Kündigungsfristen

Kündigungsfristen im Arbeitsrecht

Im deutschen Arbeitsrecht spielen gesetzliche Kündigungsfristen eine zentrale Rolle, da sie die Rahmenbedingungen für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer festlegen. Eine Kündigung kann entweder ordentlich oder außerordentlich erfolgen. Die ordentliche Kündigung erfordert eine Einhaltung bestimmter Fristen, während die außerordentliche Kündigung in der Regel ohne Einhaltung einer Frist möglich ist, jedoch einen wichtigen Grund voraussetzt.

1. Grundlagen der ordentlichen Kündigung:

Die Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung ergeben sich aus verschiedenen Quellen wie dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Gesetz. Bei Vorliegen eines Tarifvertrags gelten dessen Kündigungsfristen vorrangig. Fehlt eine vertragliche Regelung, findet § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.

2. Gesetzliche Kündigungsfristen:

Gemäß § 622 BGB beträgt die gesetzliche Mindestkündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie die Möglichkeit zur Vereinbarung einer verkürzten Kündigungsfrist in Betrieben mit bis zu 20 Mitarbeitern. Arbeitgeber haben gestaffelte Kündigungsfristen, die sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit richten.

Bei längerer Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers gelten zu seinen Gunsten – nicht zu seinen Lasten – längere gesetzliche Kündigungsfristen.

Nachfolgend eine kurze Übersicht:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist (zum Ende des Kalendermonats)

Länger als 6 Monate bis 2 Jahre 1 Monat zum Monatsende

5 Jahre 2 Monate zum Monatsende

8 Jahre 3 Monate zum Monatsende

10 Jahre 4 Monate zum Monatsende

12 Jahre 5 Monate zum Monatsende

15 Jahre 6 Monate zum Monatsende

20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Die verlängerten Kündigungsfristen gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer gilt stets die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen bzw. eine eventuelle längere vertragliche Frist.

Während der bis zu sechsmonatigen Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, es sei denn, es wurde eine längere Kündigungsfrist vereinbart.

Eine Verlängerung der Kündigungsfristen durch arbeitsvertragliche Regelung ist stets möglich.

Es dürfen allerdings für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längeren Fristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Eine Unterschreitung der gesetzlichen Kündigungsfristen durch Arbeitsvertrag ist nicht möglich, Ausnahme: Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern.

Durch Tarifverträge können dagegen die gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Arbeitnehmers verkürzt werden.

Für die Berechnung der Kündigungsfristen gelten die §§ 187 ff. BGB.

Danach ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht in die Berechnung der Frist einzubeziehen.

  1. Außerordentliche (fristlose) Kündigung:

Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ermöglicht eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, erfordert jedoch einen wichtigen Grund. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme der kündigungsrelevanten Tatsachen erfolgen.

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