§ 2087 II BGB – Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Zweifel nicht Erbeinsetzung sondern Vermächtnisanordnung – OLG Rostock 3 W 143/20

Mai 4, 2022

§ 2087 II BGB – Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Zweifel nicht Erbeinsetzung sondern Vermächtnisanordnung – OLG Rostock 3 W 143/20

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

In dem vorliegenden Fall ging es um die Auslegung eines Testaments gemäß § 2087 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) durch das Oberlandesgericht (OLG) Rostock.

Ein Ehepaar hatte sich im Gebiet der ehemaligen DDR am 23. Juli 1987 gemeinsam vor einem staatlichen Notariat durch Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.

Nach dem Tod des Letztversterbenden sollte der Antragsteller Eigentümer eines Hausgrundstücks in B. werden, das das Paar im Jahr 1973 erworben hatte.

Der genaue Umgang mit dem restlichen Vermögen sollte dem Überlebenden überlassen bleiben.

Nach dem Tod der Ehefrau wurde diese von ihrem Ehemann beerbt.

Nach dem Tod des Ehemanns beantragte der Antragsteller einen Erbschein, da er behauptete, dass das Hausgrundstück das hauptsächliche Vermögen des Verstorbenen gewesen sei und daher eine Erbeinsetzung zu seinen Gunsten vorliege.

Die Antragsgegnerin (gesetzliche Erbin) bestritt dies und argumentierte, dass das Paar beträchtliches Vermögen besessen habe, das den Wert des Grundstücks überstiegen habe.

Das OLG Rostock entschied, dass die Zuwendung des Hausgrundstücks an den Antragsteller nicht als Erbeinsetzung, sondern als Vermächtnisanordnung anzusehen sei, gemäß § 2087 Absatz 2 BGB.

Dies bedeutet, dass der Antragsteller nicht als Alleinerbe eingesetzt wurde, sondern lediglich einen bestimmten Gegenstand (das Hausgrundstück) erhalten sollte.

Die Gerichtsentscheidung basierte darauf, dass das Hausgrundstück isoliert an den Antragsteller zugewendet wurde, ohne ihn als alleinigen Erben einzusetzen.

Es wurde festgestellt, dass dies dem Willen des Erblassers entsprach und eine Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis den Eheleuten bekannt war.

Das OLG betonte, dass der Umstand, dass das Hausgrundstück den Großteil des Vermögens ausmachte, nicht automatisch zu einer Erbeinsetzung führt.

Es sei vielmehr ein besonderer Anlass, um zu prüfen, ob entgegen der gesetzlichen Regelung eine Erbeinsetzung vorliegt.

Schlussendlich wurde der Erbscheinsantrag des Antragstellers abgelehnt, und die Antragsgegnerin wurde als Alleinerbin bestätigt.

Hier habe die Überprüfung ergeben, dass das Hausanwesen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht praktisch das gesamte Vermögen der Testierenden ausgemacht habe.

Es ist daher von einem Vermächtnis zugunsten des Antragstellers und von gesetzlicher Erbschaft der Antragsgegnerin auszugehen.

§ 2087 II BGB – Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes im Zweifel nicht Erbeinsetzung sondern Vermächtnisanordnung – OLG Rostock 3 W 143/20 – Inhaltsverzeichnis:

I. Zusammenfassung des Falls:

  • Einführung
  • Testamentserrichtung und Zuwendung des Hausgrundstücks
  • Streit um die Auslegung des Testaments
  • Entscheidung des OLG Rostock
  • Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnisanordnung
  • Schlussfolgerungen des Gerichts

II. Entscheidungstext:

  • Einleitung
  • Sachverhalt und Streitpunkte
  • Begründung der Entscheidung
    • Auslegung des Testaments gemäß § 2087 Absatz 2 BGB
    • Anforderungen an die Auslegung bei Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes
    • Beweislast und Feststellungslast
    • Berücksichtigung von Vermögenswerten und Besitzverhältnissen
    • Prüfung des Vermächtnisses und der Erbeinsetzung
  • Kostenentscheidung und Geschäftswert
RA und Notar Krau

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