Betriebsübergang nach § 613 a BGB

Die Abmahnung im Arbeitsrecht

§ 613a BGB regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern im Falle eines Betriebsübergangs. Ein Betriebsübergang tritt ein, wenn ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht. In diesem Fall tritt der neue Inhaber automatisch in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, und zwar mit allen Rechten und Pflichten, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden haben.

Die Rechte und Pflichten, die durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen geregelt sind, werden Teil des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres nach dem Übergang geändert werden, es sei denn, es liegen andere Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vor. Vor Ablauf dieses Jahres können Änderungen jedoch vorgenommen werden, wenn der alte Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder wenn beide Parteien nicht mehr an einen Tarifvertrag gebunden sind und sich auf einen anderen Tarifvertrag einigen.

Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen bis zu einem Jahr nach dem Übergang als Gesamtschuldner. Wenn Verpflichtungen nach dem Übergang fällig werden, haftet der bisherige Arbeitgeber nur für den bereits abgelaufenen Teil des Bemessungszeitraums.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam, aber das Recht zur Kündigung aus anderen Gründen bleibt bestehen.

Vor dem Übergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer in Textform über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund dafür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie geplante Maßnahmen informiert werden. Arbeitnehmer haben das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Information dem Übergang schriftlich zu widersprechen.

Die Regelung dient dem Schutz der Arbeitnehmer und stellt sicher, dass ihre Arbeitsverhältnisse auch bei einem Betriebsübergang fortbestehen, wobei der neue Inhaber die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers übernimmt.

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