Änderung der Unternehmensform

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Änderung der Unternehmensform

Sicherhheit bei der Wahl der Unternehmensform

Änderung der Unternehmensform

Qualifizierte rechtliche
Beratung & Gestaltung

Änderung der Unternehmensform

Minimierung
des Haftungsrisikos

Notarielle Beratung bei der Änderung der Unternehmensform

Nachdem das Unternehmen einmal gegründet und im Geschäftsleben aktiv ist, kann sich aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. So werden beispielsweise neue Betätigungsfelder erschlossen, Auslandskontakte geknüpft, verdiente Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beteiligt. Nicht zuletzt kann es auch sinnvoll sein, durch Umstrukturierungsmaßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag z. B. der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschafterinnen und Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer ihren Interessen entsprechenden Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden Maßnahmen, wie die Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzungen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und auch die Betriebsaufspaltung.

In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb die gesetzgebende Instanz in vielen Fällen die Beratung durch Notarinnen oder Notare vorgesehen hat.

Verkauf von Unternehmensanteilen

Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine neue Teilhaberin oder ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH handelt, müssen der Kaufvertrag sowie die Geschäftsanteilsübertragung notariell beurkundet werden; sofern es sich um eine OHG oder KG handelt, ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, aber z. B. zu Beweiszwecken empfehlenswert.

Umwandlung

Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Häufig sind auch steuerliche Überlegungen Auslöser für derartige Maßnahmen. Umwandlungen sind in den meisten Fällen beurkundungspflichtig und müssen in das Handelsregister eingetragen werden.

Betriebsaufspaltung

Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert.

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