Kündigungsschutz
Man unterscheidet den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes sind, dass:
der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung beschäftigt war.
für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind
für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Arbeitsantritt nach dem 31.12.2003 lag, regelmäßig mehr zehn Arbeitnehmern im Betrieb beschäftigt sind.
Bei der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten werden Auszubildende nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 eingerechnet.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Gründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können sind:
personenbedingte Kündigungsgründe
verhaltensbedingt Kündigungsgründe
betriebsbedingte Kündigungsgründe
Will der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung gerichtlich vorgehen, so muss er die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Nach dieser Frist ist die Kündigung wirksam.
Besonderer Kündigungsschutz besteht für folgende Arbeitnehmer:
Mütter
Arbeitnehmer in Elternzeit
Schwerbehinderte
betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger (Betriebsrat)
Auszubildende
Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
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