Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Grundform der Personengesellschaft als
Zusammenschluss mehrerer Personen.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Grundform der Personengesellschaft als
Zusammenschluss mehrerer Personen.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Sie eignet sich als Rechtsform für die unterschiedlichsten Zwecke, etwa für Personenzusammenschlüsse, die einen sog. freien Beruf ausüben (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), auch für Bauherrengemeinschaften, Poolgesellschaften zur Verwertung von Sicherheiten, im Bankbereich als sog. Emissionskonsortien, letztlich sogar als Fahrgemeinschaften – die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der GbR als Rechtsform für die unterschiedlichsten Bedürfnisse des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs sollen als Anlass dazu genommen werden, diese Rechtsform in ihren wesentlichen Zügen darzustellen.

I. Begriff der GbR

Die GbR ist der Grundtyp der Personengesellschaften. Sie ist ein auf einem Gesellschaftsvertrag beruhender Zusammenschluss mehrerer Personen, der das Ziel verfolgt, durch gemeinsame Leistungen auf der Grundlage des persönlichen Zusammenwirkens der Mitglieder einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Dies kommt auch in § 705 BGB zum Ausdruck. Die BGB-Gesellschaft wird in den §§ 705 ff. BGB ausführlich geregelt.

1. Erscheinungsformen der BGB-Gesellschaft

Die BGB-Gesellschaft kann sowohl als reine Innengesellschaft, als auch als Außengesellschaft in Erscheinung treten. Bei einer (BGB-) Innengesellschaft handelt es sich, wenn die Gesellschaft nicht nach außen (in den Rechts- und Geschäftsverkehr) hervortreten soll (wie es bei der Außengesellschaft der Fall ist) und die Geschäfte der Gesellschaft von einem Gesellschafter allein und im eigenen Namen geführt werden. Auf Grund der Vertragsfreiheit ist es möglich, eine solche reine BGB-Innengesellschaft ohne jegliches Gesamthandsvermögen zu bilden. Zu den charakteristischen Merkmalen einer (BGB-)Innengesellschaft gehören also das Fehlen eines Gesamthandsvermögens und einer Vertretung der Gesellschaft. Überhaupt treten die beteiligten Personen nicht nach außen als Personengemeinschaft in Erscheinung.

2. Der gemeinsame Zweck

Die Gesellschafter schließen sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes durch den Gesellschaftsvertrag zusammen. Zentrales Merkmal bildet dabei der gemeinsame Zweck. Man wird sich nun unweigerlich die Frage stellen, was unter einem gemeinsamen Zweck zu verstehen ist. Dies ist zunächst einmal jeder erlaubte Zweck, also ein Zweck, der nicht im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Der Zweck kann dann weiter erwerbswirtschaftlicher oder ideeller Natur sein.

Hinweis zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken:

Bei der Bildung von BGB-Gesellschaften zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken hat der Gesetzgeber Grenzen gezogen. Richtet sich der Zweck der GbR auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes, so kann hierfür nicht die BGB-Gesellschaft als Gesellschaftsform gewählt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle, also in denen eine Personengesellschaft auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet ist, die Rechtsformen der OHG und KG zur Verfügung gestellt.

Wird nun eine GbR gegründet, die darauf gerichtet ist, kulturelle oder gesellschaftliche Zwecke zu verfolgen, so handelt es sich dabei um ideelle Zwecke.

Hinweis zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken:

Bei der Bildung von BGB-Gesellschaften zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken hat der Gesetzgeber Grenzen gezogen. Richtet sich der Zweck der GbR auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes, so kann hierfür nicht die BGB-Gesellschaft als Gesellschaftsform gewählt werden. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle, also in denen eine Personengesellschaft auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet ist, die Rechtsformen der OHG und KG zur Verfügung gestellt.

Wird nun eine GbR gegründet, die darauf gerichtet ist, kulturelle oder gesellschaftliche Zwecke zu verfolgen, so handelt es sich dabei um ideelle Zwecke.

II. Praktische Bedeutung der GbR

Die GbR stellt eine in der Praxis beliebte Gesellschaftsform zur Verfolgung bestimmter Zwecke dar. Grund hierfür ist, wie oben schon angerissen, dass sie sich für die unterschiedlichsten denkbaren Zwecken eignet. Diese Vielgestaltigkeit rühr aus dem Umstand, dass die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft in den §§ 705 ff. BGB kaum zwingend sind und somit die private Gestaltungsfreiheit kaum einengen. Die Parteien können also die entsprechenden Vorschriften zur GbR durch Vereinbarung abbedingen oder ihren Bedürfnissen anpassen. Das macht die GbR im Vergleich zu anderen Rechtsformen sehr anpassungsfähig und elastisch.

Praxisrelevantes Beispiel – Konsortienbildung:

Die Vielgestaltigkeit der Einsatzmöglichkeiten einer GbR zeigt sich vor allem an den o.g. Beispielen, wobei jedoch in diesem Zusammenhang kurz und beispielhaft auf die in der Praxis häufig vorkommende Konsortienbildung eingegangen werden soll.

Ein Konsortium stellt eine Gelegenheitsgesellschaft dar, zu der sich mehrere Personen zum Zwecke der Durchführung eines Geschäftes oder mehrerer Geschäfte zusammenschließen. So etwa, wenn mehrere Banken ein Emissionskonsortium bilden: Eine bestimmte Anzahl von Banken schließen sich vorübergehend zu dem Zweck zusammen, die Aktien (Anteile an einer Aktiengesellschaft) zu übernehmen und in den Markt zu geben. Ebenso wenn sich mehrere Banken verbinden, um einen Großkredit zur Finanzierung eines investitionsintensiven Vorhabens aufzubringen. Hierin wird man häufig ein Finanzierungs- und Kreditkonsortium in Form einer BGB-Gesellschaft sehen können.

Hinweis zur Form des Gesellschaftsvertrages:

Grundsätzlich besteht Formfreiheit im Hinblick auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrages mit dem GbR begründet wird. Der BGB-Gesellschaftsvertrag kann also formfrei geschlossen werden.

Der Gesellschaftsvertrag ist nur dann formbedürftig, wenn er ein Leistungsversprechen enthält, welches formbedürftig ist. Als Beispiel kann hier der Fall herangezogen werden, dass ein Grundstück in das Vermögen der GbR geleistet werden soll. In diesem Fall schreibt § 311 b I 1 BGB die notarielle Beurkundung als Formerfordernis vor. In diesem Fall erstreckt sich die Formbedürftigkeit der Vertragsklausel, welche die Verpflichtung zur Eigentumsübertragung zum Inhalt hat, auf den ganzen Gründungsvertrag.

III. Gesellschaftsvertrag

1. Überblick

Eine GbR entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag. In diesem verpflichten sich die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages steht den Gesellschaftern Gestaltungsfreiheit zu, die sie innerhalb genereller Grenzen ausschöpfen dürfen.

2. Rechtsnatur des Gesellschaftsvertrages

Der Gesellschaftsvertrag einer GbR ist seiner Natur nach sowohl ein Schuldvertrag, als auch ein organisationsrechtlicher Vertrag, der darauf abzielt, eine Personenvereinigung zu gründen. Deutlich wird dies, wenn man sich vor Augen führt, dass der Gesellschaftsvertrag einerseits die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsschließenden (Gesellschafter) regelt (Bsp. die Beitragspflicht der Gesellschafter), andererseits jedoch Vorschriften über Gesellschaftsorganisation zum Gegenstand hat.

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IV. Die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander (Innenverhältnis)

1. Überblick

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertag enthalten und ergeben sich auch aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 705 ff. BGB.

Diese gesetzlichen Vorschriften können jedoch überwiegend durch Vereinbarungen der Gesellschafter abbedungen oder ergänzt bzw. modifiziert werden. Es kann je nach den Bedürfnissen der Gesellschafter notwendig sein, im Gesellschaftsvertrag Regelungen zu verankern, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, etwa, weil diese den Bedürfnissen und Zielen der Gesellschafter nur unzureichend entsprechen. Dann gehen die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen im Zweifel der gesetzlichen Regelung vor.

2. Das Gesellschaftsvermögen der GbR

Mit der Gründung einer Personengesellschaft, also etwa einer GbR, wird ein Sondervermögen gebildet, das Gesellschaftsvermögen. Dieses ist vom Privatvermögen der Gesellschafter streng zu trennen. Unter dem Gesellschaftsvermögen ist das zu verstehen, was die Gesellschafter als Beiträge erbracht haben. Dazu gehören ebenfalls die Gegenstände, die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft selbst erworben wurden.

Unter solche Gegenstände zu fassen sind
  • bewegliche Sachen,
  • Grundstücke,
  • Forderungen,
  • sonstige Rechte aller Art.

Hinweis zum Gesellschaftsvermögen:

Die einzelnen Sachen und Rechte, die das Gesellschaftsvermögen bilden, unterliegen gewissen Sonderregelungen. Grund für diese Sonderregelungen ist, dass das Gesellschaftsvermögen nicht mehr dem freien und unabhängigen Willen des Gesellschafters unterliegt, sondern nunmehr dem Zweck der Gesellschaft dienen soll. Das Gesellschaftsvermögen unterliegt nunmehr dem durch Gesellschaftsvertrag oder nach den gesetzlichen Regelungen gebildeten Willen der Gesellschafter.

Das Gesellschaftsvermögen der GbR wird auch als Gesamthandsvermögen bezeichnet. Diese Bezeichnung hat den Hintergrund, dass das Sondervermögen nunmehr allen Gesellschaftern in ihrer personenrechtlichen Verbundenheit (Zusammenschluss zur Personengesellschaft) in der Weise zusteht, dass ein einzelner Gesellschafter nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und auch an den einzelnen dazugehörenden Vermögensgegenstände frei verfügen kann.

Exkurs zur Gesamthand:

Das Prinzip der gesellschaftsrechtlichen Gesamthand ist in § 718 BGB verankert. Seine Funktion besteht in der Zusammenfassung und Bündelung der zur Förderung des Gesellschaftszwecks bestimmten und in § 718 BGB bezeichneten Gegenstände zu dem o.g. Sondervermögen, dem Gesellschaftsvermögen und ihrer dinglichen Zuordnung zur Gesellschaft.

Inhaber des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter, nicht die einzelnen Gesellschafter allein, sondern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, als eine von den einzelnen Mitgliedern zu unterscheidende rechtsfähige personenrechtliche Verbindung.

Nach alledem erscheint auch die Regelung des § 719 BGB nachvollziehbar, die vorschreibt, dass über das Gesellschaftsvermögen in seiner Gesamtheit, sowie über dessen Teile die Gesellschafter nur gemeinsam verfügen können. Sinn der Regelung ist die Absicherung des in § 718 BGB gesetzlich verankerten Gesamthandsprinzips.

Konstellation bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR

Die Berechtigung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen der GbR, also die Mitinhaberschaft an den dem Gesamthandsvermögen zugeordneten einzelnen Vermögensgegenständen setzt die Zugehörigkeit des Gesellschafters zur Gesellschaft voraus. Nun stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es hat, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet.

Wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, so wächst „sein Anteil“ am Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) gem. § 738 I BGB den übrigen, in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschaftern zu (sog. Anwachsung).

Konstellation bei Aufnahme eines Gesellschafters in die Gesellschaft

Auch stellt sich die Frage, was passiert, wenn nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft aufgenommen wird. In einem solchen Fall wird er im Moment des Eintritts in die GbR automatisch Mitberechtigter am Gesamthandsvermögen. „Sein Anteil“ am Gesamthandsvermögen wächst bei den Mitgesellschaftern ab.

3. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Soeben war die Rede davon, dass die Mitinhaberschaft am Gesamthandsvermögen die Mitgliedschaft in der GbR voraussetzt. Diese Mitgliedschaft des Gesellschafters in der GbR ist Bezugspunkt für viele Einzelrechte und -pflichten des Gesellschafters, sie erfasst die Rechtsstellung des einzelnen Gesellschafters in der Gesellschaftergruppe. Die Mitgliedschaft kann also als Summe der aus der Stellung als Gesellschafter folgenden Rechte und Pflichten bezeichnet werden, die sich einerseits in Verwaltungsrechte und –pflichten und andererseits in Vermögensrechte und –pflichten unterteilen lassen.

Hier kann es allerdings auf Grund des Umfangs lediglich bei einer kurzen Übersicht der Rechte und Pflichten bleiben. Diese lassen sich danach unterscheiden, ob sie Ansprüche der Gesellschaft gegen den einzelnen Gesellschafter sind oder Ansprüche des einzelnen Gesellschafters gegen die Gesellschaft.

Ansprüche der GbR aus dem Gesellschaftsverhältnis:

  • Ansprüche auf die Leistung von Beiträgen
  • Ansprüche auf die und Erfüllung der Geschäftsführungspflichten
  • Ansprüche auf die Erfüllung von gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten,dies kann insbesondere relevant werden bei gesellschaftsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten

Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft:

  • Anspruch auf den Gewinnanteil
  • Anspruch auf Ausübung des Stimmrechts (relevant bei der Beschlussfassung)
  • Anspruch auf Information und Kontrolle
  • Vergütungsanspruch für die Geschäftsführung
  • Aufwendungsersatzanspruch für getätigte Aufwendungen

V. Die Rechtsbeziehungen der GbR zu Dritten (Außenverhältnis)

1. Die Rechtsfähigkeit der GbR

Der BGH hat in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt, dass die BGB-Außengesellschaft, die also im Gegensatz zur o.g. Innengesellschaft nach außen tritt und am Rechtsverkehr teilnimmt, über Rechtsfähigkeit verfügt. Das bedeutet beispielsweise konkret, dass Sachen, die zu Eigentum in die Gesellschaft eingebracht werden, Eigentum der Gesellschaft sind. Denn diese ist nach Ansicht des BGH fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, also auch fähig, Eigentum zu haben. Darüber hinaus ist die GbR auch grundbuchfähig; die Eintragung einer GbR ist nunmehr gesetzlich zugelassen (§ 47 II GBO).

Hinweis zur Grundbuchfähigkeit der GbR:

Im Zusammenhang mit der Grundbuchfähigkeit der GbR ist ein kurzer Hinweis auf § 899 a BGB erforderlich. § 899 a BGB bestimmt folgendes:

Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind.

Ab dem 04.12.2008 hat der BGH die Möglichkeit zugelassen, dass eine GbR, die lediglich einen Namen führt, nur unter diesem Namen und ohne Angabe der Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden konnte. Für den Käufer stellte sich dabei folgende Problematik: Zum einen konnte derjenige, der ein Grundstück von der GbR kaufen wollte (Käufer) dem Grundbuch nicht entnehmen, wer Gesellschafter der GbR und damit vertretungsberechtigt ist. Zum anderen konnte sich der Kreis der Gesellschafter vom Käufer unerkannt ändern. Bestand dann ein neuer Gesellschafterkreis, etwa weil ein neuer Gesellschafter in die GbR eingetreten ist und hat dieser bei den entsprechenden Rechtsgeschäften zwischen der GbR (Grundstücksverkäufer) und dem Grundstückskäufer mitgewirkt, so war die GbR nicht einmal wirksam gegenüber dem Käufer vertreten.

Der Gesetzgeber reagierte auf diese Problematik mit dem Erlass des § 899 a BGB als Sonderbestimmung, der den Gutglaubensschutz im Hinblick auf die Grundbucheintragung ergänzt. Nach § 899 a BGB kann also in der Folge gutgläubig von den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern erwerben, auch wenn der tatsächliche Kreis der Gesellschafter nicht dem im Grundbuch eingetragenen entspricht. Wichtig für den Käufer ist nur, dass die im Grundbuch eingetragenen Personen mitwirken, damit er sich an diese Legitimationswirkung halten kann.
Die Außen-GbR kann also Trägerin von Rechten und Pflichten sein und ist damit rechtsfähig. Da die Rechtsfähigkeit mit der Partiefähigkeit im Zivilprozess korrespondiert (§ 50 I ZPO), ist es konsequent dieser auch Parteifähigkeit im Zivilprozess zuzusprechen. Letztlich kann also die Außen-GbR Partei, also Klägerin oder Beklagte, in einem Zivilprozess sein.

Auf Grund der Rechtsfähigkeit ist es der Außen-GbR auch möglich Mitglied eines anderen zivilrechtlichen Verbandes zu sein, also Mitglied einer anderen Personengesellschaft oder juristischen Person zu sein. Die Außen-GbR kann also sowohl eine GmbH-Beteiligung halten als auch Aktionärin einer Aktiengesellschaft sein. Es ist ihr auch nicht verwehrt, Gesellschafterin einer anderen GbR zu sein.

2. Die Vertretung der Gesellschaft

Im Rahmen der Erläuterungen zu den Rechtsbeziehungen der GbR zu Dritten, soll auch die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten eine kurze Erwähnung finden. Grundsätzlich richtet sich die Frage, ob ein Gesellschafter Alleinvertretungsmacht hat ob die Gesellschafter die Gesellschaft nur zusammen vertreten können (Gesamtvertretung), nach dem Gesellschaftsvertrag. Hierzu gibt das BGB in § 714 BGB lediglich eine Auslegungsregel, nach der sich der Umfang der Vertretungsmacht (Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit Wirkung für und gegen alle Gesellschafter Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen) im Zweifel mit dem Umfang der Geschäftsführerbefugnis (die von der Vertretungsmacht zu unterscheiden ist) deckt. § 714 i.V.m. § 709 BGB ergibt also, dass die Gesellschaft nur durch gemeinschaftliches Handeln der Gesellschafter berechtigt und verpflichtet werden kann, sofern allerdings der Gesellschaftsvertrag keine andere Regel vorsieht. Dies hat zur Konsequenz, dass grundsätzlich für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Mit Blick auf die Gesellschaft, also die GbR, ist die Vertretung insofern auch bedeutsam, als sie berechtigt und verpflichtet wird, wenn sich die vertretungsberechtigten Gesellschafter im Namen der Gesellschaft rechtsgeschäftlich Dritten gegenüber betätigen.

Im Rahmen der GbR-Vertretung, aber auch nach allgemeiner Ansicht für alle Personengesellschaften, ist der Grundsatz der Selbstorganschaft (auch Verbot der Drittorganschaft genannt) zu beachten. Danach kann außenstehenden Dritten zwar eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, jedoch keine organschaftliche Vertretungsmacht (wie sie die Gesellschafter grundsätzlich innehaben) erteilt werden kann.

Das Verbot der Selbstorganschaft wird mit dem Wesen der Personengesellschaft begründet. Danach besteht eine zwingende Verbindung von Mitgliedschaft und Geschäftsführung, die im Idealfall zu einer einsatzbereiten und verantwortungsbewussten Geschäftsführung führt. Hinzu kommt der Gedanke, dass eine Koppelung und Verbindung von Unternehmensleitung und persönlicher Haftung (auf die sogleich näher einzugehen sein wird) eine Kontrollfunktion birgt, die eine weitere Überwachung nicht notwendig erscheinen lässt.

IV. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

1. Haftung für rechtgeschäftliche Verbindlichkeiten

Da die Haftung für Verbindlichkeiten einer –nicht nur bei der GbR- Gesellschaft stets eine der praxisrelevantesten Fragen ist, soll an dieser Stelle auch ganz überblicksweise hierauf noch eingegangen werden. Im Grundsatz haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft stets das Gesellschaftsvermögen. Die Frage, ob und ggf. wie daneben die einzelnen Gesellschafter unmittelbar als Gesamtschuldner persönlich mit ihrem Privatvermögen in Anspruch genommen werden können, war lange Zeit sehr streitig. Nunmehr haften grundsätzlich alle Gesellschafter einer GbR nach allgemeiner Ansicht für alle rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Haftung der Gesellschafter wird dabei auf § 128 HGB analog gestützt. Hintergrund dieser persönlichen Haftung der Gesellschafter ist der Gedanke, dass jeder, der Geschäfte betreibt – gleich ob allein oder in Gemeinschaft mit anderen- für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten auch persönlich und unbeschränkt haftet. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz, wenn sich aus den gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt oder sich der Vertragspartner auf eine Vereinbarung über eine Haftungsbeschränkung eingelassen hat. Die Haftung der Gesellschafter in einer GbR ist also ebenso wie bei der OHG eine akzessorische Haftung. Das heißt, soweit die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften, ist die jeweilige Gesellschaftsschuld auch für die persönliche Haftung des Gesellschafters maßgebend.

Hinweis zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter:

Da die persönliche und akzessorische Haftung der Gesellschafter derjenigen in § 128 HGB entspricht, müssen konsequenterweise auch die in § 129 HGB enthaltenen Rechtsgrundsätze sinngemäß angewendet werden. Dies hat zur Folge, dass der wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit beanspruchte Gesellschafter alle diejenigen Einwendungen (also z.B. Erfüllung der Forderung, Erlass oder Stundung der Forderung) und Einreden (also z.B. Verjährung) geltend machen kann, die der Gesellschaft selbst zustehen.

Dies entspricht auch dem Sinn der akzessorischen Gesellschafterhaftung, nach der die persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich und auch insbesondere im Hinblick auf sämtliche Einwendungen und Einreden sowohl zu Gunsten, als auch zu Ungunsten des Gesellschafters mit der jeweiligen Verbindlichkeit übereinstimmen muss.

Hinweis zur gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter:

Die Gesellschafter haften den Gläubigern gem. § 128 HGB analog persönlich und gesamtschuldnerisch. Gesamtschuldnerisch bedeutet dabei, dass grundsätzlich jeder Gläubiger gem. § 421 S. 1 BGB wählen kann, welchen der Gesamtschuldner er ganz oder teilweise in Anspruch nehmen will. Hiergegen kann sich der in Anspruch genommene Gesamtschuldner auch nicht zur Wehr setzen; er hat das hinzunehmen.

Grundgedanke dieser Regelung ist, dass jeder Gesamtschuldner im Verhältnis nach außen zum Gläubiger (Außenverhältnis) das Risiko trägt, dass die anderen Gesamtschuldner die ihnen nach dem Innenverhältnis obliegenden Leistungspflichten nicht oder zumindest nicht vollständig erfüllen.

Der den Gläubiger befriedigende Gesellschafter hat jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen die Gesellschaft oder subsidiär einen Ausgleichsanspruch gegen die Mitgesellschafter.

2. Haftung für gesetzliche Verbindlichkeiten

Bisher war lediglich die Rede von rechtgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Nun stellt sich die Frage, wie sich die Haftung wegen Forderungen aus gesetzlichen Schuldverhältnissen darstellt. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen kraft Gesetzes, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, ohne dass es hierfür irgendwelcher, rechtsgeschäftlicher Handlungen der Beteiligten bedarf. Im Grundsatz kann festgehalten werden, dass die BGB-Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus gesetzlichen Schuldverhältnissen persönlich auf Grundlage des § 128 analog HGB mit ihrem Privatvermögen haften. Gerechtfertigt wird dies von der Rechtsprechung mit dem Argument, dass sich die Gläubiger einer gesetzlichen Verbindlichkeit, anders als bei rechtsgeschäftlichen Haftungsbegründungen, ihren Schuldner nicht aussuchen können. Und in einem solchen Fall müsse den Gläubigern erst recht wie bei vertraglichen Verbindlichkeiten, das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur Verfügung stehen.

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