Mutterschutz

Mutterschutz

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart (Vollzeit, Teilzeit, Minijob) oder beruflichen Ausbildung. Auch Frauen im freiwilligen sozialen Jahr sind geschützt.

Freiberuflerinnen und Selbstständige sind jedoch nicht gesetzlich durch das Mutterschutzgesetz geschützt.

Befristet Beschäftigte haben während ihrer Beschäftigungsdauer Schutz, aber wenn ihr Vertrag endet, endet auch der Schutz.

In der Probezeit darf eine schwangere Frau nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft gekündigt werden.

Seit 2018 sind auch Schülerinnen und Studentinnen durch das Mutterschutzgesetz geschützt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte, Beamte, Richterinnen und Soldatinnen haben spezielle Regelungen für den Mutterschutz.

Der Arbeitgeber muss über die Schwangerschaft informiert werden, damit spezielle Vorschriften des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden können.

Während der Schwangerschaft gelten strengere Regelungen für Arbeitszeiten, Überstunden und Arbeitsbedingungen.

Es gibt spezielle Fristen für den Mutterschutz vor und nach der Geburt, abhängig vom voraussichtlichen Geburtstermin.

Schwangere haben das Recht auf bezahlte Pausen für Vorsorgeuntersuchungen und zum Stillen.

Es gibt finanzielle Leistungen wie Mutterschaftslohn und Mutterschaftsgeld während des Mutterschutzes.

Es besteht Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter, jedoch mit Ausnahmen.

Urlaubsansprüche bleiben auch während des Mutterschutzes bestehen.

Wo kommt mein Lohn im Mutterschutz her?

Das Mutterschaftsgeld in Deutschland wird grundsätzlich von der Krankenkasse gezahlt. Es dient dazu, erwerbstätige (werdende) Mütter finanziell zu unterstützen, indem es während des Mutterschutzes anstelle des üblichen Gehalts gezahlt wird. Während des Mutterschutzes, der sechs Wochen vor der Geburt beginnt und mindestens acht Wochen danach dauert, sollen Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz und vor Kündigungen geschützt werden.

Das Mutterschaftsgeld beträgt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Falls die Krankenkasse aus irgendeinem Grund kein Mutterschaftsgeld zahlt, gibt es die Möglichkeit, eine Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt zu erhalten. Diese kann bis zu maximal 210 Euro betragen.

Wenn ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusteht, beispielsweise wenn das Mutterschaftsgeld niedriger ist als das normale Gehalt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Zuschuss zu leisten.

Zusammenfassend wird das Mutterschaftsgeld also in der Regel von der Krankenkasse gezahlt, es sei denn, es gibt besondere Umstände, die eine Zahlung durch das Bundesversicherungsamt erforderlich machen. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn dies erforderlich ist.

Es ist wichtig, dass schwangere Frauen ihre Rechte kennen und gegebenenfalls Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte suchen

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