Abfindung im Arbeitsrecht

Die Abfindung im Arbeitsrecht

In Unternehmen kann es aus betriebsbedingten Gründen zu einem Stellenabbau kommen, was oft mit der Zahlung von Abfindungen einhergeht. Oftmals wird auch gekündigt aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Der Arbeitnehmer erhebt daraufhin Kündigungsschutzklage. Ist der Arbeitgeber dann rechtlich verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen?

Abfindungen bei betriebsbedingter Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung kann nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu einem Abfindungsanspruch führen. Dieser entsteht, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung einen entsprechenden Hinweis gibt und keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. Die Höhe der Abfindung beträgt gemäß § 1a Abs. 2 KSchG einen halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr.

Dies ist der einzige Fall, in dem die Abfindung aus dem Gesetz folgt. Vereinfacht ausgedrückt: Der Arbeitgeber macht schon in der Kündigung ein Angebot: „Wenn Du die Füße still halten wirst und nicht klagst, zahle ich Dir pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsbrutto als Abfindung.“

Ansonsten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung ist daher auch nicht einklagbar.

Abfindung und außergerichtlicher Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Man setzt sich vor Ausspruch einer Kündigung zusammen und einigt sich. Häufig wird dabei eine Abfindung vereinbart, doch dies ist nicht zwingend erforderlich. Die Höhe der Abfindung kann frei verhandelt werden, üblich sind eine halbe Bruttomonatsvergütung pro Beschäftigungsjahr. Es können jedoch auch sehr viel höhere Abfindungen gezahlt werden. Gründe dafür sind etwa:
  • 1. Der Arbeitgeber steht wirtschaftlich sehr gut da.
  • 2. Mit der Abfindung ist eine Anerkennung für langjährige gute Leistungen des Arbeitnehmers verbunden.
  • 3. Der Arbeitgeber will den Arbeitnehmer unbedingt los werden.
  • 4. Der Arbeitnehmer ist schlecht kündbar, er hat eine lange Kündigungsfrist, die Aussichten des Arbeitgebers im Prozessfalle sind düster, etc

Vom Gericht festgesetzte Abfindung im Kündigungsschutzprozess

Wenn das Arbeitsgericht eine Kündigung für unwirksam erklärt, kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gegen Zahlung einer Abfindung erwirkt werden. Der Arbeitgeber stellt also vor dem Arbeitsgericht den Antrag, dass trotz Begründetheit der Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Spruch aufgelöst wird, weil es für ihn nicht zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Die Höhe der Abfindung wird dann vom Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen durch Spruch festgelegt.

Abfindung durch Vergleich vor dem Arbeitsgericht / Landesarbeitsgericht / Bundesarbeitsgericht

Das Gericht schlägt oft einen Vergleich vor, um einen Rechtsstreit beizulegen. Die weitaus meisten Kündigungsschutzverfahren werden durch einen solchen Abfindungsvergleich beendet. Beide Parteien müssen zustimmen. Der Vergleich stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Leistet der Arbeitgeber nicht, kann der Arbeitnehmer den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung der Abfindung beauftragen.

Hier sind Gründe für eine hohe Abfindung in der Praxis u.a.:
  • 1. Der Arbeitgeber wird ohne Vergleich mit Abfindung vor Gericht ansonsten verlieren.
  • 2. Der Arbeitgeber will nicht mehr, dass der Gekündigte in den Betrieb zurück kommt, der Arbeitgeber fürchtet, vor der Belegschaft „das Gesicht zu verlieren“
  • 3. Der Arbeitgeber fürchtet, dass ein Urteil zugunsten des Arbeitnehmers auch andere Mitarbeiter veranlassen könnte, vor Gericht zu ziehen. Daher werden solche Vergleiche oftmals auch mit Schweigeklauseln versehen, weil das Ergebnis im Betrieb nicht publik werden soll.
  • 4. Der Arbeitgeber hat im Unterliegensfalle ein hohes Lohnfortzahlungsrisiko. Ein solches besteht bei langer Prozessdauer, insbesondere beim Gang durch mehrere Instanzen. Hier besteht für den Arbeitgeber oftmals das Risiko, dass er beim Unterliegen für mehrere Jahre „Lohn für nichts“ zahlen muss an Arbeitsagentur und Arbeitnehmer. Dann beißt mancher Arbeitgeber lieber in den sauren Apfel und vergleicht sich.

Abfindung nach dem Betriebsverfassungsgesetz

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht Abfindungen durch Urteil vor, wenn ein Interessenausgleich nicht eingehalten wurde oder von diesem abgewichen wurde, ohne einen zwingenden Grund zu haben.

Insgesamt zeigt sich, dass Abfindungen im Arbeitsrecht eine komplexe Materie sind und von verschiedenen Faktoren abhängen. Sie können auf gesetzlicher Grundlage beruhen oder durch freiwillige Vereinbarungen zustande kommen. Letztendlich dienen sie oft dazu, Streitigkeiten beizulegen und einen geregelten Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

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