Die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
Die Anwendung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge ist ein wichtiger Aspekt des Arbeitsrechts. Vor allem seit der Integration der Regelungen des AGBG (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) in das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) wird die AGB-Kontrolle auch im Arbeitsrecht angewendet. Zuvor war das Arbeitsrecht durch eine Bereichsausnahme vom Anwendungsbereich des AGBG ausgenommen.
Arbeitsverträge werden oft vom Arbeitgeber vorformuliert, und diese vorformulierten Klauseln müssen einer AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB standhalten, um wirksam zu sein.
Die grundsätzliche Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge ergibt sich aus § 310 Abs. 4 BGB. Diese Anwendung erstreckt sich auf Einzelarbeitsverträge, wobei Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen ausgenommen sind.
Die Klauseln, die einer AGB-Kontrolle unterzogen werden, müssen allgemeine Geschäftsbedingungen sein, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Im Arbeitsrecht reicht bereits die einmalige Verwendung aus, da der Arbeitnehmer als Verbraucher betrachtet wird.
Der wirksame Einbezug der AGB in den Vertrag wird nach den allgemeinen Grundsätzen des BGB beurteilt, nicht nach § 305 Abs. 2 BGB. Eine Einigung kann auch konkludent erfolgen.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor AGB-Klauseln gemäß § 305b BGB.
Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht damit rechnen muss, werden nicht Vertragsbestandteil.
Bei Unklarheiten wird zugunsten des Arbeitnehmers ausgelegt.
Nur Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen, unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB.
Verstöße gegen die Verbote der §§ 307 bis 309 BGB führen zur Unwirksamkeit der Klauseln. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf das zulässige Maß ist abzulehnen.
Die AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht dient dazu, den Arbeitnehmer vor überzogenen Klauseln zu schützen und ein angemessenes Verhältnis zwischen den Vertragspartnern sicherzustellen.