Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht

A. Handelsrecht

I. Begriff des Handelsrechts

Das Handelsrecht ist das Sonderrecht für Kaufleute und wirtschaftlich tätige Unternehmen. Es ist Teil des Privatrechts und wird deshalb auch als Sonderprivatrecht der Kaufleute bezeichnet.

Das Handelsrecht kann in einem engeren und in einem weiteren Sinne verstanden werden. Das Handelsrecht im engeren Sinne enthält Regelungen über das Handelsregister und das Firmenrecht, besondere Bestimmungen für Handelsgeschäfte wie den Handelskauf, sowie das Seehandelsrecht. Zum Handelsrecht im weiteren Sinne gehören auch das Gesellschaftsrecht, also das Recht der privatrechtlichen Vereinigungen und Organisationen, weiterhin das Wertpapierrecht, das Bank- und Börsenrecht, sowie das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes.

II. Funktion des Handelsrechts

Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute trägt dem Umstand Rechnung, dass im Handelsverkehr eine besondere Interessenlage der Teilnehmer besteht. So etwa müssen Rechtsgeschäfte, wie z. B. Verträge, einfach und unkompliziert durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die Teilnehmer am Handelsverkehr, also i. d. R. Kaufleute, in anderer Weise schutzwürdig als sonstige am Privatrechtsverkehr beteiligte Rechtssubjekte. So besteht im handelsrechtlichen Verkehr das Bedürfnis der Rechtssicherheit in besonderem Maße.

Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) ergänzen die für jedermann geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) um Sonderregelungen, die eben dieser besonderen Interessenlage entsprechen. Die Regelungen des HGB verdrängen oder ergänzen die allgemeinen Vorschriften des BGB, wenn Kaufleute in Ausführung ihrer gewerblichen Tätigkeit beteiligt sind.

III. Kaufmannseigenschaft und Kaufmannsbegriff

Das HGB knüpft i. d. R. an die Kaufmannseigenschaft an. Für die Anwendbarkeit der handelsrechtlichen Bestimmungen ist allein die Kaufmannseigenschaft entscheidend. Die Kaufmannseigenschaft eröffnet also grundsätzlich überhaupt erst den Zugang zum Handelsrecht. Im Handelsrecht werden verschiedene Arten von Kaufleuten unterschieden:

1. Kaufmannsbegriff – Istkaufmann

Gem. § 1 I HGB ist jeder Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt (mit Ausnahme der Kleingewerbetreibenden). Grundlage des Kaufmannsbegriffs ist also der Betrieb eines Handelsgewerbes.

a. Handelsgewerbe

Das HGB definiert in § 1 II HGB den Begriff des Handelsgewerbes als jeden Gewerbebetrieb.

aa. Gewerbe

Im Handelsrecht wird ein Gewerbe allgemein als offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung ausgerichtete und selbständige Tätigkeit (mit Ausnahme der freien Berufe) definiert.

bb. Unternehmensbegriff – Abgrenzung zum Gewerbebegriff

Der Begriff des Gewerbes ist von dem Begriff des Unternehmens zu unterscheiden. Unter einem Unternehmen versteht man jede wirtschaftliche Organisation, die auf der Verbindung personeller (also etwa Arbeitnehmer) und sachlicher Mittel (Betriebsanlagen, Maschinen) beruht und durch die ein Unternehmer am Markt tätig wird. Der Begriff des Unternehmens ist damit umfassender als der des Gewerbes.

cc. Ausnahmen vom Begriff des Handelsgewerbes

Ausgenommen vom Begriff des Handelsgewerbes sind gem. § 1 II HGB solche Gewerbebetriebe, bei denen das Unternehmen eine gewisse Größe des Geschäftsbetriebs nicht erreicht und deshalb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Kleingewerbetreibender).

Wer also
  • ein Gewerbe betreibt,
  • das als Handelsgewerbe einzustufen ist,

ist schon allein auf Grund seiner Betätigung Kaufmann, sog. Istkaufmann.

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2. Kannkaufmann

Es gibt Personen, die nicht schon alleine durch den Betrieb eines Handelsgewerbes, wie etwa der Istkaufmann, sondern erst durch eine Eintragung der Firma des Unternehmens in das Handelsregister Kaufmann werden. Sie brauchen sich nicht eintragen zu lassen (sind also nicht dazu verpflichtet), sie können aber die Eintragung beantragen (sind also dazu berechtigt). Solche Personen nennt man Kannkaufmänner. Hierunter sind der Kleingewerbetreibende (§ 2), also Personen deren Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert (§ 1 II HGB) und Land- oder Forstwirte (§ 3 II HGB) zu zählen.

3. Kaufmann kraft Rechtsschein

Als Kaufmann kraft Rechtsschein wird bezeichnet, wer zwar nicht nach §§ 1 ff. HGB Kaufmann ist, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes in nachfolgenden Fällen als Kaufmann behandelt wird.

a. Kaufmann kraft Eintragung

Ist eine Person zwar kein Kaufmann nach §§ 1 ff. HGB, ist jedoch die Firma ins Handelsregister eingetragen, so muss sich der Eingetragene für und gegen alle so behandeln lassen, als ob er Kaufmann sei. Das Gesetz behandelt den Eingetragenen allein auf Grund der Eintragung als Kaufmann, trotz des fehlenden Handelsgewerbebetriebes. Der Eingetragene ist Kaufmann, weil die Handelsgewerblichkeit vom Gesetz fingiert wird.

b. Scheinkaufmann

Beim Scheinkaufmann knüpft man an ein bestimmtes äußeres Verhalten in gewissem Umfang die Rechtsfolge an, dass er wie ein Kaufmann zu behandeln ist, obwohl weder eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, noch die Voraussetzungen für die Kaufmannseigenschaft nach §§ 1, 2 HGB vorliegen. Der Kaufmann hat also den Rechtsschein gesetzt, d.h. er hat sich objektiv so verhalten, als ob er Kaufmann sei, auf diesen Schein hat sich der Geschäftspartner verlassen und im Vertrauen darauf rechtlich gehandelt.

c. Kaufmann kraft Rechtsform (Formkaufmann)

Als Formkaufmann wird bezeichnet, wer wegen der Rechtsform, in der er am Handelsverkehr teilnimmt, als Kaufmann dem Handelsrecht unterstellt wird, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 1 ff. HGB vorliegen müssen.

Also sind Kaufleute auch die Handelsgesellschaften, die in Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften unterschieden werden können.

IV. Handelsregister

1. Begriff

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis bestimmter Tatsachen, die im Handelsverkehr rechtserheblich sind. Es macht der Öffentlichkeit für den Rechtsverkehr wesentliche Tatsachen bekannt. Deshalb steht jedermann auch ein Einsichtsrecht in das Handelsregister zu. Solche Tatsachen können etwa sein, die Auflistung der Gesellschafter einer Personengesellschaft oder die Vertretungsverhältnisse in einer Gesellschaft (Vertretungsbefugnis von Gesellschaftern). Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt, wobei grundsätzlich hierfür ein Amtsgericht für den gesamten Landgerichtsbezirk zuständig ist. Auf das Register kann über die Internetseite www.handelsregister.de zugegriffen werden. Dies ist eine Internetseite, die den zentralen Zugang zu allen Handelsregistern in Deutschland ermöglicht.

2. Funktionen des Handelsregisters

a. Publizitätsfunktion

Im Interesse der Kostensenkung für Informationen und der Sicherheit des rechtgeschäftlichen Verkehrs gibt das Handelsregister Auskunft über bestimmte Rechtstatsachen, die im Zusammenhang mit kaufmännischen Gewerben für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind.

b. Kontrollfunktion

Das Handelsregister dient jedoch auch der staatlichen Kontrolle. Der Registerführer prüft, ob die Tatsachen oder Rechtsverhältnisse, die in das Handelsregister eingetragen werden sollen, den gesetzlichen Regelungen entsprechend begründet wurden.

c. Beweisfunktion

Sämtliche Eintragungen im Handelsregister haben rechtsbezeugende Funktion. Ein Ausdruck des Registerinhalts oder eine Abschrift von Registerdokumenten erleichtern die Beweisführung über Tatsachen, die im Streitfalle für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen von großer Bedeutung sein können.

d. Publikationsfunktion

Da im Handelsregister für den Handelsverkehr rechtserhebliche Tatsachen veröffentlicht sind, kann der Kaufmann sich selbst eine entsprechende Mitteilung an seine Geschäftspartner ersparen. Diese haben die Möglichkeit die für sie relevanten Information im HR einzusehen.

V. Die Handelsfirma

Die Firma ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 I HGB). Ein Kaufmann kann unter seiner Firma ebenso klagen und verklagt werden (§ 17 II HGB). Sie hat Individualisierungsfunktion, denn sie individualisiert den Kaufmann als Inhaber des Unternehmens (nicht das Unternehmen selbst). Sie unterscheidet ihn von anderen Teilnehmern am Geschäftsverkehr.

Die Firma ist nur der Name einer Person und nicht eine Person als Träger von Rechten und Pflichten selbst. Der Einzelkaufmann hat also zwei Namen, seinen bürgerlichen Namen und seine Firma, wohingegen Handelsgesellschaften nur einen Namen haben, nämlich die Firma, da Gesellschaften keine bürgerlichen Namen tragen. Der Kaufmann ist Träger des Handelsnamens.

VII. Die Vertretung des Kaufmanns

Der Kaufmann kann einen anderen bevollmächtigen, für ihn rechtsgeschäftlich zu handeln. Das Handelsrecht hat drei typisierte, rechtsgeschäftliche Vertretungsformen herausgebildet.

a. Prokura

Diese handelsrechtliche Vertretungsmacht ist im Hinblick auf ihren Umfang gesetzlich bestimmt ist und grundsätzlich nicht vom Vollmachtgeber bestimmt wird. Ein Prokurist kann auch nur von einem Kaufmann bestellt werden. Als handelsrechtliche Vollmacht betrifft die Prokura das Außenverhältnis zwischen dem Geschäftsinhaber und dem Dritten. Sie ist in ihrer Wirksamkeit vom Grundverhältnis (also Innenverhältnis zwischen Geschäftsinhaber und Prokuristen, z.B. Arbeitsverhältnis) unabhängig und davon zu trennen. Die Prokura wird durch eine ausdrückliche Erklärung des Kaufmanns erteilt.

b. Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht ist ein weiterer Typ einer handelsrechtlichen Vollmacht und wird definiert als jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist. Die Handlungsvollmacht betrifft ebenfalls das Außenverhältnis zwischen Geschäftsinhaber und Dritten. Die Handlungsvollmacht weist verschiedene Differenzen zur Prokura auf. So braucht der Geschäftsinhaber die Handlungsvollmacht nicht persönlich zu erteilen, auch muss er die Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich erklären. Da das Gesetz einen weiten Umfang der Prokura festgelegt hat und dies auch eine Gefahr für den Kaufmann, der die Prokura erteilt hat, sein kann, lässt die Rechtsordnung im Interesse des Kaufmanns auch solche Vollmachten wie die Handlungsvollmacht zu, deren Umfang der Kaufmann mit Wirkung gegenüber Dritten selbst bestimmen kann.

c. Ladenvollmacht

Nach § 56 HGB gilt derjenige, der in einem Laden oder offenen Warenlager angestellt ist, zu Verkäufen und Empfangnahmen als bevollmächtigt, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich vorkommen. Der Geschäftsinhaber lässt sich bei Geschäften in seinem Laden oder seinem Warenlager in der Regel von Hilfspersonen vertreten, die er zu diesem Zweck angestellt hat. Die Hilfsperson, also der Angestellte hat eine sog. Scheinhandlungsvollmacht, jedoch nur zu branchenüblichen Verkäufen und Empfangnahmen.

VIII. Handelsgeschäfte

1. Begriff und Bedeutung

Für die einzelnen Rechtsgeschäfte des Kaufmanns gilt das BGB. Das HGB enthält jedoch für solche Geschäfte, die der Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes abschließt, Vorschriften, die den Erfordernissen des Handelsverkehrs angepasst sind. Diese Vorschriften gehen teilweise als speziellere Normen dem allgemeinen Vorschriften des BGB vor, teilweise ergänzen sie diese auch.

Als Handelsgeschäfte werden ganz allgemein alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, verstanden. Zwei besonders relevante Vertragstypen sind der Handelskauf und das Kommissionsgeschäft.

b. Handelskauf

Der Begriff des Handelskaufs ist gesetzlich nicht definiert. Aus den gesetzlichen Regelungen ergibt sich jedoch, dass es sich um einen Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere handelt, der für mindestens einen Vertragspartner ein Handelsgeschäft ist.

c. Kommissionsgeschäft

Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Das Vertragsverhältnis des Kommissionärs zum Kommittenten beruht auf einem Kommissionsvertrag. Das Geschäft, das der Kommissionär für den Kommittenten mit einem Dritten abschließt, nennt man Ausführungsgeschäft. Der Kommissionär nimmt das Ausführungsgeschäft in eigenem Namen und für die Rechnung des Kommittenten vor, d.h. der Kommissionär tritt in eigenem Namen gegenüber dem Vertragspartner auf, aber handelt zumindest in wirtschaftlicher Sicht für den Kommittenten.

B. Gesellschaftsrecht

I. Begriff des Gesellschaftsrechts

Das Gesellschaftsrecht wird als das Recht der privatrechtlichen Vereinigungen bezeichnet, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden.

II. Begriff und Arten der Gesellschaften

1. Begriff

Als eine Gesellschaft wird der auf einem Rechtsgeschäft begründete Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes verstanden.

2. Arten der Gesellschaften

Fast alle privatrechtlichen Vereinigungsarten sind auf zwei Grundtypen zurückzuführen. Zum einen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zum anderen auf den eingetragenen Verein.

Die GbR ist der Grundtyp der Personengesellschaft, der eingetragene Verein derjenige der juristischen Personen.

a. Personengesellschaften

Kennzeichnendes Merkmal der Personengesellschaften ist, dass der Zusammenschluss auf dem persönlichen Vertrauen beruht, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Die Folge davon ist, dass der Fortbestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängt, der sich letztlich zu der Gesellschaft als Personenvereinigung zusammengeschlossen hat. Die Gesellschaftsformen in der Sparte der Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), und die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), und die stille Gesellschaft. Die OHG und die KG werden auch als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet, da sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind.

b. Juristische Personen

Juristische Personen (auch Körperschaften genannt) sind Organisationen, denen von der Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, sodass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie sind selbst rechtsfähig. Ihre Rechte und Pflichten sind ihre eigenen und nicht die der ihr angehörenden natürlichen Personen. Sie ist ein selbständiger Zuordnungspunkt für Rechte und Pflichten.

Die juristischen Personen lassen sich in juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden) und juristische Personen des Privatrechts (die hier vornehmlich angesprochen werden) einteilen.

Zu den juristischen Personen des Privatrechts sind der eingetragene Verein (eV), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaften (eG) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu zählen.

Darüber hinaus gibt es auch durch europäisches Recht geschaffene juristische Personen, so etwa die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; SE)

Kennzeichnendes Merkmal der juristischen Personen ist, dass sie im Unterschied zu den Personengesellschaften eine überindividuelle, d.h. eine von den einzelnen ihr angehörenden Individuen unabhängige, Verselbständigung des Verbandes ist. Sie ist nicht auf einen individuellen Personenkreis zugeschnitten, sondern gegenüber einem unbegrenzten Kreis von Mitgliedern geöffnet. Ebenfalls kennzeichnend für juristische Personen, etwa für die AG und die GmbH ist, dass den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet und nicht die Aktionäre bzw. die Gesellschafter persönlich.

III. Gesellschaftsvertrag

Jeder privatrechtliche Verband beruht auf einem Vertrag, in dem sich mehrere Personen (sowohl natürliche als auch juristische Personen können Vertragspartner sein) verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der Abschluss eines solchen Gesellschaftsvertrages ist für das Entstehen einer Gesellschaft also Voraussetzung. Bei juristischen Personen wird der Gesellschaftsvertrag als Satzung bezeichnet.

IV. GbR- Gesellschaft bürgerlichen Rechts

1. Begriff

Die GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, bildet den Grundtypus der Personengesellschaften. Sie ist eine rechtlich verselbständigte Personenvereinigung, also ein eigenes Rechtssubjekt. Sie ist rechtsfähig, also fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern. Auch andere Personengesellschaften können Gesellschafter einer GbR sein. Selbst eine GbR kann grds. Gesellschafterin einer anderen GbR sein.

2. Bedeutung

Die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft enthalten kaum zwingende Regelungen, d.h. Regelungen, die die private Gestaltungsfreiheit einschränken. Somit ist sie, was ihre Ausgestaltungsmöglichkeiten anbelangt, im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen besonders flexibel und anpassungsfähig. Die GbR ist deshalb in der Praxis eine beliebte Form der Personengesellschaften.

V. OHG

1. Begriff

Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist. Bei einer OHG haften alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt. Gerade weil die OHG notwendigerweise ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie stets eine Handelsgesellschaft und wird deshalb auch als Personenhandelsgesellschaft bezeichnet.

2. Bedeutung

Kleinere und mittlere Unternehmen waren lange Zeit überwiegend in der Form der OHG organisiert, etwa weil alle Gesellschafter voll mit ihrem gesamten Privatvermögen haften und damit in der Lage sind, eine günstige Kreditbasis zu bilden. Gerade jedoch das volle Haftungsrisiko der Gesellschafter hat das Interesse an der OHG als bevorzugte Rechtsform stark gemindert.

VI. Kommanditgesellschaft (KG)

1. Begriff

Die Kommanditgesellschaft ist der OHG nachgebildet und ist deshalb eine Sonderform der OHG Sie ist ebenso wie diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Ebenso wie die OHG ist sie eine rechtsfähige Personengesellschaft, d.h. sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die KG hat zwei Arten von Gesellschaftern, von denen je mindestens einer vorhanden sein muss, die persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) und die Kommanditisten. Wobei sowohl alle natürlichen und juristischen Personen Komplementäre und Kommanditisten sein.

a. Komplementäre

Die Komplementäre einer OHG führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft nach außen. Sie haften für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen unbeschränkt. Als Komplementäre kommen ebenfalls juristische Personen in Betracht, so kann eine GmbH oder eine AG ein Komplementär einer KG sein.

b. Kommanditist

Jede KG muss ebenso mindestens einen Kommanditisten haben. Ihre Haftung nach außen, d.h. den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt. Sie sind zudem i.d.R. von der Geschäftsführung ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt.

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VII. Stille Gesellschaft

1. Begriff

Die Stille Gesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit dem Abschluss eines formlosen Gesellschaftsvertrages zwischen dem Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter entsteht.

Bei der stillen Gesellschaft beteiligt sich eine Person am Handelsgewerbe eines Kaufmanns in der Weise, dass sie eine Vermögenseinlage leistet, die in das Vermögen eines anderen übergeht und dafür am Gewinn des Unternehmensträgers, aber nicht notwendigerweise an dessen Verlust teilhat.

Die stille Gesellschaft ist jedoch keine Handelsgesellschaft, weil das Handelsgeschäft nur von dessen Inhaber betrieben wird. Sie tritt als Gesellschaft nicht nach außen, sie hat weder eine Firma noch ein Gesellschaftsvermögen, ist also keine Außengesellschaft, sondern eine sog. Innengesellschaft.

2. Bedeutung

Der stille Gesellschafter ist nicht zur Mitarbeit im Handelsunternehmen, in welches er eine Vermögenseinlage leistet, verpflichtet. Er haftet auch nicht unmittelbar den Gläubigern des Trägers des Handelsunternehmens und er kann zudem seinen Kapitaleinsatz begrenzt halten.

VIII. Aktiengesellschaft

1. Begriff

Die Aktiengesellschaft ist eine auf Dauer angelegte private Organisation, die gegründet wird, um einen selbstgesetzten Zweck zu erreichen. Sie ist als juristische Person Inhaberin des Gesellschaftsvermögens. Sie allein ist Zuordnungssubjekt der sie betreffenden Rechte und Pflichten.

Für die Verbindlichkeiten haftet den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Nur die AG selbst, nicht aber die Aktionäre (Anteilseigner) ist Schuldnerin der Gesellschaftsverbindlichkeiten. Die Mitglieder der AG (also die Aktionäre) haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mit ihrem Privatvermögen, ebenso wie bei anderen juristischen Personen (z.B. GmbH).

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft ist eine feste und in der Satzung der Aktiengesellschaft festgelegte Geldziffer. Es ist in Anteile zerlegt, die Aktien. Die Aktie wiederum bezeichnet die Mitgliedschaft an einer Aktiengesellschaft. Die Rechte der einzelnen Aktionäre, etwa der Dividendenanspruch, bestimmen sich nach der Anzahl der Aktien, die ihnen gehören.

2. Bedeutung

Dadurch, dass eine große Anzahl von –meist unbekannt bleibenden- Personen Aktien gegen eine Einlage, i.d.R. einen Geldbetrag- übernehmen, kann es ermöglicht werden, einen großen Kapitalbedarf zu decken, der das Vermögen einzelner Personen oder Familien grundsätzlich übersteigen würde. Auch im Hinblick auf eine Haftung kann eine AG eine vorteilhafte Rechtsform sein. Das Risiko der an der AG beteiligten Aktionäre ist begrenzt, da diese nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern die Aktiengesellschaft als juristische Person. Der Aktionär kann also nicht mehr verlieren als den Betrag, den er für den Erwerb der Aktie, also seines Gesellschaftsanteils gezahlt hat.

IX. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

1. Begriff

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person. Die GmbH kann zu jedem vom Gesetz zugelassenen Zweck errichtet werden. Sie ist eine Handelsgesellschaft, ebenso wie die AG kraft ihrer Rechtsform (sog. Formkaufmann). Die GmbH kann wie jede andere natürliche oder juristische Person Gesellschafter einer anderen Gesellschaft sein. So wie die AG und die Personengesellschaften beruht auch die GmbH auf einem Vertrag, den die Gesellschafter miteinander abschließen (Gesellschaftsvertrag). Der Gesellschaftsvertrag wird, ebenso bei der AG, auch Satzung genannt. Die Gesellschafter beteiligen sich an der GmbH mit Einlagen auf das Stammkapital, das in Stammanteile zerlegt ist. Dabei haften die Gesellschafter nicht persönlich für die Gesellschafter.

2. Bedeutung

Die GmbH hat als Rechtsform in Deutschland eine erhebliche Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf Unternehmensneugründungen, die häufig in der Gesellschaftsform der GmbH erfolgen. Zum einen hat sie den oben erwähnten Vorteil der Haftungstrennung. Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Darüber hinaus kann die GmbH zu jedem gesetzeskonformen Zweck gegründet werden, sie muss kein Handelsgewerbe betreiben. Gerade auch für Familienunternehmen stellt die GmbH eine geeignete Gesellschaftsform dar, weil auch ein oder mehrere Geschäftsführer, die nicht zugleich Gesellschafter sein müssen, das Unternehmen leiten können. Dies biete sich vor allem an, wenn es an hierfür geeigneten Familienmitgliedern fehlt oder diese kein Interesse am Unternehmen haben.

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Streit in der Gesellschaft

Streitigkeiten unter Gesellschaftern können in Unternehmen mit mehreren Beteiligten häufig auftreten und sind oft komplex. Es ist daher wichtig zu verstehen, welche Optionen zur Beilegung solcher Konflikte zur Verfügung stehen und welche Überlegungen bei der Gründung eines Unternehmens mit mehreren Personen berücksichtigt werden sollten.

Gesellschaften, in denen nur wenige Gesellschafter beteiligt sind und diese sich persönlich kennen, sind besonders anfällig für Streitigkeiten. Dies liegt oft daran, dass die persönliche Leistung der Gesellschafter, beispielsweise als Geschäftsführer, im Mittelpunkt steht. Im Idealfall verfügt die Gesellschaft über eine durchdachte Satzung, die Regelungen für den Umgang mit Streitigkeiten enthält. Allerdings entscheiden sich viele Gründer oft für eine kostengünstige Gründung und nehmen eine einfache Satzung in Anspruch, die ihnen der Notar bei der Gründung zur Verfügung stellt. Solche Standard-Satzungen enthalten normalerweise keine Regelungen für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern, was zu Komplikationen führen kann.

Im Fall von Streitigkeiten stehen in der Regel drei Hauptoptionen zur Beilegung zur Verfügung: der Austritt aus der Gesellschaft, der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen und die Auflösung der Gesellschaft. Der Austritt aus der Gesellschaft ermöglicht es einem Gesellschafter, freiwillig die Gesellschaft zu verlassen. Dies setzt jedoch voraus, dass es einen wichtigen Grund für den Austritt gibt, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Ein wichtiger Grund kann sowohl in der Person des austretenden Gesellschafters als auch im Verhalten der anderen Gesellschafter oder den Bedingungen in der GmbH liegen. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, muss der austretende Gesellschafter eine schriftliche Erklärung über seinen Austritt abgeben und hat unter bestimmten Bedingungen das Recht auf eine Abfindung für seine Anteile.

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen ist ein weiterer Weg, um mit Streitigkeiten umzugehen. Ein wichtiger Grund für den Ausschluss kann beispielsweise in einem absichtlichen Fehlverhalten, einer Alkoholabhängigkeit, unbegründeten Anschuldigungen oder anderen schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen der Gesellschaft liegen. Auch hier muss ein Beschluss der Gesellschafter gefasst werden, um die Ausschlussklage zu erheben, und der Ausschlussprozess kann komplex und langwierig sein. Die Auflösung der Gesellschaft ist die letzte Option und erfolgt, wenn ein Auflösungsgrund vorliegt, beispielsweise durch eine Entscheidung der Gesellschafter oder durch ein Gerichtsurteil. Die genauen Details zur Auflösung der Gesellschaft werden in einem separaten Artikel erklärt.

Insgesamt ist es wichtig zu betonen, dass eine detaillierte Satzungsregelung für den Umgang mit Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern äußerst wichtig ist. Eine klare und gut durchdachte Satzung kann dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden oder sie im Falle ihres Auftretens effektiv zu lösen. Daher ist es ratsam, in der Gründungsphase nicht auf rechtliche Beratung zu verzichten, um späteren Kosten und Komplikationen vorzubeugen.