Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Ihr Notar im
Lahn-Dill-Kreis

5 Sterne Bewertung – Anwalt.de
Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Absicherung und Endlastung von Angehörigen

Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Sicherheit bei der Wahl
eines Bevollmächtigten

Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Qualifizierte
Beratung & Gestaltung

Ihr Notar im
Lahn-Dill-Kreis

4,6 Sterne Bewertung
Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Absicherung und Endlastung von Angehörigen

Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Sicherheit bei der Wahl
eines Bevollmächtigten

Notarielle Vorsorgemaßnahmen

Qualifizierte
Beratung & Gestaltung

Notar Andreas Krau berät Sie bei notariellen Vorsorgemaßnahmen

Der Notfall sollte – auch in rechtlicher Hinsicht – niemanden unvorbereitet treffen. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit oder ein Unfall können nicht nur die allgemeine persönliche Lebensgestaltung wesentlich verändern.

Krankheit und Unfall können auch zur Folge haben, dass man seine persönlichen Dinge (rechtlich) nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der Ehegatte kann in solchen Situationen nur sehr eingeschränkt für die betroffene Person handeln und entscheiden. Es ist daher ratsam, für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass andere fremde Personen allein über das eigene weitere Befinden entscheiden.

Notarinnen und Notare bereiten für diese Notfälle als Vorsorge auf den konkreten Einzelfall abgestimmte Vollmachten und andere Anordnungen vor. So wird die Gewähr geboten, dass die ausgesprochenen Vollmachten und weiteren Anordnungen im Notfall auch Geltung erlangen. Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden. Ebenfalls kann dort ein Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht eingetragen werden.

Durch Notare ausgestellte Vollmachten und Anordnungen:
    • Generalvollmacht
    • Vorsorgevollmacht
    • Betreuungsverfügung
    • Patientenverfügung

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es zudem ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht.

Glossar Zentrales Vorsorgeregister

Die PDF-Datei zum Download wurden zur Verfügung gestellt von Notar.de

Vollmachten

Um auch bei eigener Entscheidungsunfähigkeit das Selbstbestimmungsrecht wahrzunehmen, sind Vollmachten das Gestaltungsmittel der Wahl.

Generalvollmacht

Als Vorsorgemaßnahme kommt insbesondere eine Generalvollmacht in Betracht. Durch sie wird gewährleistet, dass die bevollmächtigte Person auch im Notfall z. B. über Bankkonten verfügen kann und insbesondere die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten regeln kann. Eine Generalvollmacht ermöglicht es des Weiteren, über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln.

Die Notarin oder der Notar wird im Übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht umfasst in der Regel Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich und bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers.

Gegenstand der Vorsorgevollmacht können demnach sein:

  • Gesundheitsfürsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für die bevollmächtigte Vertrauensperson zur Einsicht in Ihre Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett – auch bei intensiv-medizinischer Behandlung
  • möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht der oder des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung
  • Übertragung der Entscheidung in Hinblick auf mögliche Transplantationen, soweit rechtlich zulässig.

Durch eine Vorsorgevollmacht erhalten Bevollmächtigte, die das Vertrauen des Vollmachtgebers genießen, ein Entscheidungsrecht in allen persönlichen, aus dem Notfall heraus entstehenden Angelegenheiten in dem Umfang, wie er der vollmachtgebenden Person bei eigener Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit zustünde. Eine solche Regelung ist insbesondere dann erforderlich, wenn die gewählte Vertrauensperson nicht mit der vollmachtgebenden Person verheiratet oder in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ebenso ist sie sinnvoll, wenn eine bestimmte im Verwandtschaftsverhältnis stehende Person allein und ausschließlich mit diesem Aufgabenkreis betraut werden soll. Im Übrigen erleichtert sie generell der Vertrauensperson den Umgang mit den die betroffene Person behandelnden und pflegenden Personen.

Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang die bevollmächtigte Vertrauensperson sofort handlungsfähig – was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Jede Vorsorgevollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Betreuungsverfügung
Anders als mit einer Vorsorgevollmacht wird durch eine Betreuungsverfügung die Einschaltung des Gerichts zwar nicht vermieden. Durch eine Betreuungsverfügung kann aber Einfluss auf die durch ein Gericht anzuordnende Betreuung genommen werden.

So können die Person und/oder auch Wünsche hinsichtlich der Lebensgestaltung bei Betreuung festgelegt werden.

Das Gericht bzw. der Betreuer sind im Grundsatz an diese Wünsche gebunden. Eine andere Person darf nur dann durch das Gericht bestellt werden, wenn sich die in der Betreuungsverfügung genannte Person als ungeeignet erweist. Den Umfang der Befugnisse des Betreuers oder der Betreuerin bestimmt das Gericht.

Auch unterliegt der Betreuer gesetzlichen Beschränkungen und der gerichtlichen Überwachung. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum Vorsorgebevollmächtigten.

In Vorsorgevollmachten werden Betreuungsverfügungen häufig als “Notlösung” für den Fall aufgenommen, dass die in erster Linie gewünschte Vertretung durch die Vertrauensperson scheitert.

Betreuungsverfügungen sollten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Notar.de

Die Inhalte auf dieser Seite wurden zur Verfügung gestellt von Notar.de

Erbrecht europaweit

Webseite mit Informationen zum Erbrecht in Europa.

Haben Sie Fragen Vollmachten & Patientenverfügung? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein E-Mail.

Was gilt es zu beachten bei Patientenverfügungen?

Da die Erklärungen nur schwer so genau zu formulieren sind, dass sie dem Arzt in der konkreten Situation die Entscheidung genau vorgeben, ist es wichtig, dass die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird. Denn die bevollmächtigte Person ist dann in der Lage, den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.

Der Gesetzgeber hat es so formuliert: “Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt”, liegt eine Patientenverfügung vor. Sie muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Identitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.

Bei der Umsetzung des Patientenwillens kommt der bevollmächtigten Person, bzw. wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, dem gesetzlichen Betreuer, eine zentrale Bedeutung zu:

  • Er oder sie muss prüfen, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
  • Im Gespräch zwischen der vorsorgebevollmächtigten Person und der behandelnden Ärzteschaft soll dann entschieden werden, welche Maßnahmen getroffen werden.

Es ist Aufgabe der bevollmächtigten Person, dem in der Patientenverfügung ausgedrückten Willen Geltung zu verschaffen. Deshalb muss eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden; andernfalls entscheidet eine gerichtlich bestellte Betreuerin oder ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

Ehegattennotvertretungsrecht

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es in akuten Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht. Es gilt für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner und nur dann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt.

Wenn ein Betroffener selbst nicht mehr in der Lage ist, Entscheidungen in Gesundheitsangelegenheiten zu treffen, darf sein Ehegatte grundsätzlich Entscheidungen für ihn treffen. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem das Recht gegenüber dem Arzt geltend gemacht wurde.

Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht beinhaltet das Ehegattennotvertretungsrecht ausschließlich Entscheidungen im medizinischen Bereich, während finanzielle Entscheidungen ausgenommen sind. Das Notvertretungsrecht hilft damit nicht weiter, wenn eine Rechnung bezahlt werden muss oder wenn nach einem Unfall für den behindertengerechten Umbau der Wohnung ein Kredit erforderlich ist. Um für den Notfall vorzusorgen, empfiehlt sich deshalb weiterhin eine Vorsorgevollmacht.

Wer das Notvertretungsrecht nicht wünscht, kann einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.