Zwischenverfügung Grundbuchamt Erbteilsübertragung

August 17, 2018

Zwischenverfügung Grundbuchamt Erbteilsübertragung – OLG München 34 Wx 106/15

RA und Notar Krau

In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 28.07.2015) ging es um die Frage, ob für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen

an einer GbR im Grundbuchverfahren die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich ist.

Die Beteiligten waren Erbengemeinschaft nach der Alleinerbin eines Gesellschafters einer GbR.

Sie wollten ihre Gesellschaftsanteile auf einen Miterben übertragen.

Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung der Übertragung im Grundbuch, da die Zustimmung der übrigen Gesellschafter fehlte.

Dagegen legten die Beteiligten Beschwerde ein.

Kernaussagen des Gerichts:

Zwischenverfügung Grundbuchamt Erbteilsübertragung

  • Zustimmung der Gesellschafter: Das OLG München wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts. Es stellte fest, dass für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer GbR grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält.
  • Gesellschaftsvertrag: Im vorliegenden Fall enthielt der Gesellschaftsvertrag zwar eine Zustimmungsklausel für den Erbfall, diese bezog sich jedoch nicht auf die Übertragung von Anteilen unter Miterben.
  • Auslegung des Gesellschaftsvertrags: Das Gericht legte den Gesellschaftsvertrag aus und kam zu dem Ergebnis, dass die Zustimmungsklausel nicht die Übertragung von Anteilen unter Miterben umfasst.
  • Unrichtiges Grundbuch: Das Grundbuch war zwar unrichtig, da die Beteiligten als Erbengemeinschaft und nicht als Einzelerben eingetragen waren. Dies änderte jedoch nichts an der materiellen Rechtslage, dass die Erben die Gesellschaftsanteile im Wege der Sondererbfolge erworben hatten.
  • Nachweis der Zustimmung: Da die Zustimmung der übrigen Gesellschafter fehlte, wies das Gericht das Grundbuchamt an, die Vorlage von Zustimmungserklärungen zu verlangen.
  • Form der Zustimmung: Die Zustimmungserklärungen müssen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, also durch öffentliche Urkunde, erfolgen.
  • Fortgeltung des Gesellschaftsvertrags: Da der Gesellschaftsvertrag bereits über 40 Jahre alt war, verlangte das Gericht zudem die Bestätigung der Gesellschafter, dass der Vertrag noch in seiner ursprünglichen Fassung gilt.

Zwischenverfügung Grundbuchamt Erbteilsübertragung

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, dass für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer GbR

im Grundbuchverfahren grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist.

Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Zustimmungsklausel, muss diese die konkrete Übertragungssituation umfassen.

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an einer GbR ist grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
  • Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Zustimmungsklausel, muss diese die konkrete Übertragungssituation umfassen.
  • Die Zustimmungserklärungen müssen in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO erfolgen.
  • Bei älteren Gesellschaftsverträgen kann das Grundbuchamt die Bestätigung der Gesellschafter verlangen, dass der Vertrag noch in seiner ursprünglichen Fassung gilt.

Relevanz für die Praxis:

Zwischenverfügung Grundbuchamt Erbteilsübertragung

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Anforderungen an die Zustimmung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Grundbuchverfahren klarstellt.

Er zeigt auf, dass die Gerichte den Gesellschaftsvertrag sorgfältig auslegen und die Zustimmung aller Gesellschafter verlangen, wenn diese erforderlich ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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