die Anordnung der Prozesskostensicherheit

Schutz des rechtlichen Gehörs

Das Gericht stellte klar, dass dies nicht bedeutet, dass die klagende Partei rechtlos ist. Sollte die klagende Partei die geforderte Sicherheit nicht leisten, kann die beklagte Partei beantragen, dass die Klage als zurückgenommen erklärt wird. Gegen diesen Beschluss, mit dem die Klage dann für zurückgenommen erklärt wird, kann die klagende Partei sehr wohl Berufung einlegen. Dadurch ist der Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör (die Möglichkeit, seine Argumente vor Gericht vorzubringen) gewährleistet, nur eben zu einem späteren Zeitpunkt.

Der Grund für die Prozesskostensicherheit

Das Gericht betonte auch den Sinn und Zweck der Prozesskostensicherheit: Sie soll die inländische Partei vor den Schwierigkeiten schützen, die entstehen, wenn man Kostenentscheidungen im Ausland anerkennen und vollstrecken muss. Es gibt laut Gericht keinen Grund, diesen Schutz einzuschränken, selbst wenn es sich bei der klagenden Partei um eine ausländische Gesellschafterin einer deutschen Gesellschaft handelt. Im Gegenteil: Die gesellschaftliche Treuepflicht gebietet es, dass kein Gesellschafter dem Vermögen der Gesellschaft schadet.

Streitwert in der Berufung

Das Gericht legte den Streitwert für das Berufungsverfahren, das die klagende Partei trotzdem angestrengt hatte, auf die Höhe des Betrags der angeordneten Sicherheit fest, in diesem Fall 49.611,38 Euro. Es wies auch darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung in der Regel zu geringeren Gerichtsgebühren führt als eine gerichtliche Entscheidung über die Unzulässigkeit der Berufung.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Kammergericht Berlin mit diesem Beschluss bestätigt hat, dass Zwischenurteile über die Anordnung von Prozesskostensicherheiten nicht sofort per Berufung angegriffen werden können. Der Schutz der inländischen Partei vor ausländischen Vollstreckungsrisiken hat hier Vorrang, und die klagende Partei hat zu einem späteren Zeitpunkt immer noch die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten.

Haben Sie Fragen zu anderen rechtlichen Themen, die ich Ihnen für Laien verständlich erklären kann?

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge

    Prozessuale Befugnisse des Nebenintervenienten

    September 4, 2026
    BGH (II. Zivilsenat), Beschluss vom 10.03.2026 – II ZB 15/25Berufung im Zivilprozess: Wie Sie rechtliche Hürden sicher überwindenEin verlore…

    Kein Stillstand des Verfahrens durch gerichtliche Untätigkeit

    September 4, 2026
    BGH (V. Zivilsenat), Urteil vom 12.06.2026 – V ZR 205/24Vorinstanzen:AG Köln, Entscheidung vom 30.01.2018 – 215 C 13/17 –LG Köln, Entsch…

    Akteneinsicht eines unbeteiligten Dritten – Betreuungsverfahren

    September 4, 2026
    BGH Beschluss vom 17.6.2026 – IV AR (VZ) 20/25Akteneinsicht im Betreuungsverfahren: So setzen Sie Ihre Rechte erfolgrei…