Unternehmensgründung

Ihr Notar im
Lahn-Dill-Kreis

5 Sterne Bewertung – Anwalt.de
Unternehmensgründung

Sicherheit bei der Wahl der Unternehmensform

Unternehmensgründung

Qualifizierte rechtliche
Beratung & Gestaltung

Unternehmensgründung

Minimierung
des Haftungsrisikos

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4,6 Sterne Bewertung
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Sicherheit bei der Wahl der Unternehmensform

Unternehmensgründung

Qualifizierte rechtliche
Beratung & Gestaltung

Unternehmensgründung

Minimierung
des Haftungsrisikos

Ihr Notar im Lahn-Dill-Kreis unterstützt bei der Unternehmensgründung

Das Führen eines Unternehmens stellt an Inhaber/-innen hohe Anforderungen. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb einen dynamischen Organismus darstellt, der jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert.

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen dabei nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung schwerwiegender Fehler bedarf es kompetenten Rates:

      • bei der Gründung eines Unternehmens.
      • bei der Führung des Unternehmens.
      • bezüglich der Unternehmensnachfolge.

    Notarinnen und Notare können schon aufgrund ihrer Erfahrung bei der Beantwortung der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen eine verlässliche Hilfe sein.

    Notar Krau berät bei der Findung der passenden Rechtsform

    Eingetragener (Einzel-) Kaufmann, eingetragene (Einzel-) Kauffrau (e.K.)

    Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann oder Einzelkauffrau erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als “eingetragener Kaufmann oder eingetragene Kauffrau”. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann oder die Einzelkauffrau haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für Inhaberinnen und Inhaber begründet.

    Offene Handelsgesellschaft (OHG)

    Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Durch den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes sowie der Handelsregistereintragung unterscheidet sich die OHG von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.

    Vorteile: keine strengen Anforderungen an den Inhalt des Gesellschaftsvertrages; gegenüber GmbH weniger weitgehende Buchführungspflicht; steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Nachteil: persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter.

    Beispiel: A betreibt ein Feinkost- und Weingeschäft. Sie oder er selbst ist die Seele des gut laufenden Geschäfts. Neben ihr/ihm sind nur Aushilfskräfte beschäftigt. A beabsichtigt, zu expandieren und den/die ihm/ihr als zuverlässig und fleißig bekannte/n B in das Geschäft aufzunehmen, die bzw. der ebenfalls in der Geschäftsführung tätig sein soll. Für das Vorhaben kommt die Gründung einer OHG in Frage.

    Kommanditgesellschaft (KG)

    Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem/der persönlich haftenden Gesellschafter/-in (Komplementär/-in) auch Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditistinnen und Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditistinnen und Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschafterinnen und Gesellschaftern übernommen werden soll.

    Vorteile: wie bei der OHG, zusätzlich kann die persönliche Haftung auf eine Komplementärin oder einen Komplementär beschränkt werden.

    Beispiel: C beabsichtigt, eine Windkraftanlage zu errichten. Ein Teil der Mittel soll durch den Verkauf von Anteilen an Kapitalanleger finanziert werden, für die der Erwerb der Geschäftsanteile etwa auch aus steuerlichen Gründen interessant sein kann. Als Rechtsform kommt die Gründung einer KG in Betracht.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Die GmbH gehört zu den Kapitalgesellschaften. Sie ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind als Inhaberinnen und Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründerinnen und Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem/r jeweiligen Gesellschafter/-in besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafterinnen und Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.

    Vorteile: keine persönliche Haftung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter; Bestand der Gesellschaft von den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern unabhängig; als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer kann außenstehende Person eingesetzt werden; Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführung; aufwendige Buchführung und Bilanzierung, geringere Kreditwürdigkeit.

    Beispiel: D betreibt als eingetragene/r Einzelkauffrau/-mann den Handel mit Softwareprogrammen. Diese werden u. a. für medizinische Geräte verwendet. Softwarefehler können daher zu Personenschäden führen. Der Absatz der Programme unterliegt im Übrigen einem erheblichen Marktrisiko. D will daher die Haftung für den Betrieb ihres/seines Unternehmens begrenzen. Für D wird die Gründung einer GmbH naheliegend sein.

    Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

    Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: UG (haftungsbeschränkt), ist eine Variante der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH kann sie schon mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. Allerdings müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden, bis das Mindestkapital der GmbH in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist und die Gesellschaft in eine GmbH „umgewandelt“ werden kann. Darüber hinaus unterliegt die UG (haftungsbeschränkt) aber im Wesentlichen denselben Regelungen wie die GmbH.

    GmbH & Co. KG

    Die GmbH & Co. KG ist eine in der Praxis beliebte Sonderform der Kommanditgesellschaft, bei der eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung alleinige persönlich haftende Gesellschafterin ist. Im Ergebnis ist damit die Haftung auf die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen der Kommanditistinnen und Kommanditisten und das Kapital der GmbH beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen und einem anderen Besteuerungsregime als die GmbH.

    Weitere Unternehmensformen

    Weitere Unternehmensformen, wie die Societas Europaea (SE), die Aktiengesellschaft und die eingetragene Genossenschaft, haben für Neugründungen geringere praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen und kommen insbesondere im Laufe der späteren Weiterentwicklung der Gesellschaft in Betracht.

    Damit das Start-up nicht zur Bruchlandung wird

    Der Inhalt wird von der Seite Notar.de zur Verfügung gestellt.

    Unter dem folgenden Link finden Sie ein spannendes PDF.

    Bei der Gründung von Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen

    • Unter Berücksichtigung des Gesellschaftsrechts, des Handelsbilanzrechts und des Steuerrechts:

      • die Wahl der optimalen Rechtsform
      • Haftungsfrage klären
      • Namensgebung & Eintragung in das Handelsregister

    Das Gesetz ermöglicht den Gründerinnen und Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns, der Einzelkauffrau oder die Rechtsform der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns oder der Einzelkauffrau alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich. Für qualifizierte und unparteiische Rechtsberatung stehen Notarinnen und Notare als Ansprechpartner zur Verfügung.

    Notar.de

    Die Inhalte auf dieser Seite wurden zur Verfügung gestellt von Notar.de

    Erbrecht europaweit

    Webseite mit Informationen zum Erbrecht in Europa.

    Rechtsanwalt & Notar Krau berät Sie bei der Unternehmensgründung 

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein E-Mail.

    Voraussetzungen für die Gründung eines Unternehmens

    Eingetragene/r (Einzel-) Kauffrau/-mann (e.K.)
    Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkauffrau oder Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als “eingetragene Kauffrau oder eingetragener Kaufmann”. Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt über eine Notarin oder einen Notar. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.
    Offene Handelsgesellschaft (OHG)

    Die OHG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Gesellschafterinnen und Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages existieren keine Formvorschriften. Es empfiehlt sich allerdings, einen schriftlichen oder sogar notariell beurkundeten Vertrag zu schließen. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.

    Die OHG ist von sämtlichen Gesellschafter(inne)n zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Notarin oder der Notar kann die Anmeldung entwerfen und beglaubigt die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag muss nicht eingereicht werden. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.

    Kommanditgesellschaft (KG)

    Die KG entsteht durch Gesellschaftsvertrag von mindestens zwei Gesellschafter(inne)n. Mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter haftet unbeschränkt (Komplementär/-in), die Haftung mindestens einer anderen Gesellschafterin oder eines anderen Gesellschafters ist auf deren oder dessen Einlage beschränkt (Kommanditist/-in). Gesellschafterin oder Gesellschafter einer KG können natürliche und juristische Personen sein, z. B. bei der GmbH & Co. KG. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Eine Kommanditistin oder ein Kommanditist leistet eine im Vertrag festgelegte Einlage. Zudem müssen die beschränkte Haftung jeder Kommanditistin oder jedes Kommanditisten und die Höhe dieser Haftung durch Festsetzung eines bestimmten Betrages im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein, für den sich wiederum die Schriftform oder aber die notarielle Beurkundung anbietet.

    Die KG ist durch sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Für die Haftungsbeschränkung der Kommanditistinnen und Kommanditisten ist entscheidend, dass die Höhe ihrer persönlichen Haftung (Haftsumme) im Handelsregister eingetragen ist. Auch hier können die Notarin oder der Notar die Anmeldung entwerfen und beglaubigen die Unterschriften der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Die Anmeldung kann auch online vorgenommen werden.

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

    Für den GmbH-Vertrag (Satzung) sowie das Protokoll über die Errichtung der Gesellschaft ist die notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Der Mindestumfang an Regelungen, die jedenfalls im Gesellschaftsvertrag enthalten sein müssen, ist ebenfalls gesetzlich bestimmt. So sind die Firma (Name des Unternehmens) und Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, der Betrag des Stammkapitals, sowie die Beträge der von jeder Gesellschafterin und jedem Gesellschafter zu leistenden Einlagen (Stammeinlage) in der Satzung festzuhalten. Alleine diese Pflichtangaben zeichnen jedoch keinen guten GmbH-Vertrag aus. Es gibt darüber hinaus viele regelungswürdige Punkte, an die man als rechtlich fachunkundige Person bei der Gründung naturgemäß nicht denkt, wie etwa Verfügungen über Geschäftsanteile, Vererbung von Geschäftsanteilen, Aufstellung des Jahresabschlusses, Gewinnverteilung, Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausscheiden und Auseinandersetzung sowie Wettbewerbsklauseln. Notarinnen und Notare haben diese Punkte als kompetente und in diesem Bereich besonders versierte juristische Personen im Blick und entwerfen gerne einen auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Vertragstext. Da die Beurkundung des Vertrages ohnehin erfolgen muss, fallen für die individuelle Beratung keine zusätzlichen Gebühren an.

    Eine GmbH wird nicht durch die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, sondern durch einen oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vertreten. Diese können bei der Gründung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt werden.

    Die GmbH muss zum Handelsregister angemeldet werden und entsteht erst mit Eintragung im Register.

    Die Eintragung in das Handelsregister ist durch den bzw. die Geschäftsführer/-in(nen) bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht anzumelden. Hierfür wird die meist durch eine Notarin oder einen Notar entworfene Handelsregisteranmeldung notariell beglaubigt und von diesen dann auch elektronisch an das Handelsregister übermittelt. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen in der Anmeldung u. a. versichern, dass das vereinbarte Stammkapital ganz oder teilweise eingezahlt wurde. Ein Nachweis hierüber ist zwar nicht zwingend erforderlich, kann aber ggf. vom Gericht angefordert werden, sodass sich die Einreichung eines Einzahlungsbeleges empfiehlt. Ebenso ist eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu erstellen und beim Handelsregister einzureichen. Auch hierbei kann Sie Ihre Notarin oder Ihr Notar beraten.

    Sowohl die Beurkundung der Gründung einer GmbH als auch die Anmeldung zum Handelsregister können online vorgenommen werden.

    GmbH & Co. KG

    Hinsichtlich der Gründung einer GmbH & Co. KG ergibt sich gegenüber der Gründung einer KG nur die Besonderheit, dass die beteiligte GmbH zuvor gegründet sein muss, wobei darauf zu achten ist, dass die Beteiligung an der künftigen GmbH & Co. KG von deren Satzung gedeckt ist. Bei der Gründung der GmbH & Co. KG wird die GmbH von der Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bzw. von den Geschäftsführer(inne)n vertreten.

    Aktiengesellschaft (AG)

    Für die erfolgreiche Gründung einer AG bedarf es der Feststellung des Gesellschaftsvertrages (Satzung), Aufbringung des Grundkapitals (50.000 €), Bestellung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat), der Einzahlung eines Teils des Kapitals, der Erstattung des Gründungsberichts und der Gründungsprüfung. Sind diese Schritte erfolgt, so kann die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen.

    Bei allen für die Gründung erforderlichen Schritten können Sie von Notarinnen und Notaren beraten werden. 

    Anfängerfehler bei der Unternehmensgründung

    Der Inhalt wird von der Seite Notar.de zur Verfügung gestellt.

    Unter dem folgenden Link finden Sie ein spannendes kostenfreies PDF.

    Notarielle Online-Verfahren

    GmbH-Gründungen und Registeranmeldungen sind jetzt auch online möglich. Das Verfahren ist dabei einfach und sicher.

    Eintragung ins Handelsregister & Notarkosten

    Weshalb ist die Eintragung ins Handelsregister notwendig?

    Das Handelsregister ermöglicht es den am Geschäftsleben beteiligten Personen, bestimmte Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einzuholen und schützt diese vor Irrtümern.

    So ergibt sich aus dem Handelsregister z. B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen rechtsverbindlich Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner vertrauen.

    Welche unternehmerischen Änderungen müssen im Handelsregister dokumentiert werden?

    Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen und anschließend bekanntgemacht werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:

    • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura,
    • Änderung der Firma,
    • Änderung des Unternehmenssitzes oder der Geschäftsanschrift; Errichtung von Zweigniederlassungen,
    • Änderung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei OHG und KG und
    • Änderung des haftenden Kapitals bei Kapitalgesellschaften.
    Benötige ich für die Eintragung im Handelsregister einen Notar/eine Notarin?

    Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister bedürfen der notariellen Beglaubigung. Die Notarin oder der Notar formuliert den Text der Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Sie beraten auch umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klären etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht. Die Notarkosten für die Anmeldung halten sich dabei in bescheidenen Grenzen.

    Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister können auch online vorgenommen werden.

    Notarkosten: Alle wichtigen Infos

    Unter dem folgenden Link erfahren Sie ausführlich wie sich Notarkosten zusammensetzen und haben die Möglichkeit eine Gebührenrechner zu verwenden.

    Veränderung der Organisation von Unternehmen

    Nachdem das Unternehmen einmal gegründet und im Geschäftsleben aktiv ist, kann sich aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann