Zwischenverfügung begründet für Bucheigentümer keine materielle Beschwer – Thüringer OLG 6 W 271/02
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hatte über die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Landgerichts zu entscheiden.
Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 2) beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um als Miteigentümer neben seinem Vater (Beteiligter zu 1)) eingetragen zu werden.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück.
Das Landgericht hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und ordnete die Berichtigung des Grundbuchs an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegen diese Zwischenverfügung legte der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde ein.
Entscheidung:
Das OLG verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig.
Der Beteiligte zu 1) war nicht beschwerdeberechtigt, da er durch die Zwischenverfügung nicht materiell beschwert wurde.
Begründung:
Fazit:
Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass Zwischenverfügungen in Grundbuchberichtigungsverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar sind.
Sie begründen keine materielle Beschwer für den eingetragenen Eigentümer, da sie nicht zu einer unmittelbaren Änderung des Grundbuchs führen.
Der Eigentümer hat jedoch ausreichende Möglichkeiten, seine Rechte im Verfahren zu wahren.
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