Die gesetzgebende Instanz sieht für den Übergang dieser Vermögenswerte zunächst die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor. Diese berücksichtigt nicht, ob die Erblasserin oder der Erblasser zu den einzelnen erbberechtigten Angehörigen ein gutes Verhältnis hatte oder aber gar kein Kontakt bestand. Befindet sich ein Unternehmen im Nachlass, wird nicht danach gefragt, ob erbberechtigte Personen auch in der Lage sind, das Unternehmen weiterzuführen. Es versteht sich außerdem von selbst, dass steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten durch die gesetzliche Erbfolge meistens nicht optimal ausgenutzt werden.
Daher bietet das Gesetz stattdessen die Möglichkeit, die Vermögensnachfolge weitgehend individuell zu gestalten. Lediglich durch die sogenannten Pflichtteilsansprüche enger Angehöriger sind gewisse Grenzen gesetzt.
Die Vermögensnachfolge selbst kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen. Zum einen kann bereits zu Lebzeiten eine Übertragung von Vermögenswerten durch Schenkung bzw. Überlassung erfolgen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Zum anderen kann die Vermögensnachfolge zum Todeszeitpunkt vorab individuell gestaltet werden, klassischerweise durch ein Testament. Beide Vorgehensweisen haben Vor- und Nachteile und zum Teil auch gänzlich unterschiedliche Auswirkungen, sodass keiner der angesprochenen Wege pauschal als besser bezeichnet werden kann. Vielfach ist eine kombinierte Lösung zwischen vorweggenommener Erbfolge und Testament vorteilhaft. Hierbei sind zahlreiche Gesetzesvorschriften zu beachten, um die richtige Regelung zu treffen. Ohne Beratung ist dies oft nicht möglich.
Notarinnen und Notare, deren „tägliches Brot” die Beschäftigung mit diesen Fragen ist, können in einem Gespräch mit den Betroffenen die für sie individuell richtige Lösung finden und diese rechtssicher umsetzen. Dabei bietet ein notarielles Testament gegenüber einem handschriftlichen Testament oftmals auch kostenmäßige Vorteile.
Seit 2012 werden alle notariellen erbfolgerelevanten Urkunden darüberhinaus in dem Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer verzeichnet. Die Bundesnotarkammer sorgt als Registerbehörde dafür, dass die Urkunde ohne zeitliche Verzögerung zum zuständigen Nachlassgericht gelangen kann. Dadurch wird in besonderem Maße sichergestellt, dass der notariell festgelegte letzte Wille auch Geltung erlangt.
Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei dem Bereich der Überlassung von Grundeigentum an die Ehepartnerin oder den Ehepartner oder an Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung als Schenkung mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.
Rechtlich komplexe Übertragungen von Grundbesitz, Erb- und Geschäftsanteilen sowie künftige Schenkungen bedürfen der notariellen Beurkundung, ebenso Erb- und Pflichtteilsverzichte. Notarinnen und Notare sind hierbei fachkundige Helfer. Die zum Teil erheblichen steuerlichen Ersparnischancen sollten allerdings nicht den Blick dafür verstellen, dass eine Übergabe nur dann sinnvoll ist, wenn übergebender sowie übernehmender Teil „reif” für die Vermögensübertragung sind und einander möglichst vertrauen.
Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen. Gegen eine lebzeitige Übertragung spricht zunächst, dass der oder dem Übertragenden der Gegenstand entzogen wird. Die Rückforderung ist nach dem Gesetz nur eingeschränkt möglich, kann jedoch im Übertragungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden. Auf der anderen Seite bietet die Übertragung zu Lebzeiten auch erhebliche Vorteile. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:
Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind ebenso vielfältigwie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. So werden in dem Vertrag je nach Motivation beispielsweise Abstandszahlungen an die übergebende Person, Einräumung von Wohnrechten, Pflegeverpflichtung usw. vorgesehen. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Natürlich sind auch hier wieder die steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall zu überprüfen.
Eine Notarin oder ein Notar werden mit Ihnen einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertrag erarbeiten und die Auswirkungen im Einzelnen erörtern.
Viele Immobilieneigentümer wissen nicht, ob sie die eigene Immobilie verschenken oder vererben sollen. Eine schenkweise Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten kann eine Alternative zum Vererben sein. Auch eine Kombination aus beiden Vorgehensweisen ist denkbar. Beweggründe hierfür können neben der Vermeidung von Erbschaftssteuer, das Ausnutzen von steuerlichen Freibeträgen oder auch ein etwaiger drohender Sozialhilferegress sein. „Welcher Weg der richtige ist, hängt von zahlreichen Aspekten ab. Eine eingehende rechtliche und steuerliche Beratung ist hier unabdingbar“, so Dr. Felix Ungerer, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg.
Möchte der Schenker das Immobilieneigentum übertragen, aber dennoch in der Immobilie wohnen bleiben oder anderweitig Nutzen daraus ziehen, können rechtliche Vorkehrungen getroffen werden: Neben einem vertraglichen Rückforderungsrecht kann sich der Schenker auch Nutzungsrechte, wie etwa ein lebenslanges Wohnrecht, als Absicherung vorbehalten.
Ist ein Rückforderungsrecht vereinbart, kann der Schenker bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Geschenk zurückfordern. Üblicherweise werden in einer solchen Klausel Situationen wie der Tod des Beschenkten, Insolvenz, Zwangsversteigerung oder Scheidung geregelt. Möchte der Schenker das Geschenk noch enger „an der Leine lassen“, wird ein Rückforderungsrecht auch für den Fall vereinbart, dass der Beschenkte die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers veräußert oder belastet. Ohne eine solche Klausel blieben dem Schenker nur die gesetzlich verankerten Rückforderungsrechte bei eigener Verarmung oder wegen „groben Undanks“ des Beschenkten, deren tatbestandliche Voraussetzungen sehr streng sind. Das vertraglich vereinbarte Rückforderungsrecht wird meist im Grundbuch durch eine sog. Vormerkung abgesichert.
Häufig vorbehaltene Nutzungsrechte sind der Nießbrauch und das Wohnungsrecht. Beide werden im Grundbuch eingetragen. Welches Recht gewählt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. „Während der Nießbrauch immer das Nutzungsrecht an der gesamten Immobilie umfasst, kann ein Wohnungsrecht auch an einzelnen Räumen bestellt werden“, erläutert Dr. Ungerer. Unterschiede bestehen auch hinsichtlich einer Vermietung der Immobilie: Bei einem bloßen Wohnungsrecht erlangt der Berechtigte die Befugnis, die jeweiligen Räume selbst zu bewohnen. Ein Nießbrauchrecht hingegen ermöglicht eine umfassende Nutzung der Räume, wozu die Vermietung und Mieteinnahmen zählen.
Vorbehaltene Nutzungsrechte reduzieren den Wert des Geschenkes und können so den an sich steuerpflichtigen Erwerb mindern. Neben steuerrechtlichen Aspekten, sind auch Auswirkungen auf Pflichtteilsrechte und Sozialleistungen im Blick zu behalten. Ihr Notar wird Sie darüber umfassend beraten.
Für die Berechnung der anfallenden Steuer ist der Wert des Erwerbes abzüglich der sachlichen und persönlichen Freibeträge zu ermitteln (=steuerpflichtiger Erwerb). Zusammen mit der Steuerklasse der Erwerberin oder des Erwerbers ergibt sich der konkrete Steuersatz.
Der Wert des Erwerbes ist nach dem Bewertungsgesetz zu ermitteln, das ist grundsätzlich der Verkehrswert.
Die Steuerklasse regelt den im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungssteuer geltenden Steuersatz. Sie bestimmt sich nach dem Verhältnis der Erbin oder des Erben (Beschenkten) zur Erblasserin oder zum Erblasser (Schenkerin oder Schenker).
Zur Steuerklasse I zählen:
Zur Steuerklasse II zählen:
Zur Steuerklasse III zählen schließlich alle übrigen Personen.
Es existieren je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge, innerhalb derer eine Überlassung erbschafts- und schenkungssteuerfrei ist. Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre und können daher bei geschickter Gestaltung mehrfach ausgenutzt werden. Innerhalb eines Zehnjahreszeitraums von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden bei der Betrachtung der Freibeträge zusammengerechnet.
Diese kurze Einführung muss unvollständig bleiben, immer sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere bei dem Erwerb von Betriebsvermögen. Erbschaft und Schenkung können weitere steuerliche Auswirkungen, z. B. bei der Einkommensteuer, haben. Rechtzeitiger fachkundiger Rat – durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, aber auch durch eine Notarin oder einen Notar – ist unbedingt zu empfehlen.