
Zwischenverfügung bei Antrag auf Löschung eines Nacherbenvermerks – OLG Frankfurt 20 W 179/18
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 17. August 2018 behandelt die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung,
die die Löschung eines Nacherbenvermerks von der Bewilligung der Nacherben abhängig macht.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine solche Zwischenverfügung den formellen Anforderungen entspricht und
ob das Grundbuchamt die Entgeltlichkeit einer Verfügung prüfen muss, um über die Löschung des Nacherbenvermerks zu entscheiden.
Sachverhalt
Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) waren als Vorerbinnen im Grundbuch als Eigentümerinnen eines Grundstücks eingetragen.
In Abteilung II war ein Nacherbenvermerk eingetragen, der die Kinder der Antragstellerinnen als Nacherben auswies.
Die Antragstellerinnen verkauften das Grundstück an die Antragsteller zu 3) und 4).
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, in der es die Löschung des Nacherbenvermerks von der Bewilligung der Nacherben abhängig machte.
Kernaussagen des Beschlusses
Das OLG Frankfurt hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die engen Grenzen der Zulässigkeit von Zwischenverfügungen. Er betont den Schutzcharakter des Nacherbenvermerks
und die Notwendigkeit der Prüfung der Entgeltlichkeit einer Verfügung durch das Grundbuchamt.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Löschung von Nacherbenvermerken.
Das Grundbuchamt darf die Löschung nicht von der Bewilligung der Nacherben abhängig machen, sondern muss die Entgeltlichkeit der Verfügung prüfen.
Liegt eine entgeltliche Verfügung vor, ist die Zustimmung der Nacherben nicht erforderlich, aber sie müssen angehört werden.
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