Erbrecht

Wenn ein geliebter Mensch verstirbt, dann gibt es genügend Dinge, die von den Hinterbliebenen zu regeln sind. Gut, wenn diese dann nicht auch noch mit Streitigkeiten oder Unsicherheiten rund um die Erbschaft belastet werden. Sorgen Sie daher rechtzeitig vor, denn die Auswirkungen des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge sind nicht in jedem Falle wünschenswert oder sinnvoll.

Wollen Sie Ungewissheit und Streit ums Erbe vermeiden, dann bestimmen Sie schon zu Lebzeiten selbst, welche Regelungen nach Ihrem Tod eintreten sollen. Jedoch sollten Sie sich dabei unbedingt professionell beraten lassen, denn eine ohne die Inanspruchnahme professioneller Beratung errichtete letztwillige Verfügung kann für die Hinterbliebenen und/oder Erben am Ende zu Kosten und Schäden führen, die in keinem Verhältnis zu den Kosten einer fachgerechten erbrechtlichen Beratung stehen.

Prozessführung im Erbrecht

Der Erbfall ist eingetreten und es entsteht Streit zwischen den Beteiligten, etwa über das Erbrecht oder den Pflichtteil oder über die Auseinandersetzung. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen bundesweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten zu vertreten, damit Sie Ihr gutes Recht bekommen.

Erfahrung und Kompetenz

Auch im Gebiet des Erbrechtes bilde ich mich ständig fort und nehme regelmäßig an den Fortbildungsveranstaltungen dieser Vereinigungen teil. Tragen Sie Ihr Problem nicht länger mit sich herum – nehmen Sie Kontakt mit mir auf!

Sie suchen einen Überblick über das Erbrecht?

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vorab selbst bestimmen, wer bei Unfall oder schwerer Erkrankung Ihre Rechte wahrnimmt. Damit schaffen Sie Vorsorge für den Notfall. So kann auch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers in der Regel vermieden werden. Rufen sie mich an und lassen Sie sich unverbindlich informieren! Wenn der Unfall passiert ist oder die Krankheit eingetreten, dann ist es zu spät!

Mit einer Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche für die medizinische Behandlung und Pflege für den Fall fest, dass sie ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Wenn Sie verhindern wollen, dass Sie zum hilflosen Opfer der Apparatemedizin werden, dann sollten Sie vorsorgen.

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Lebzeitige Übertragungen sind ein wichtiges Mittel der Vermögenssteuerung (vorweggenommene Erbfolge). Wie kann der Rückgriff des Sozialhilfeträgers vermieden werden? Wie schenke ich richtig? Wie sichere ich meine eigenen Rechte (Wohnrecht, Nießbrauch, Pflegeverpflichtung)? Wie vermeide ich Steuerfallen? Gerne berate ich sie über sinnvolle Gestaltungen.

Haben Sie Fragen zum Erbrecht? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Testament
Die wirksame Errichtung eines Testamentes setzt Testierfähigkeit voraus.

Ein privatschriftliches Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Ein mit der Schreibmaschine geschriebenes Testament ist unwirksam, auch wenn es vom Erblasser unterschrieben wurde. Ein notarielles Testament bringt in der Regel größere Rechtssicherheit und macht die Erteilung eines Erbscheins meist entbehrlich. Weiterhin gibt es so genannte Nottestamente, die jedoch kaum praktische Bedeutung haben.

Zum Schutz vor Verlust und Vernichtung empfiehlt es sich, Testamente in die amtliche Verwahrung zu geben. In Hessen sind dafür die Amtsgerichte zuständig. Wenn ein Testament der Auslegung bedarf, dann ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Der so ermittelte Wille muss jedoch auch in der Testamentsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie des BGH).

Ein Testament kann durch ein Widerrufstestament, durch Vernichtung und durch Errichtung eines neuen Testamentes, das inhaltlich das frühere aufhebt, widerrufen werden. Bei einem notariellen Testament stellt auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung einen Widerruf dar. Das privatschriftliche Testament bleibt dagegen gültig, wenn es aus der amtlichen Verwahrung entnommen wird.

Die Anfechtung eines Testaments ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Sie kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder wenn er eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). Einen gesetzlichen Anfechtungsgrund bietet die so genannte Übergehungs- anfechtung. Danach kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung des Testamentes geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde.

Nach dem Tode des Erblassers ist jedermann verpflichtet, ein Testament, das er findet oder in Verwahrung hat, unverzüglich bei dem zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Wer dem zuwiderhandelt, macht sich wegen der Urkundenunterdrückung strafbar.

Nach dem Tode des Erblassers wird dann jedes Schriftstück, das sich äußerlich oder inhaltlich als Testament darstellt, vom Nachlassgericht eröffnet und die Beteiligten werden informiert.

Die vorstehenden Ausführungen können nur eine erste Übersicht bieten. Dadurch kann die persönliche anwaltliche Beratung nicht ersetzt werden. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.

Berliner Testament

Die bekannteste Form des gemeinschaft-lichen Testamentes ist das so genannte Berliner Testament. Hier setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und als Erbe des Längstlebenden werden von beiden gemeinsam eine oder mehrere dritte Personen bestimmt. In der Praxis handelte sich dabei meist um die Kinder.

Das gemeinschaftliche Testament kann durch notarielle Beurkundung oder eigenhändig errichtet werden. Bei der eigenhändigen Form reicht es aus, wenn ein Partner das Testament schreibt und unterzeichnet und der andere Partner mitunterzeichnet. Zur Klarstellung sollte der andere Partner am besten noch schriftlich erklären, dass dies auch sein letzter Wille sei. Das gemeinschaftliche Testament enthält keine vertraglichen Verfügungen, wie der Erbvertrag, sondern nur einseitige Verfügungen von Todes wegen. Rein inhaltlich betrachtet handelt es sich um zwei Testamente, weil jeder Ehegatte einseitig über seinen Nachlass verfügt.

Eine Besonderheit besteht aber bei den so genannten wechselbezüglichen Verfügungen. Nach dem Tode eines Ehegatten können diese wechselbezüglichen Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) – ähnlich wie beim Erbvertrag, obwohl das gemeinschaftliche Testament keinen Vertrag darstellt -, eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten erhalten. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die der Testierende gerade deshalb trifft, weil der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Man spricht von Wechselbezüglichkeit, wenn die Verfügung des Testierenden mit der Verfügung des Partners stehen und fallen soll.

Weiteres Beispiel: Haben die Partner sich gegenseitig zu Erben und die Geschwister des Mannes zu Erben des Längstlebenden eingesetzt und stirbt der Mann zuerst, so ist die Frau gebunden. Sie darf die Erbeinsetzung der Geschwister des Mannes nicht mehr rückgängig machen. Verstirbt aber die Frau zuerst, so ist der Mann nicht gebunden.

Aufhebung oder Änderung

Eine Aufhebung oder Änderung des gemeinschaftlichen Testamentes durch einen Ehegatten allein ist nicht mehr möglich. Es kann nur gemeinschaftlich aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Nach dem Tode eines Ehegatten kann der Überlebende nicht mehr widerrufen. Wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt, entfällt dagegen die Bindungswirkung. Die Bindung kann auch gegenstandslos werden, z. B. wenn die Person, die die Partner gemeinsam als Erben des Längstlebenden vorgesehen hatten, vorher verstirbt. Solange beide Ehegatten leben, kann jeder von ihnen auch die wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Der Widerruf muss notariell beurkundet werden.

Bei Auflösung der Ehe wird das gesamte gemeinschaftliche Testament unwirksam, es sei denn, die Partner hätten ausnahmsweise seine Fortgeltung auch in diesem Falle gewünscht. Die Partner können grundsätzlich auch nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes frei über ihr Vermögen verfügen. Verstirbt jedoch ein Partner und eine wechselbezügliche Verfügung erhält dadurch Bindungswirkung, so können Schenkungen des Längstlebenden in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, Bereicherungsansprüche auslösen. Ein Sonderproblem bildet die Umgehung der Bindungswirkung durch Schenkungen auf den Todesfall.

Diese Ausführungen sollen nur einen ersten Überblick liefern. Im Bedarfsfall können sie eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Hierzu stehe ich gerne zur Verfügung.
Erbvertrag
Durch den Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zwischen den Beteiligten verbindlich vereinbart werden. Insoweit entsteht eine Bindungswirkung. Spätere erbrechtliche Verfügungen sind dann unwirksam, soweit sie den im Erbvertrag Bedachten benachteiligen.

Der Vertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.

Erbverträge werden häufig mit anderen Verträgen verbunden. Das gilt zum Beispiel für den Ehevertrag und den Pflegevertrag.

Der Erbvertrag ist sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Vertrag. Bei dem einseitigen Erbvertrag trifft nur ein Vertragsteil eine letztwillige Verfügung. Der Andere nimmt dies an. Hier bindet sich nur derjenige, der letztwillig verfügt. Bei dem zweiseitigen oder mehrseitigen Erbvertrag treffen mehrere Personen letztwillige Verfügungen. Hieran sind dann alle gebunden, die letztwillig verfügt haben.

Solange noch alle Beteiligten des Erbvertrages leben, können Sie den Erbvertrag durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag wieder aufheben. Auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Aufhebung.

Im Falle der Scheidung oder der Auflösung einer Verlobung werden die wechselseitigen letztwilligen Verfügungen unwirksam. Das gilt auch für Verfügungen durch Testament und gemeinschaftliches Testament.

Nicht jedermann will für immer in seiner Testierfreiheit beschränkt sein. Daher können Änderungsvorbehalte, Rücktrittsvorbehalte und auflösende Bedingungen vereinbart werden. Bei Verfehlungen eines Bedachten, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Ebenso besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn der Bedachte die wiederkehrenden Leistungen, zu denen er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht an den Erblasser erbringt.

Gemeinschaftliches Testament

Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament sind folgende:
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten. Einen Erbvertrag können dagegen beliebige Personen miteinander abschließen.

Bei dem gemeinschaftlichen Testament treffen beide Partner letztwillige Verfügungen. Bei dem Erbvertrag ist es auch möglich, dass nur ein Vertragsschließender letztwillig verfügt.

Bei dem gemeinschaftlichen Testament können auch wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten des Partners frei widerrufen werden. Bei dem Erbvertrag tritt dagegen bereits mit der Beurkundung eine Bindungswirkung ein.

Die Schutzwirkungen zu Gunsten eines Bedachten wegen beeinträchtigender lebzeitiger Verfügungen treten bei dem gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tode eines Partners ein. Bei dem Erbvertrag treten diese Schutzwirkungen dagegen bereits mit der Beurkundung ein.

Die vorstehenden Ausführungen können nur einen ersten Überblick liefern. Eine individuelle anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.
Vermögen übertragen
Früher war es üblich, dass der Landwirt ab einem gewissen Alter den Hof auf einen Erben übertrug und sich auf das Altenteil zurückzog. Mittlerweile haben die Übergabeverträge auch außerhalb der Landwirtschaft eine große Verbreitung erfahren.

Viele Menschen haben den Wunsch, den künftigen Nachlass noch zu Lebzeiten einvernehmlich zu regeln.

Wer einen Betrieb bereits zu Lebzeiten übergibt, kann auf diese Weise oft besser einen geeigneten Nachfolger finden.

Wer im Alter ein Hausgrundstück übergibt, kann dadurch sicherstellen, dass notwendige Reparaturen und Renovierungen von den jüngeren Nachfolgern, meist den Kindern, durchgeführt werden.

Wer zu Lebzeiten Vermögen schenkweise abgibt, kann dadurch auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mehrfach ausnutzen.

Lebzeitige Vermögensübertragungen können Pflichtteilsansprüche ungeliebter Dritter vermindern.
Schenkung
Die Übergabe kann aufgrund einer reinen Schenkung, einer Schenkung unter Auflage (der Schenker erhält ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem Hausgrundstück oder der Beschenkte übernimmt eine Pflegeverpflichtung), einer gemischten Schenkung (für das Hausgrundstück wird eine Gegenleistung erbracht, die bei weitem unter dem Wert liegt), einer Ausstattung oder der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen.

Besonderheiten gelten für Zuwendungen unter Ehegatten.

Verbreitete Gegenleistungen sind die Gewährung eines Nießbrauches, die Einräumung eines Wohnungsrechtes, die Übernahme von Pflegeverpflichtungen oder Rentenzahlungen.

Zur Absicherung des Übertragenden können auch vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart werden.

Einen Überblick zu Schenkungssteuer und Erbschafsteuer finden Sie hier. Gleichwohl können auch diese Ausführungen nur einen ersten Überblick darstellen. Eine individuelle Beratung vermögen sie nicht zu ersetzen. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

Aufgaben und Lösungen im Erbrecht

Viele Problemfelder können sich im Bereich des Erbrechtes auftun. Im Bedarfsfalle stehe ich Ihnen beispielsweise für die folgenden Themenbereiche gern mit Rat und Tat zur Seite:

  • Unternehmensnachfolge
  • Fristen und Folgen der Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
  • Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen
  • Erbengemeinschaft
  • das Erbrecht des Ehegatten und der Einfluss des Güterstandes
  • Vermächtnis
  • Pflichtteil
  • der insolvente Erbe
  • die Haftung des Erben
  • Erbrecht und Begünstigter durch Lebensversicherung
  • Testamentsvollstreckung
  • Rechte und Möglichkeiten des Gläubigers
  • Erbrecht des nichtehelichen Kindes
  • Erbschaftsteuer
  • Sozialhilferegress