Ehegattenunterhalt

Ehegattenunterhalt

Familienunterhalt & Familiäre Pflichten

Bereits während einer Ehe müssen die Ehegatten zusammen für die Kosten der Familie aufkommen, dies wird als sogenannter Familienunterhalt bezeichnet. Dies geschieht in der Regel dadurch, durch die Arbeit, durch die Erfüllung der familiären Pflichten erfüllt und man gegenseitig füreinander da ist.

Trennungsunterhalt

Nun passiert es jedoch, dass die Ehe zerrüttet wird. Man trennt sich und möchte die Scheidung. Für viele ist jedoch bereits die Trennung ein erheblicher finanzieller Einschnitt. Besonders Frauen, welche vor der Trennung zu Hause auf den Nachwuchs aufgepasst haben, während der Mann arbeiten gegangen ist, stehen auf einmal ohne Einkommen da.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB wird gewährt, wenn
  • beide Ehepartner getrennt leben,
  • der eine Ehepartner auf die Unterstützung des anderen Ehepartners angewiesen ist,
  • der andere Ehepartner leistungsfähig ist.
Trennungsunterhalt wird von Beginn der Trennung bis zur Scheidung gewährt. Der Trennungsunterhalt muss gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich. In der Regel ist der nichterwerbstätige Ehegatte während des Trennungsjahrs nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Kinder betreut werden müssen. Man ist demnach auch nicht verpflichtet den nächstbesten, vielleicht auch unter den eigenen Qualifikationen liegenden Job anzunehmen.
Feste Sätze über die Höhe des Trennungsunterhalts gibt es nicht. Vielmehr richtet sich dieser nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss weiterhin leistungsfähig sein. Gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht ein Freibetrag von 1.200 €. Bei Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten beträgt der Unterhalt in der Regel 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens.
Bei einer Trennung sollte außerdem unbedingt beachtet werden, dass sich ab dem kommenden Jahr die Steuerklasse ändert. Demnach muss eine dauerhafte Trennung unbedingt dem Finanzamt angezeigt werden!

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung beansprucht werden. Nach der Scheidung obliegt es nach § 1569 I BGB zunächst jedem selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist der eine Ehegatte jedoch beispielsweise durch die Betreuung der Kinder nicht in der Lage für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig.
Hierbei gibt es verschiedene Unterhaltsformen:

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Unterhalt wegen Alters

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten obliegt es nach der Scheidung nach seinen Möglichkeiten einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen nach § 1574 BGB. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen. Der Freibetrag des unterhaltspflichtigen Ehegatten liegt bei 1.200 €.
Der Anspruch auf Unterhalt kann jedoch auch nach § 1579 BGB ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt sein, wenn
  • die Ehe von kurzer Dauer war. (Kommt in Betracht bei Ehe bis 2 Jahre)
  • der Berechtigte wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
  • der Berechtigte sich eine Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen seiner Angehörigen schuldig gemacht hat.
  • der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt.
  • der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt.
  • der Berechtigte vor der Trennung über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
  • dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten zur Last gelegt wird.
Nach § 1580 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu geben.

Möchten Sie Unterhalt gegen Ihren Ehepartner geltend machen oder haben weitere Fragen zum Thema Unterhalt?

Kontaktieren Sie uns jetzt!