Familienunterhalt & Familiäre Pflichten
Bereits während einer Ehe müssen die Ehegatten zusammen für die Kosten der Familie aufkommen, dies wird als sogenannter Familienunterhalt bezeichnet. Dies geschieht in der Regel dadurch, durch die Arbeit, durch die Erfüllung der familiären Pflichten erfüllt und man gegenseitig füreinander da ist.
Trennungsunterhalt
Nun passiert es jedoch, dass die Ehe zerrüttet wird. Man trennt sich und möchte die Scheidung. Für viele ist jedoch bereits die Trennung ein erheblicher finanzieller Einschnitt. Besonders Frauen, welche vor der Trennung zu Hause auf den Nachwuchs aufgepasst haben, während der Mann arbeiten gegangen ist, stehen auf einmal ohne Einkommen da.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB wird gewährt, wenn
beide Ehepartner getrennt leben,
der eine Ehepartner auf die Unterstützung des anderen Ehepartners angewiesen ist,
der andere Ehepartner leistungsfähig ist.
Trennungsunterhalt wird von Beginn der Trennung bis zur Scheidung gewährt. Der Trennungsunterhalt muss gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich. In der Regel ist der nichterwerbstätige Ehegatte während des Trennungsjahrs nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Kinder betreut werden müssen. Man ist demnach auch nicht verpflichtet den nächstbesten, vielleicht auch unter den eigenen Qualifikationen liegenden Job anzunehmen.
Feste Sätze über die Höhe des Trennungsunterhalts gibt es nicht. Vielmehr richtet sich dieser nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss weiterhin leistungsfähig sein. Gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht ein Freibetrag von 1.200 €. Bei Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten beträgt der Unterhalt in der Regel 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens.
Bei einer Trennung sollte außerdem unbedingt beachtet werden, dass sich ab dem kommenden Jahr die Steuerklasse ändert. Demnach muss eine dauerhafte Trennung unbedingt dem Finanzamt angezeigt werden!