Zwischenverfügung Registergericht wegen mangelnden Nachweises der Erbfolge

August 16, 2018

Zwischenverfügung Registergericht wegen mangelnden Nachweises der Erbfolge

OLG München 31 Wx 330/17

RA und Notar Krau

In diesem Fall (OLG München, Beschluss vom 17.10.2017) ging es um die Frage, ob im Handelsregisterverfahren

die Erbfolge durch ein handschriftliches Testament nachgewiesen werden kann oder ob ein Erbschein erforderlich ist.

Die Beschwerdeführer meldeten den Tod einer Kommanditistin einer KG an und legten ein handschriftliches Testament vor, um ihre Erbenstellung nachzuweisen.

Das Registergericht beanstandete die Anmeldung und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.

Die Beschwerdeführer legten Beschwerde ein, die jedoch erfolglos blieb.

Kernaussagen des Gerichts:

Zwischenverfügung Registergericht wegen mangelnden Nachweises der Erbfolge

  • Öffentliche Urkunden: Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Registergerichts und wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass im Handelsregisterverfahren die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen ist (§ 12 Abs. 1 S. 4 HGB).
  • Erbschein: Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch einen Erbschein nachzuweisen, es sei denn, sie beruht auf einer öffentlichen Urkunde, wie z. B. einem notariellen Testament.
  • Kein öffentliches Testament: Ein handschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 4 HGB.
  • Untunlichkeit: Die Vorlage eines Erbscheins ist nicht deshalb untunlich, weil die Kosten für dessen Erteilung unverhältnismäßig hoch wären.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins sind im Verhältnis zum Wert des Nachlasses zu sehen. Im vorliegenden Fall wurde der Wert des Nachlasses auf 100 Mio. € geschätzt, so dass die Kosten für den Erbschein in Höhe von ca. 54.000 € nicht unverhältnismäßig waren.

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht, dass im Handelsregisterverfahren die Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein nachzuweisen ist, wenn kein notarielles Testament vorliegt.

Ein handschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 4 HGB.

Zwischenverfügung Registergericht wegen mangelnden Nachweises der Erbfolge

Wichtige Punkte aus dem Beschluss:

  • Im Handelsregisterverfahren ist die Rechtsnachfolge grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
  • Die Erbfolge ist regelmäßig durch einen Erbschein nachzuweisen.
  • Ein handschriftliches Testament ist keine öffentliche Urkunde.
  • Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins sind im Verhältnis zum Wert des Nachlasses zu sehen.

Relevanz für die Praxis:

Der Beschluss ist für die Praxis von großer Bedeutung, da er die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im Handelsregisterverfahren klarstellt.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die Vorlage eines Erbscheins verlangen können, wenn kein notarielles Testament vorliegt.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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