Testament & Erbvertrag

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Lahn-Dill-Kreis

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Erbe und Schenkung

Kontrolle über die Verteilung
des Vermögens

Erbe und Schenkung

Absicherung und Endlastung von Angehörigen

Erbe und Schenkung

Auswahl eines geeigneten Testamentsvollstreckers

Durch Testament oder Erbvertrag können Sie selbst bestimmen,
wer Ihr Vermögen im Todesfall erhält.

Neben der klassischen Erbeinsetzung gibt es noch viele weitere erbrechtliche Gestaltungsinstrumente, die Notarinnen oder Notare einsetzen können, z. B. das Vermächtnis oder die Testamentsvollstreckung. Dabei muss sich die verfügende Person nicht an die gesetzliche Erbfolge halten. Sie kann zum Beispiel mit ihr nicht verwandte Personen als Erbinnen oder Erben einsetzen, die gesetzlichen Erbteile abändern und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Diese Regelungen können durch Testament oder Erbvertrag getroffen werden.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testamenterrichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Eheleute errichtet werden kann.

Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments von der testierenden Person eigenhändig aufgeschrieben, mit Orts- und Datumsangabe versehen und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Eheteil das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt, mit Orts- und Datumsangabe versieht und dann beide die Erklärung unterschreiben. Da eigenhändig errichtete Testamente oft Unklarheiten oder Fehler enthalten, ist aber in jedem Falle eine notarielle Beratung und Beurkundung zu empfehlen. Dies gilt in ganz besonderem Maße für das gemeinschaftliche Testament, weil dieses nach dem Tod eines Eheteils für die oder den Überlebenden Bindungswirkung entfalten kann, mit der Folge, dass die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner ihre oder seine in dem Testament getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern kann.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist auch eine Art „Testament“, der Verfügungen von Todes wegen enthält. Allerdings wird der Erbvertrag in Vertragsform errichtet, und es müssen mindestens zwei Vertragsparteien beteiligt sein. Der Erbvertrag ist beurkundungsbedürftig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen.

Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen von Todes wegen können grundsätzlich nur mit Zustimmung beider Vertragsparteien geändert werden, nach dem Tode einer davon überhaupt nicht mehr. Diese Bindung ist in vielen Fällen ein sinnvolles Mittel, den Nachlass im Sinne der oder des zuerst Versterbenden zu steuern. In einem Erbvertrag kann aber in weitem Umfang auch eine spätere einseitige Änderung der Verfügungen vorgesehen werden, sofern eine Bindungswirkung gerade nicht gewollt ist. Der Erbvertrag ist also ein äußerst flexibles und individuelles Instrument, mit dem die Erbfolge optimal an die Wünsche von Erblasserinnen und Erblassern angepasst werden kann.

Beispiele für konkrete Verfügungen

In einem Testament oder Erbvertrag können eine Vielzahl von unterschiedlichen Verfügungen getroffen werden.

Die klassische Verfügung ist die Erbeinsetzung. Daneben steht noch ein breites Instrumentarium anderer Verfügungen zur Auswahl.

Sollen bestimmte Personen nicht Erbin oder Erbe werden, sondern beispielsweise nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass erhalten, so ordnen Erblasserin oder Erblasser bezüglich dieser Gegenstände ein Vermächtnis an. Der vermachte Gegenstand geht nicht sofort mit dem Tod derer in das Eigentum der oder des Bedachten über. Erbin oder Erbe müssen ihnen aber den Gegenstand herausgeben.

Erblasserin oder Erblasser können durch Verfügung von Todes wegen auch Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen der oder des Erblassers zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erbinnen und Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass Erbinnen oder Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert wären.

Das Zentrale Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister dient dem Auffinden von amtlich verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Sterbefall schnell und vor allem richtig entscheiden kann. In das Register werden diejenigen Verwahrangaben zu notariellen Urkunden und solchen eigenhändigen Testamenten, die in besondere amtliche Verwahrung verbracht worden sind, aufgenommen, die erforderlich sind, um diese Urkunden im Sterbefall schnell und sicher aufzufinden.

Nicht gespeichert wird der Inhalt von erbfolgerelevanten Urkunden, es werden lediglich die Verwahrangaben registriert (also v. a. der Lagerort der Urkunde).

Die Registrierung von amtlich verwahrten und notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Urkunden ist verpflichtend. Anders als beim Zentralen Vorsorgeregister ist es nicht nur zu empfehlen, eine Registrierung vorzunehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Registrierung erfolgt in der Regel durch die Notarin oder den Notar. Bei eigenhändigen Testamenten, die in die besondere amtliche Verwahrung verbracht werden, ist das Amtsgericht meldepflichtig. Notarinnen und Notare und Gerichte sind über besonders gesicherte Verbindungen des Justiz- und Notarnetzes mit der Registerbehörde verbunden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch.

Nähere Informationen zum Zentralen Testamentsregister sowie umfangreiche Hinweise zum sicheren Vererben finden Sie unter www.testamentsregister.de.

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Die Vorteile eines notariellen Testaments bzw. eins Erbvertrags

Ein Testament kann zwar auch als eigenhändiges Schriftstück errichtet werden. Der Gang zur Notarin oder zum Notar ist jedoch nicht nur verhältnismäßig günstig, er spart im Ergebnis sogar Kosten, weil der nach dem Sterbefall sonst erforderliche teurere Erbschein durch eine notarielle Urkunde regelmäßig ersetzt wird.

Gravierende Nachtteile der eigenhändigen Testamentserrichtung, deren sich die Erblasserin oder der Erblasser oft nicht bewusst ist.

1. Der Notar berät individuell…

„Das Leben ist bunt“ – diese Redewendung gilt auch bei der Gestaltung von Testamenten. Zwar lassen sich im Internet eine Vielzahl an Formulierungsvorschlägen und Beispielen finden, aber ob diese auch im konkreten Einzelfall passen, verrät das Internet nicht. „Das Erbrecht ist eine der komplexesten Rechtsmaterien im deutschen Recht, bietet dadurch aber auch eine große Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten“, weiß Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Bei einem notariellen Testament klärt der Notar in einem persönlichen Gespräch die Bedürfnisse und Wünsche des Testierenden. Er stellt ihm die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor und gewährleistet, dass die individuellen Vorstellungen der testierenden Person in ihrem Testament bestmöglich umgesetzt werden.

2. …und fachkundig

Auf Grund seiner Komplexität weist das Erbrecht zahlreiche Fallstricke auf, die die rechtssichere Gestaltung eines Testaments ohne juristische Fachkenntnisse erschweren. „Bei der eigenhändigen Errichtung eines Testaments werden häufig Formulierungen verwendet, die zwar gut gemeint sind, den Willen des Erblassers aber gar nicht verwirklichen“, erläutert Notar Uerlings. Mitunter wird bei der Erbeinsetzung z.B. so formuliert, dass der andere Ehegatte „Vorerbe“ vor den gemeinsamen Kindern sein soll. „Im Erbrecht stellt der Vorerbe jedoch einen besonderen Typ eines Erben dar, der zu seinen Lebzeiten nicht frei über den Nachlass bestimmen kann und u.U. die Zustimmung der ihm folgenden Nacherben benötigt. Das ist bei Ehegatten meist so nicht gewollt!“, erläutert Notar Uerlings. Nicht nur bei komplexen Regelungswünschen empfiehlt sich deshalb der Gang zum Notar, um die Möglichkeiten, die das Erbrecht bietet, bei der Gestaltung des Testaments zu nutzen und rechtssicher umzusetzen.

3. Größerer Gestaltungsspielraum

Auf Patchwork-Familien und neue Lebenskonzepte ist das Erbrecht noch gar nicht eingestellt. So können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gemeinsam ein handschriftliches Testament errichten. „Wenn andere Personen wie z.B. nicht verheiratete Lebensgefährten oder Eltern mit ihren Kindern gemeinsam erbrechtliche Regelungen treffen wollen, kann dies wirksam nur über einen notariellen Erbvertrag erfolgen“, erläutert Notar Uerlings. Der Erbvertrag, den übrigens auch Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner abschließen können, erlaubt darüber hinaus die Verbindung mit weiteren vertraglichen Abreden (wie z.B. Rentenzahlungen oder Pflegeleistungen) zwischen den Beteiligten und eröffnet so einen größeren Gestaltungsspielraum als ein Testament.

4. Kostenvorteile des notariellen Testaments

Ein handschriftlich verfasstes Testament ist oftmals nur auf den ersten Blick kostengünstiger: „Bei einem notariellen Testament fallen zwar einmalig Kosten für den Notar an, aber die Erben brauchen dann in der Regel keinen Erbschein mehr“, erklärt Notar Uerlings. So kann der Erblasser seinen Erben durch die Errichtung eines notariellen Testaments nicht nur viel Aufwand und Zeit sparen, sondern vor allem auch Geld: Oftmals liegt das Vermögen der Testierenden zur Zeit der Errichtung des notariellen Testaments unter dem Wert des Nachlasses, der nach einem ganzen Erwerbsleben den Nachkommen vermacht wird. Da sich die Gebühr für das notarielle Testament nach dem Vermögen des Testierenden bei der Beurkundung und die Kosten eines Erbscheins nach dem Wert des Nachlasses im Todesfall richten, ist das notarielle Testament unterm Strich häufig deutlich günstiger als ein Erbschein. Regeln Eltern den Erbfall nach dem Erstversterbenden und dem Längstlebenden, gilt das sogar für zwei Erbfälle, also eine doppelte Ersparnis.

5. Amtliche Registrierung und Verwahrung

Das notarielle Testament wird nach seiner Beurkundung von dem Notar unverzüglich beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und im Original in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht verbracht. Dadurch wird sichergestellt, dass das Testament im Erbfall auch aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.

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