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Notarielle Beurkundung bei Immobilienkäufen durch Notar Andreas Krau

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie ist für viele Menschen das finanziell größte und wichtigste Geschäft in ihrem Leben. Oftmals müssen erhebliche Beträge des ersparten Vermögens investiert und zusätzlich Darlehen zur Finanzierung aufgenommen werden.

Damit Käufer- und Verkäuferseite bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und eine rechtlich einwandfreie Gestaltung und Abwicklung des Vertrags gewährleistet ist, hat der Gesetzgebende die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars vorgesehen. Es ist ihre oder seine Aufgabe, als neutrale und unabhängige Beraterin oder Berater die Interessen aller Parteien im Blick zu haben und für faire und ausgewogene Regelungen zu sorgen.

Sie besprechen mit den Vertragsbeteiligten deren Zielvorstellungen und informieren sie über die Regelungsmöglichkeiten. Dabei werden beide Parteien unparteiisch beraten und umfassend über eventuelle Risiken und mögliche Alternativgestaltungen aufgeklärt. So ist gewährleistet, dass Irrtümer vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Die Notarin oder der Notar achten dabei insbesondere darauf, dass die Vertragsparteien keine ungesicherten Vorleistungen erbringen. Dadurch ist gewährleistet, dass einerseits die erwerbende Partei den Kaufpreis erst dann zahlen muss, wenn ihr (lastenfreier) Eigentumserwerb ausreichend gesichert ist, und andererseits die verkaufende Partei ihr Eigentum nicht verliert, ohne den Kaufpreis erhalten zu haben.

Im Rahmen der Beurkundung wird der Vertrag im Beisein aller Beteiligten vollständig vorgelesen. Über das Verlesen der Urkunde hinaus erläutern die Notarin oder der Notar nochmals den rechtlichen Inhalt und die Tragweite des Vertrags. Erst wenn alle offenen Fragen beantwortet sind und letzte Änderungs- und Ergänzungswünsche berücksichtigt wurden, wird der Vertrag unterzeichnet. Nach der Beurkundung sorgen sie für eine sichere und reibungslose Abwicklung des Vertrags. Insbesondere werden von ihnen sämtliche Unterlagen besorgt und überprüft, die für den rechtssicheren und lastenfreien Erwerb durch die Käuferin oder den Käufer erforderlich sind.

Merkblatt Hauskauf

Die PDF-Datei zum Download wurden zur Verfügung gestellt von Notar.de

Glossar Grundstückskaufverträge

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Wann wird der Kaufpreis einer Immobilie fällig?
Der Kaufpreis sollte von der erwerbenden Partei erst gezahlt werden, wenn sicher ist, dass sie die versprochene Leistung, nämlich das unbelastete Eigentum an dem Grundstück, erhalten wird.

Deshalb sieht der Kaufvertrag im Regelfall vor, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Fälligkeit des Kaufpreises wird in der Regel davon abhängig gemacht, dass

  • alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
  • die sogenannte Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) für die erwerbende Partei im Grundbuch eingetragen ist – dadurch wird das Grundstück für sie „reserviert” –,
  • die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um eingetragene und nicht übernommene Belastungen im Grundbuch, insbesondere Grundschulden, zu löschen,
  • die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt (unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steht den Gemeinden bei Grundstückskaufverträgen ein Vorkaufsrecht zu).

Durch die Notarin oder den Notar wird alles Erforderliche veranlasst, damit die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese vorliegen, werden die Vertragsbeteiligten informiert. Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung der erwerbenden Partei vorliegt, muss der Kaufpreis gezahlt werden.

Wann geht das Grundstück wirtschaftlich auf die Käuferin oder den Käufer über?

Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten

Damit ist der Zeitpunkt gemeint, zu dem das Grundstück wirtschaftlich auf die Käuferin oder den Käufer übergeht.

Die Käuferin oder der Käufer dürfen von diesem Zeitpunkt an das Grundstück in Besitz nehmen, alle Erträge des Grundstücks – also z. B. Mieteinnahmen – stehen ihnen dann zu, sie müssen aber auch alle Kosten wie z. B. die Grundsteuern, Müll- und Abwassergebühren tragen.

In der Regel ist im Kaufvertrag bestimmt, dass der wirtschaftliche Übergang mit der Kaufpreiszahlung stattfindet. Will die erwerbende Partei den Grundbesitz schon vorher übernehmen, etwa weil schon mit den Renovierungsarbeiten begonnen werden soll, werden die Notarin oder der Notar Regelungen zur Absicherung der Verkäuferseite vorschlagen.

Wann reicht der Notar den Antrag der Umschreibung des Eigentums ein?
Erst wenn der Kaufpreis vollständig gezahlt ist, reichen die Notarin oder der Notar den Antrag auf Umschreibung des Eigentums zum Grundbuch ein.

Für die veräußernde Partei ist dadurch sichergestellt, dass sie ihr Eigentum an der Immobilie erst verliert, wenn sie den vereinbarten Kaufpreis erhalten hat. Die Notarin oder der Notar stellen durch diese Vertragsgestaltung sicher, dass sie keine ungesicherte Vorleistung erbringt.

Der Übergang des Eigentums auf die erwerbende Partei hängt regelmäßig von weiteren Voraussetzungen ab. Insbesondere müssen Notarin oder Notar dem Grundbuchamt die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes mit vorlegen. Diese wird erst erteilt, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt wurde.

Was sollten Käufer einer Eigentumswohnung beachten?
Beim Kauf einer Eigentumswohnung erwerben Käuferin oder Käufer nicht nur das Eigentum an der Wohnung, sondern gleichzeitig auch einen Anteil an dem gesamten Gebäude und an dem Grund und Boden, auf dem das Haus steht.

Das Eigentum an Grund und Boden und an dem Gebäude steht allen Wohnungseigentumsparteien gemeinsam zu. Im Alleineigentum der einzelnen Parteien stehen lediglich die Wohnung selbst sowie ggf. dazugehörende Kellerräume, Garagen oder Tiefgaragenstellplätze. Einzelnen Wohnungseigentumsparteien können Sondernutzungsrechte eingeräumt sein. Darunter versteht man das Recht, bestimmte Bereiche des gemeinschaftlichen Eigentums (z. B. Räume oder Teile des Gartens) alleine zu nutzen.

In der Teilungserklärung befinden sich Regelungen insbesondere über die Verwaltung der Wohnungsanlage und die Verteilung der anfallenden Kosten. Die Käuferin oder der Käufer einer Eigentumswohnung sollten sich diese Teilungserklärung vor der Beurkundung des Kaufvertrages aushändigen lassen.

Die Kosten der Verwaltung und der Instandhaltung der Wohnanlage werden im Regelfall durch die Erhebung von Umlagen aufgebracht. Deshalb sollten sich die Käuferin oder der Käufer vor Vertragsschluss auch darüber informieren, wie hoch das monatlich zu zahlende Hausgeld ist, ob eine Instandhaltungsrücklage zur Begleichung der Kosten erforderlicher Reparaturen gebildet wurde und ob Rückstände bestehen.

Was besagt die Dienstbarkeit und was ist zu beachten?
Eine Dienstbarkeit berechtigt dazu, ein Grundstück in bestimmter, eingeschränkter Weise zu nutzen.

Wenn Sie über das benachbarte Grundstück fahren müssen, um zu Ihrem Haus zu gelangen, wenn fremde Leitungen über Ihr Grundstück verlaufen oder wenn Sie eine Photovoltaikanlage auf Ihrem Dach installieren wollen, kann die Bestellung einer Dienstbarkeit erforderlich sein, die das jeweilige Recht absichert.

Eine besondere Form der Dienstbarkeit ist das Wohnungsrecht. Hierbei wird einer anderen Person – meist einer oder einem Familienangehörigen – das Recht eingeräumt, ein Gebäude oder Teile eines Gebäudes unter Ausschluss der Eigentumspartei zu nutzen. Anders als bei einem Nießbrauch können wohnungsberechtigte Personen die Räumlichkeiten im Regelfall nur selbst bewohnen, nicht jedoch vermieten. 

Eine Dienstbarkeit muss in das Grundbuch eingetragen werden.  Hierfür muss die Eigentumspartei in öffentlich beglaubigter (notarieller) Form die Eintragung bewilligen. Notarinnen oder Notare entwerfen auf Wunsch gerne die Eintragungsbewilligung und können auch das nähere Verhältnis zwischen der Eigentumspartei und der oder dem aus der Dienstbarkeit Berechtigten vertraglich ausgestalten.

Glossar Grundschulden & Hypotheken
Typische Kreditsicherheiten sind Grundschulden und Hypotheken. Diese werden auch als Grundpfandrechte bezeichnet.

Die Erklärung des Inhalts der sehr komplizierten Grundschuldformulare erfolgt durch die Notarin oder den Notar.

Im Regelfall kann die erwerbende Partei den Kaufpreis nicht vollständig aus eigenem Vermögen aufbringen, sondern muss ein Darlehen aufnehmen. Damit die Bank das Darlehen gewährt, verlangt sie Sicherheiten für den Fall, dass die erwerbende Partei das Darlehen nicht zurückzahlen kann. Mithilfe einer sogenannten Finanzierungsvollmacht kann somit bereits das Kaufobjekt selbst als Sicherheit verwendet werden, indem die erwerbende Partei zugunsten der Bank eine Grundschuld hierauf bestellt. Dadurch hat die Bank das Recht, das verpfändete Grundstück versteigern zu lassen.

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