Zwischenverfügung bei Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt 20 W 179/18

Mai 19, 2020

Zwischenverfügung bei Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt 20 W 179/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung
    • Hintergrund des Falls
    • Vorinstanz: AG Biedenkopf, 27. Juni 2018, WL-3995-1
  2. Tenor
    • Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung vom 27.06.2018
    • Aufhebung der Zwischenverfügung vom 08.05.2018
  3. Gründe
    • I. Sachverhalt
      • Eintragung der Antragstellerinnen als Eigentümerinnen
      • Notarieller Kaufvertrag und Kaufpreisvereinbarung
      • Eintragungsantrag und zwischenzeitliche Hindernisse
      • Zwischenverfügungen der Grundbuchrechtspflegerin
    • II. Rechtliche Beurteilung
      • Zulässigkeit der Beschwerde
      • Formelle und materielle Gründe für die Aufhebung der Zwischenverfügungen
      • Anforderungen an eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO
      • Bewertung der Entgeltlichkeit der Verfügung
      • Notwendigkeit der Löschungsbewilligung der Nacherben
  4. Entscheidung des Oberlandesgerichts
    • Unzulässigkeit der ergangenen Zwischenverfügungen
    • Prüfung und Entscheidung des Grundbuchamts zur Eintragungsanträgen
  5. Ausblick und Hinweise
    • Bedeutung der Entgeltlichkeit bei der Löschung des Nacherbenvermerks
    • Rechtliches Gehör der Nacherben bei entgeltlicher Verfügung
  6. Schlussbemerkung
    • Keine Kostenentscheidung erforderlich
    • Keine Ausführungen zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde

Zwischenverfügung bei Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt 20 W 179/18

Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 17. August 2018 behandelt die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung,

die die Löschung eines Nacherbenvermerks von der Bewilligung der Nacherben abhängig macht.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine solche Zwischenverfügung den formellen Anforderungen entspricht und

ob das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit einer Verfügung prüfen muss, um über die Löschung des Nacherbenvermerks zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) waren als Vorerbinnen im Grundbuch als Eigentümerinnen eines Grundstücks eingetragen.

In Abteilung II war ein Nacherbenvermerk eingetragen, der die Kinder der Antragstellerinnen als Nacherben auswies.

Die Antragstellerinnen verkauften das Grundstück an die Antragsteller zu 3) und 4).

Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, in der es die Löschung des Nacherbenvermerks von der Bewilligung der Nacherben abhängig machte.

Zwischenverfügung bei Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt 20 W 179/18

Kernaussagen des Beschlusses

Das OLG Frankfurt hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Zulässigkeit von Zwischenverfügungen: Eine Zwischenverfügung ist nur zulässig, wenn das Eintragungshindernis rückwirkend beseitigt werden kann.
  • Unzulässige Zwischenverfügung: Eine Zwischenverfügung, die die Löschung eines Nacherbenvermerks von der Bewilligung der Nacherben abhängig macht, ist unzulässig.
  • Prüfung der Entgeltlichkeit: Das Grundbuchamt muss die Entgeltlichkeit einer Verfügung prüfen, um über die Löschung des Nacherbenvermerks zu entscheiden.
  • Löschungsbewilligung der Nacherben: Die Löschungsbewilligung der Nacherben ist nur erforderlich, wenn die Verfügung unentgeltlich ist.
  • Rechtliches Gehör der Nacherben: Liegt eine entgeltliche Verfügung vor, müssen die Nacherben vor der Löschung des Nacherbenvermerks angehört werden.

Wesentliche Argumente des Gerichts:

  • Formelle Anforderungen: Eine Zwischenverfügung darf nicht auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinwirken.
  • Schutz des Nacherbenvermerks: Der Nacherbenvermerk dient dem Schutz der Nacherben.
  • Entgeltliche Verfügung: Bei einer entgeltlichen Verfügung ist die Zustimmung der Nacherben zur Löschung des Nacherbenvermerks nicht erforderlich.
  • Interessen der Nacherben: Die Nacherben müssen die Möglichkeit haben, sich zu der Löschung des Nacherbenvermerks zu äußern.

Zwischenverfügung bei Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt 20 W 179/18

Bedeutung des Beschlusses

Dieser Beschluss verdeutlicht die engen Grenzen der Zulässigkeit von Zwischenverfügungen. Er betont den Schutzcharakter des Nacherbenvermerks

und die Notwendigkeit der Prüfung der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch das Grundbuchamt.

Praktische Auswirkungen

Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Nacherbenvermerken.

Das Grundbuchamt darf die Löschung nicht von der Bewilligung der Nacherben abhängig machen, sondern muss die Entgeltlichkeit der Verfügung prüfen.

Liegt eine entgeltliche Verfügung vor, ist die Zustimmung der Nacherben nicht erforderlich, aber sie müssen angehört werden.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, wer als Beschwerdeführer anzusehen ist, wenn der Notar die Beschwerde einlegt.
  • Der Beschluss stellt klar, dass das Grundbuchamt die Frage der Entgeltlichkeit in freier Beweiswürdigung zu prüfen hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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