Thüringer OLG 6 W 271/02

August 8, 2021

Zwischenverfügung begründet für Bucheigentümer keine materielle Beschwer – Thüringer OLG 6 W 271/02

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hatte über die Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Landgerichts zu entscheiden.

Sachverhalt:

Der Beteiligte zu 2) beantragte die Berichtigung des Grundbuchs, um als Miteigentümer neben seinem Vater (Beteiligter zu 1)) eingetragen zu werden.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück.

Das Landgericht hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und ordnete die Berichtigung des Grundbuchs an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde ein.

Zwischenverfügung begründet für Bucheigentümer keine materielle Beschwer – Thüringer OLG 6 W 271/02

Entscheidung:

Das OLG verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig.

Der Beteiligte zu 1) war nicht beschwerdeberechtigt, da er durch die Zwischenverfügung nicht materiell beschwert wurde.

Begründung:

  • Keine formelle Beschwer: Der Beteiligte zu 1) hatte nicht selbst Beschwerde eingelegt, sondern nur das Grundbuchamt. Daher fehlte es an einer formellen Beschwer.
  • Keine materielle Beschwer: Die Zwischenverfügung führte nicht zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechtsposition des Beteiligten zu 1). Sie ordnete lediglich die Berichtigung des Grundbuchs an, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Beschwerdeberechtigung: Eine weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beteiligte durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Grundbuchamt zum Eintragungsvollzug angewiesen wird.
  • Schutzmöglichkeiten: Der Beteiligte zu 1) konnte seine Rechte im Rahmen des Berichtigungsverfahrens geltend machen und den Berichtigungsantrag abwehren. Er hatte auch die Möglichkeit, nach der Berichtigung des Grundbuchs weitere Rechtsmittel einzulegen.

Zwischenverfügung begründet für Bucheigentümer keine materielle Beschwer – Thüringer OLG 6 W 271/02

Fazit:

Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass Zwischenverfügungen in Grundbuchberichtigungsverfahren grundsätzlich nicht anfechtbar sind.

Sie begründen keine materielle Beschwer für den eingetragenen Eigentümer, da sie nicht zu einer unmittelbaren Änderung des Grundbuchs führen.

Der Eigentümer hat jedoch ausreichende Möglichkeiten, seine Rechte im Verfahren zu wahren.

Zusatzinformationen:

  • Das OLG bezog sich auf die relevante Rechtsprechung des BGH.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis von Grundbuchberichtigungsverfahren.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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