FG Düsseldorf 4 K 1106/13 Erb

August 23, 2021

FG Düsseldorf 4 K 1106/13 Erb

§ 13 c ErbStG begünstigt erbschaftsteuerlichen Erwerb bebauter Grundstücke + Grundstücksteile

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG zu entscheiden.

Dieser Paragraph begünstigt den erbschaftsteuerlichen Erwerb bebauter Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden.

Sachverhalt:

Der Kläger erbte einen Anteil an einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet war.

Der Erbbauberechtigte hatte auf dem Grundstück Gebäude errichtet, die zu Wohnzwecken vermietet wurden.

FG Düsseldorf 4 K 1106/13 Erb

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG nicht, da der Kläger nur den Grund und Boden, nicht aber die Gebäude geerbt hatte.

Entscheidung:

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab.

Es entschied, dass ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück, für das die Erbbauberechtigten

eine Entschädigung für die darauf stehenden Gebäude erhalten, nicht als bebautes Grundstück im Sinne des § 13c Abs. 1 ErbStG gilt.

Begründung:

FG Düsseldorf 4 K 1106/13 Erb

  • Kein bebautes Grundstück: Das Erbbaurecht räumt dem Erbbauberechtigten das Recht ein, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten und dieses zu nutzen. Der Eigentümer des Grundstücks hat somit nicht die Verfügungsmacht über die Bebauung.
  • Bewertung: Die Bewertung des Grundstücksanteils erfolgt in diesem Fall lediglich auf Basis des Bodenwerts und des kapitalisierten Erbbaurechtszinses. Die Gebäude werden nicht berücksichtigt, da sie dem Erbbauberechtigten gehören.
  • Zweck der Steuerbefreiung: § 13c ErbStG soll Vermieter von Wohnimmobilien entlasten. Diese Begünstigung ist nicht auf Eigentümer von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken anwendbar, da diese nicht als Vermieter der Wohnimmobilien auftreten.

Fazit:

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG nur für den Erwerb von bebauten Grundstücken gilt, bei denen der Erwerber auch Eigentümer der Gebäude ist.

Bei einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist dies nicht der Fall, so dass die Steuerbefreiung nicht angewendet werden kann.

Zusatzinformationen:

  • Das Finanzgericht Düsseldorf ließ die Revision zu, um die Rechtsfrage höchstrichterlich klären zu lassen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die erbschaftsteuerliche Behandlung von Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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