Arbeitsrecht

Aufgaben und Lösungen

Arbeitsrecht – Aufgaben und Lösungen

Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der abhängig Beschäftigten. Das Individualarbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das kollektive Arbeitsrecht regelt die Beziehungen zwischen Betriebsrat oder Gewerkschaft einerseits und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden andererseits.

Sie sind Arbeitnehmer?

Sie haben Probleme in Ihrem Arbeitsverhältnis? Ihnen wurde gekündigt? Sie haben eine Abmahnung erhalten? Oder Sie befürchten, dass etwas Ähnliches bevorsteht? Sie sind sich unsicher, was nun zu tun ist? Zögern Sie nicht – lassen Sie keine Fristen verstreichen – rufen sie an! In einem zeitnahen Termin klären wir gemeinsam, was nun zu tun ist. Ich leite die notwendigen Schritte für Sie ein, damit Ihre Rechte gewahrt werden.

Sie sind Arbeitgeber?

Ein Mitarbeiter macht Probleme. Sie wissen nicht, ob Sie gleich kündigen können oder zunächst abmahnen müssen? Sie wollen einen rechtssicheren Arbeitsvertrag gestalten? Ein Mitarbeiter hat Sie vor dem Arbeitsgericht verklagt? Zögern Sie nicht – rufen sie an! Gemeinsam finden wir zeitnah die beste Lösung für Ihr Unternehmen.

Die Kosten

Im Arbeitsrecht kommt häufig die Rechtschutzversicherung zum Tragen. Das gilt auch für den unternehmerischen Bereich. Gerne holen wir für Sie bei Ihrer Versicherung die Deckungszusage ein. Für Arbeitnehmer ist außerdem das Institut der Prozesskostenhilfe bedeutsam. Auch hier unterstützen wir Sie im Bedarfsfall gerne bei der Antragstellung, damit Sie zu Ihrem guten Recht gelangen.

Ihr Nutzen

Das Arbeitsrecht ist stark durch die Rechtsprechung geprägt. Häufige Gesetzesänderungen erschweren zusätzlich die Überschaubarkeit. Daher ist oft fachlicher Rat notwendig. Wenn Sie Ihre arbeitsrechtlichen Probleme nicht allein lösen können und wollen, dann sollten Sie die Einschaltung eines Anwaltes in Erwägung ziehen. Mein Beratungsangebot richtet sich an Arbeitgeber wie an Arbeitnehmer. Sollte ein gerichtliches Verfahren notwendig werden, so bin ich gerne bereit, Ihre Interessen bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten wie vor dem Bundesarbeitsgericht zu vertreten.
Ich würde mich freuen, von Ihnen zu hören!

Der Anwalt im Arbeitsrecht – Aufgaben und Lösungen

Hier einige Stichpunkte zum arbeitsrechtlichen Spektrum:

Abfindung

Abmahnung

Änderungskündigung

Arbeitsvertrag

Aufhebungsvertrag

Betriebsübergang

Kündigung und
Kündigungsschutzklage

Kündigungsfrist

Krankheit

Kurzarbeit

Leiharbeit

Lohnzahlung

Mobbing

Scheinselbständigkeit

Kündigungsschutz

Man unterscheidet den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sind, dass:
  • der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung beschäftigt war.
  • für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind
  • für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Arbeitsantritt nach dem 31.12.2003 lag, regelmäßig mehr zehn Arbeitnehmern im Betrieb beschäftigt sind.
Bei der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten werden Auszubildende nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 eingerechnet.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

Gründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können sind:
  • personenbedingte Kündigungsgründe
  • verhaltensbedingt Kündigungsgründe
  • betriebsbedingte Kündigungsgründe
Will der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung gerichtlich vorgehen, so muss er die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nach dieser Frist ist die Kündigung wirksam.

Besonderer Kündigungsschutz besteht für folgende Arbeitnehmer:
  • Mütter
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Schwerbehinderte
  • betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger (Betriebsrat)
  • Auszubildende
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
Bei Interesse können Sie mich gerne unverbindlich unter der Telefonnummer +49 6446 921 332 anrufen.
Fragen beantworte ich auch gerne per E-Mail unter: info@rechtsanwalt-krau.de.
Krau Rechtsanwälte
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: 06446 921 331

Arbeitsrecht

Zunächst ist die Frage zu klären, was Arbeitsrecht ist und welchen Gegenstand es hat. Bei einem Arbeitsverhältnis stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vertraglich seine Arbeitsleistung, also seine Kenntnisse und Fähigkeiten, gegen Entgelt zur Verfügung. Hier können schon erste Probleme auftreten. Die Aufgabe des Arbeitsrechts besteht darin, zum einen den unselbstständig tätigen Arbeitnehmer zu schützen und zum anderen einen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu schaffen.

A. Grundbegriffe des Arbeitsrechts

Hier sind zunächst ein paar grundlegende Begriffe des Arbeitsrechts erläutert.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag besteht aus einer vertraglichen Einigung, bei dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, die vertragsgemäße Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Vergütung zu gewähren. Der Arbeitsvertrag begründet ein Arbeitsverhältnis. Außerdem ist er auch ein wesentliches Mittel zur Gestaltung des Inhalts eines Arbeitsverhältnisses. In der Praxis ist der Arbeitsvertrag durch das Gesetz und vor allem auch durch Kollektivvereinbarungen wie den Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen eingeschränkt.

Abschluss eines Arbeitsvertrags

Der Abschluss eines Arbeitsvertrags kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, da im deutschen Arbeitsrecht die Arbeitsverträge grundsätzlich keiner Schriftform unterliegen. Für den Abschluss ist lediglich eine Einigung der Parteien mit Rechtsbindungswillen erforderlich. Jedoch treten bei mündlichen Arbeitsverträgen häufig Probleme auf, da ohne schriftliches Festhalten Streitigkeiten über den Inhalt des Arbeitsvertrages entstehen können. Daher sollte ein Arbeitsvertrag stets schriftlich abgeschlossen werden.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmer ist, wer in einem Arbeitsverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist. Also nach allgemeiner Auffassung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags zur Leistung von Diensten für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Begriff des Arbeitnehmers verlangt daher, dass eine Leistung von Diensten geschuldet wird und stellt somit einen Unterfall des Dienstvertrags im Sinne von § 611 BGB dar. Die persönliche Abhängigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitnehmer rechtlich weisungsgebunden ist.

Arbeitgeber

Arbeitgeber ist der Arbeitsvertragspartner des Arbeitnehmers. Er ist derjenige, der Dienstleistungen vom Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitsvertrags fordern kann.

C. Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung)

Der praktisch wichtigste Grund für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung. Hier sind zwei Formen zu unterscheiden. Es gibt die ordentliche Kündigung und die außerordentliche Kündigung.

I. Die ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist die einseitige Erklärung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber. Nur ein unbefristet eingegangenes Arbeitsverhältnis kann durch ordentliche Kündigung beendet werden, außer es wurde von den Parteien auch für befristete Arbeitsverhältnisse vertraglich vorgesehen. Bei der vom Arbeitnehmer ausgehenden Kündigung setzt es zu ihrer Wirksamkeit keinen sachlichen Grund voraus. Die vom Arbeitgeber ausgehende Kündigung ist in der Regel dagegen eingeschränkt. Unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutz, muss die ordentliche Kündigung aus sozial gerechtfertigten Gründen erfolgen.

II. Die außerordentliche Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung kann sowohl bei befristeten wie auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen erfolgen. Für eine außerordentliche Kündigung ist ein wichtiger Kündigungsgrund erforderlich. Dieser Grund muss so wichtig sein, dass es dem Kündigenden nicht mehr zumutbar ist, auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abzuwarten. Die konkreten Interessen beider Seiten müssen hierbei angemessen berücksichtigt werden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

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