und Mediatorin
Carmen Eifert
Als erfahrene Anwältin berate ich Sie bei Nachbarschaftsstreitigkeiten und unterstütze Sie dabei, die bestehende Konfliktsituation zu lösen. Verschiedenste Themen können im Alltag zu Konflikten zwischen Nachbarn führen. Die gesetzlichen Vorschriften sind häufig sehr umfassend, weshalb es einer Beratung durch einen Anwalt, einer Anwältin bedarf.
Als ausgebildete Mediatorin unterstütze ich Sie bei der Streitschlichtung und setze mich für die Durchsetzung Ihres Schiedsspruchs ein.
Wir prüfen gemeinsam die Wege der Konfliktlösung, um Ihren nachbarschaftlichen Konflikt effektiv anzugehen.
Rechtsanwältin & Mediatorin Carmen Eifert
Mehr über Carmen Eifert erfahren sie hier.
Bestehende nachbarrechtliche Normen in Hessen
Bezieht sich auf Früchte, die an einem vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweig hängen. Diese gehören der Eigentümerin oder dem Eigentümer des auf dem Nachbargrundstück stehenden Baumes oder Strauches. Fallen Früchte auf ein benachbartes Grundstück so haben die Besitzer*innen des Grundstückes auf dieses die Früchte gefallen sind das Recht diese zu verzehren.
Wenn sich der Konflikt nicht am Gartenzaun lösen lässt
Die beteiligten Parteien können keine Einigung erzielen und die Konflikte verstärken sich.
Ihr rechtlicher Beistand wird zunächst versuchen den Konflikt mit Ihrem Nachbarn außergerichtlich zu klären und hierbei Ihre Interessen entsprechend der Gesetzgebung vertreten.
Wird auch mithilfe des rechtlichen Beistands keine Einigung erzielt wird ein Schiedsverfahren eingeleitet.
Ein Schiedsverfahren endet mit einem Vergleich durch dieses das Verfahren eingestellt wird oder mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung, die das Verfahren vor Gericht bringt.
Vor Gericht setzt Ihr Anwalt, ihre Anwältin Ihre Ansprüche durch.
Nein, dieses muss nicht hingenommen werden. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens.
Grundstückseigentümerin oder der -eigentümer müssen massive Störungen der Nachtruhe durch das Quaken von Fröschen in einem auf dem Nachbargrundstück angelegten Froschteich nicht dulden. Artenschutzrechtliche Vorschriften sind hierbei zu beachten.
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens.
Die Kosten der Einfriedung, sowohl ihrer Errichtung als auch ihrer Unterhaltung, tragen in der Regel die beiden Nachbarinnen oder Nachbarn zu gleichen Teilen. Wird das an ein bereits eingefriedetes Grundstück angrenzende Grundstück erst später bebaut, so ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks zur Zahlung der halben Errichtungskosten unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung verpflichtet (§ 17 Abs. 2 HNRG).
Abweichende Regelungen gelten für die Einfriedungen zwischen Grundstücken und den an sie angrenzenden öffentlichen Straßen oder öffentlichen Grünflächen (§ 19 HNRG).
Gerne beraten wir Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens.