FG Münster 3 K 2011/12 Erb

August 24, 2021

§ 13a Erbschaftsteuergesetz Betriebsvermögensfreibetrag – FG Münster 3 K 2011/12 Erb

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Anteil an einer GmbH & Co. KG, die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Handelsregister eingetragen war, nicht als begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13a ErbStG gilt.

Zudem fehlte dem Kläger die erforderliche Mitunternehmerstellung, um den Betriebsvermögensfreibetrag in Anspruch nehmen zu können.

Sachverhalt:

  • Der Kläger erwarb unter Nießbrauchsvorbehalt Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG, die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Handelsregister eingetragen war.
  • Er beantragte den Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13a ErbStG für die Schenkung dieser Anteile.
  • Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Erwerbs noch keine Kommanditgesellschaft war und der Kläger keine Mitunternehmerstellung hatte.

Streitfrage und rechtliche Grundlagen:

  • Anwendbarkeit von § 13a ErbStG: Gilt § 13a ErbStG für den Erwerb von Anteilen an einer GmbH & Co. KG, die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Handelsregister eingetragen war?
  • Definition einer Gesellschaft im Sinne des ErbStG: Wann gilt eine GmbH & Co. KG als solche im Sinne des Erbschaftsteuerrechts?
  • Voraussetzungen für die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrags: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Betriebsvermögensfreibetrag in Anspruch nehmen zu können? Insbesondere: Liegt eine Mitunternehmerstellung vor, wenn der Erwerber aufgrund eines Nießbrauchsvorbehalts keine Stimm- und Verwaltungsrechte ausüben kann?

§ 13a Erbschaftsteuergesetz Betriebsvermögensfreibetrag – FG Münster 3 K 2011/12 Erb

Entscheidung des Finanzgerichts Münster:

  • Zurückweisung der Klage: Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers ab.
  • Begründung der Entscheidung:
    • Eine GmbH & Co. KG gilt erst mit Eintragung ins Handelsregister als solche. Zum Zeitpunkt des Erwerbs lag daher keine steuerbegünstigte Personengesellschaft vor.
    • Selbst wenn man von einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ausgehen würde, fehlte dem Kläger die Mitunternehmerstellung, da er aufgrund des Nießbrauchsvorbehalts keine Mitunternehmerinitiative entfalten konnte. Sein Verzicht auf die Ausübung der Stimm- und Verwaltungsrechte verstärkte dies.
  • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen, um die Frage der Stimmrechtszuordnung bei einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt höchstrichterlich klären zu lassen.

§ 13a Erbschaftsteuergesetz Betriebsvermögensfreibetrag – FG Münster 3 K 2011/12 Erb

Fazit und Ausblick:

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Eintragung ins Handelsregister für die steuerliche Anerkennung einer GmbH & Co. KG.

Es zeigt auch, dass ein Nießbrauchsvorbehalt die Mitunternehmerstellung des Erwerbers beeinträchtigen kann, wenn dadurch die Möglichkeit zur Mitunternehmerinitiative entfällt.

Die Zulassung der Revision lässt erwarten, dass der BFH weitere Klarheit zur Frage der Stimmrechtszuordnung bei Anteilsübertragungen unter Nießbrauchsvorbehalt schaffen wird.

RA und Notar Krau

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein konstenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Apartmenthaus Wohnungseigentum

Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“

November 5, 2025
Beschlussmängelverfahren: Verwalterbestellung durch den teilenden Eigentümer in der „Aufteilungsphase“ – Heilung von Einberufungsmängeln durch „Voll…
Portrait Lana Berloznik Kanzlei Krau Rechtsanwälte

Zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren wenn die Erbeinsetzung im notariellen Testament auflösend bedingt wurde (Pflichtteilsstrafklausel)

November 5, 2025
Zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren wenn die Erbeinsetzung im notariellen Testament auflösend bedingt wurde (Pflichtteilsstrafklausel)…
Waage Justitia Justiz Recht Gericht

Keine Ablehnung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu einer Erbausschlagungserklärung wegen Ablaufs der Ausschlagungsfrist

November 5, 2025
Keine Ablehnung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu einer Erbausschlagungserklärung wegen Ablaufs der AusschlagungsfristLG Köln (1. Zivil…