Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Partnergesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG) am 01.07.1995 waren die rechtlichen Grundlagen für eine neue Rechtsform geschaffen, im Rahmen derer sich ausschließlich Angehörige freier Berufe (natürliche Personen) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können.
Im Jahre 2007 waren bereits 7.400 Gesellschaften bei den Partnerschaftsregistern angemeldet. Dies gibt dringenden Anlass dazu, diese Rechtsform in ihren wesentlichen Grundstrukturen einmal darzustellen.
Grundlegender Zweck der Partnergesellschaft ist es, Angehörigen freier Berufe eine Kooperationsform zur Verfügung zu stellen, die der modernen Berufsausübung entspricht. In Anbetracht der bis zum Inkrafttreten des PartGG zur Wahl stehenden Rechtsformen, sah der Gesetzgeber den Bedarf, eine besondere Gesellschaftsform zu schaffen, die auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnitten ist.
Ein solches Bedürfnis ergibt sich aus dem Umstand, dass die gemeinsame Berufsausübung für die freien Berufe aus praktischer Sicht immer mehr an Bedeutung gewinnt, insbesondere macht der steigende, wettbewerbsspezifische Konkurrenzdruck auf dem Binnenmarkt eine kooperative Leistungserbringung attraktiv.
Vor allem vor dem Hintergrund einer solchen modernen, globalisierten und wettbewerbsorientierten Wirtschaftsgesellschaft besteht die Notwendigkeit der Bündelung spezialisierter Beratung auf den unterschiedlichsten beruflichen Gebieten. Zur Erbringung einer freien Tätigkeit ist also zudem ein erhöhter Kapitalbedarf erforderlich.
Die PartG versucht diese Bedürfnisse zu befriedigen und will einerseits dem Charakter einer freiberuflichen Berufsausübung Rechnung tragen und andererseits ein Unternehmensträger für größere, interprofessionelle und auch internationale Zusammenschlüsse darstellen.
Die Partnergesellschaft ist also eine eigenständige Rechtsform, die Angehörigen freier Berufe eine Möglichkeit bietet, sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenzuschließen. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie eine rechtsfähige Personengesellschaft, die eine strukturähnliche Variante und Schwesterfigur zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) darstellt.
Zu beachten ist hierbei allerdings, dass § 1 III PartGG einen Berufsrechtsvorbehalt statuiert, der festlegt, dass die Berufsausübung in der Partnerschaft in einzelnen berufsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Nicht der Rechtsform der Partnergesellschaft zugänglich sind daher beispielsweise Berufe, die nach bisheriger Verbands- und Berufspolitik auf eine bestimmte Rechtsform festgelegt sind (Apotheker), da diese gem. § 8 Apothekengesetz lediglich auf die BGB-Gesellschaft und die OHG als Kooperationsformen beschränkt sind. Auch nicht der Partnergesellschaft zugänglich ist die Berufssparte der Notare, da diese ein öffentliches Amt ausüben.
Die Partnergesellschaft ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit in das Grundbuch eingetragen werden. Weiterhin kann sie als rechtsfähige Gesellschaft Partei in einem Rechtsstreit sein, d.h. es können auch Prozesse zwischen ihr und ihren Gesellschaftern geführt werden. Sie kann als Beteiligte in einem Verwaltungsprozesses auftreten, sowie Gesamtschuldnerin eines Insolvenzverfahrens sein. Auch kann sie auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit Trägerin des Gesellschaftsvermögens, sowie Besitzerin und Erbin und selbst Anteilseignerin an einer juristischen Person sein. Die Partnergesellschaft kann im Wege der Vertretung durch ihre vertretungsberechtigten Partner oder durch Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte tätigen und Vertragspartner werden.
Nach § 9 IV 1 PartGG ist die Beteiligung (der Anteil) an einer Partnergesellschaft nicht vererblich. Der Tod eines Partners führt nicht zur Auflösung der Partnerschaft, sondern zum Ausscheiden dieses Partners aus der Partnergesellschaft. Die Partnerschaft wird dann, sofern mehrere Partner verbleiben, mit diesen fortgesetzt. Dementsprechend ist eine Beteiligung an einer Partnerschaft also grundsätzlich nicht vererblich. Der Anteil des verstorbenen Partners am Vermögen der Partnerschaft wächst entsprechend § 738 BGB ohne besondere Übergangshandlung den verbleibenden Partnern zu.
Von dieser Regelung abweichend kann der Partnerschaftsvertrag etwas anderes bestimmen (§ 9 IV 2 PartGG). Es kann vereinbart werden, dass die Beteiligung an Dritte vererblich ist, die als Freiberufler grundsätzlich Partner sein können. Der Anteil des verstorbenen Partners fällt dem durch die Regelung im Partnerschaftsvertrag begünstigten Erben unmittelbar und ungeteilt zu.